HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 534
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 419/23, Beschluss v. 20.02.2024, HRRS 2024 Nr. 534
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Mai 2023 in den Strafaussprüchen jeweils dahin geändert, dass
a) die bezüglich des sichergestellten Tabakfeinschnitts verhängten Einzelstrafen auf ein Jahr Freiheitsstrafe und
b) die Gesamtstrafen auf ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe herabgesetzt werden.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten O. und R. wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und jeweils zwei Drittel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen haben; der Staatskasse werden insoweit jeweils ein Drittel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten auferlegt. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet.
Die weitergehenden sofortigen Beschwerden werden verworfen.
Die Angeklagten O. und R. tragen jeweils die Hälfte der Kosten ihrer sofortigen Beschwerde und ihrer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen; die andere Hälfte trägt die Staatskasse.
Im ersten Rechtsgang hatte das Landgericht die Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei sowie wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen strafbaren Verletzung von Gemeinschaftsmarken (richtig: Unionsmarken) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dabei hatte es in Bezug auf den sichergestellten und noch nicht zu Zigaretten verarbeiteten Tabakfeinschnitt jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 21. September 2022 (1 StR 479/21) die nach einer Verfahrensbeschränkung verbliebenen Schuldsprüche abgeändert und die Strafaussprüche aufgehoben.
Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag des Generalbundesanwalts zur Herabsetzung von Einzel- und nachfolgend der Gesamtstrafen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem haben die von den Angeklagten O. und R. erhobenen sofortigen Kostenbeschwerden, zu deren Begründung sie ebenfalls nichts weiter ausgeführt haben, jeweils zu ihren Gunsten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.
1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, hat das Landgericht bei Festsetzung der Einzelstrafen auf jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe in Bezug auf den sichergestellten Tabakfeinschnitt (rund 17.360 Kilogramm mit einer Tabaksteuerlast von über 1,2 Mio. €) gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Bei einem Verkürzungsumfang von über 1,2 Mio. €, der Professionalität der illegalen Produktionsstätte und des Handels mit den unversteuerten Zigaretten sowie den übrigen vom Landgericht für sich genommen rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogenen Strafzumessungsgesichtspunkten erweist sich jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr jedenfalls als angemessen, auch im Vergleich zur anderen, für die beschlagnahmten Zigaretten (11.006.050 Zigaretten mit einer Tabaksteuerlast von rund 1,8 Mio. €) verhängten Einzelfreiheitsstrafe von je einem Jahr und zwei Monaten. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafen.
2. Die Korrektur der Kostenentscheidung auf die sofortigen Beschwerden der Angeklagten O. und R. (§ 464 Abs. 3 StPO) folgt den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften. Insbesondere sind diesen beiden Angeklagten nicht die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen; denn sie sind nicht rechtskräftig wegen des Markendelikts verurteilt worden.
Infolge des zweiten von den Angeklagten angestrengten Revisionsverfahrens entfällt die vom Landgericht für das erste Revisionsverfahren ausgesprochene Gebührenermäßigung; die Angeklagten haben damit die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 StR 588/04 mwN).
Der Erfolg, von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin befreit zu werden, hat sich in der Kostenentscheidung über die sofortigen Beschwerden niederzuschlagen.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 534
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede