HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 247
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 63/22, Beschluss v. 16.12.2022, HRRS 2023 Nr. 247
Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 3. November 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2022 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28. September 2021 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wenden sich die Verurteilten mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Sie beanstanden im Wesentlichen, dass der Senat sich nicht mit der erhobenen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO befasst und sich nicht zu der Frage verhalten habe, „ob eine Heilung auch durch die Fiktion der Wiederholung einer Beweisaufnahme erfolgen kann“. Stattdessen habe der Senat über eine nicht erhobene Rüge eines relativen Revisionsgrundes entschieden.
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dabei hat der Senat entgegen der Auffassung der Verurteilten auch über die nach § 338 Nr. 1 StPO erhobene Verfahrensrüge entschieden, insoweit jedoch eine von den Revisionsbegründungen abweichende Rechtsauffassung vertreten und sich im Anschlusss an die Antragsschriften des Generalbundesanwalts „ergänzend“ geäußert. Danach kam schon nach dem Revisionsvorbringen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht in Betracht. Indem der Senat ausdrücklich auf die durchgeführte „Wiederholung der Beweisaufnahme“ abstellt, hat er die von den Verurteilten aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Heilung eines möglichen Besetzungsverstoßes beantwortet und zugleich über den von der Revision (inzident) gerügten Verstoß gegen § 69 StPO entschieden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - 2 StR 127/21 Rn. 5).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 247
Bearbeiter: Christoph Henckel