HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 818
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 127/21, Beschluss v. 07.07.2022, HRRS 2022 Nr. 818
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2022, mit dem seine Anhörungsrüge gegen den seine Revision verwerfenden Senatsbeschluss vom 23. November 2021 zurückgewiesen wurde, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dahinstehen kann, ob die Anhörungsrüge statthaft ist. Sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten - namentlich die im angefochtenen Beschluss sogar ausdrücklich in Bezug genommenen umfangreichen Schiftsätze des Verurteilten - übergangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 818
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß