HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 416
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 588/04, Beschluss v. 16.03.2005, HRRS 2005 Nr. 416
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird diese dahin abgeändert, daß die Staatskasse je ein Viertel der im ersten Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Die vom Landgericht selbst rechtsfehlerfrei vorgesehene Kostenquotelung erscheint für die im ersten Revisionsverfahren entstandenen Auslagen angemessen. Für eine weitergehende Kosten- und Auslagenentlastung des Angeklagten bestand kein Anlaß. Die Entlastung des Angeklagten von den Gerichtsgebühren im Revisionsverfahren ist indes nach erneuter Revisionseinlegung nicht veranlaßt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 2, 3). Gebühren und gerichtliche Auslagen für die Kostenbeschwerde werden nicht erhoben, notwendige Auslagen nicht erstattet (§ 374 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 416
Bearbeiter: Karsten Gaede