HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 869
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 124/22, Beschluss v. 26.07.2022, HRRS 2022 Nr. 869
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 30. Mai 2022 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 2021 mit Beschluss vom 17. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegenden Schreiben (§ 300 StPO) vom 30. Mai 2022.
2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Beschluss des Senats vom 17. Mai 2022 den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision insoweit nicht näher begründet hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19 Rn. 6).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 869
Bearbeiter: Christoph Henckel