HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1199
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 43/21, Beschluss v. 23.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1199
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B., A., R. und G. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2020 - soweit es diese Angeklagten betrifft und sie verurteilt worden sind - mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorgenannte Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die gegen den Angeklagten in den Fällen 4.242 bis 4.842 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. wird als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten B. - diesen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil - und A. wegen einer Vielzahl von Steuerhinterziehungen zu langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten G. und R. hat es wegen Beihilfe zur (teilweise nur versuchten) Steuerhinterziehung in zahlreichen Fällen ebenfalls zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; den Angeklagten G. hat es im Übrigen freigesprochen. Zudem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen gegen diese Angeklagten und gegen nicht revidierende Einziehungsbeteiligte getroffen.
Den Angeklagten P. hat die Strafkammer wegen Steuerhinterziehung in 1.053 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen beanstanden sämtliche Angeklagten eine Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten B., A., G. und R. stützen ihre Revisionen daneben auch auf Verfahrensrügen. Die Revisionen der Angeklagten B., A., R. und G. haben mit der Rüge einer Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) umfassenden Erfolg; die Angeklagten B., A. und R. dringen darüber hinaus mit der Rüge einer Verletzung des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO durch. Die allein auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten P. führt zur Aufhebung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
I. Revisionen der Angeklagten B., A., R. und G.
1. a) Der von den Angeklagten B., A., R. und G. jeweils erhobenen Rüge einer Verletzung der Belehrungspflicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
Die Angeklagten B. und G. machten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch und ließen sich zunächst nicht zur Sache ein; der Angeklagte A. stritt im Ermittlungsverfahren eine Tatbeteiligung ab. Nachdem der Angeklagte R. im Ermittlungsverfahren Angaben zu seiner Tätigkeit bei der Ga. GmbH gemacht hatte, ließ auch er sich im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache ein.
Am 11. März 2020 führten die Berufsrichter der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft Gespräche mit einzelnen Verteidigern über die Möglichkeit einer Verständigung; der Vorsitzende teilte dabei mit, dass die Kammer das Verfahren nicht für verständigungsgeeignet halte, aber die Möglichkeit einer Zwischenberatung über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme und Abgabe einer vorläufigen Einschätzung ins Auge gefasst werde. In der Folge erklärten sowohl der Vorsitzende als auch die Verteidiger des Angeklagten B., dass sie keine Möglichkeit für eine Verständigung sähen; die Verteidiger des Angeklagten B. bekundeten jedoch Interesse an einer Zwischenberatung der Strafkammer. Am 2. April 2020 übermittelte der Vorsitzende den Verteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft per E-Mail eine als „Transparenzerklärung“ bezeichnete Einschätzung der Kammer, die neben einer vorläufigen Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses sowie der entscheidungserheblichen Rechtsfragen auch - für jeden Angeklagten gesondert - eine „im Falle eines umfassenden Geständnisses“ (PB XIII, Bl. 106, 109 und 111) als angemessen erachtete Strafober- und Strafuntergrenze enthielt. Zu den angesprochenen möglichen Geständnissen teilte die Kammer mit, dass sie diese jeweils „strafzumessungsrechtlich noch als frühes Geständnis werten würde“ (PB XIII, Bl. 106, 109 und 111). Hinsichtlich des Angeklagten G. wies das Landgericht - in der konkreten Formulierung anders als bei den Angeklagten B., A. und R. - darauf hin, dass „ein umfassendes Geständnis [...] sich deutlich strafmildernd auswirken [würde], so dass in diesem Fall derzeit mit der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von [...] bis [...] zu rechnen wäre“ (PB XIII, Bl. 114). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde gebeten, sich am nachfolgenden Hauptverhandlungstag zu dem Ergebnis der Zwischenberatung zu äußern; auch die Verteidiger wurden darauf hingewiesen, dass sie dann ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme hätten.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte am 19. Hauptverhandlungstag, dass die in der „Transparenzerklärung“ genannten Strafrahmen am unteren Ende dessen lägen, was die Staatsanwaltschaft bei geständigen Einlassungen der Angeklagten in Betracht ziehen würde (PB X, Bl. 179).
Am 20. Hauptverhandlungstag, den 15. April 2020, führte der Vorsitzende in der Hauptverhandlung aus, dass es sich bei der „Transparenzerklärung“ nicht um ein Verständigungsangebot handele, da das Gericht das Verfahren aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen der Angeklagten nach wie vor nicht für verständigungsgeeignet halte. Die in der „Transparenzerklärung“ genannten möglichen Strafrahmen seien nicht als starre Ober- und Untergrenzen zu verstehen, sondern bildeten lediglich die aus Sicht der Strafkammer „realistische Größenordnung“ (PB XIII, Bl. 90) ab. Zudem erklärte der Vorsitzende, den Angeklagten „müsse zum einen bewusst sein, dass die genannten Strafrahmen auch im Falle einer Einlassung keine Bindungswirkung entfalten. Zum anderen seien Einlassungen mangels Verständigung auch dann verwertbar, wenn die Kammer im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme zu abweichenden Einschätzungen der Beweisaufnahme kommen sollte“ (PB XIII, Bl. 90). Sodann verlas der Vorsitzende die vorab übersandte „Transparenzerklärung“. Die Prozessbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Angeklagten B., A., R. und G., die bis zu diesem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung geschwiegen hatten, gaben daraufhin in den folgenden Hauptverhandlungstagen teilgeständige Einlassungen ab, die sich im Wesentlichen auf das äußere Tatgeschehen bezogen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende - unter Widerspruch der Verteidigung des Angeklagten B. - mit, dass die bisherigen Einlassungen von der Kammer nicht als umfassendes Geständnis gewertet werden würden. Eine Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO erteilte der Vorsitzende den Angeklagten weder nach Verlesung der „Transparenzerklärung“ noch vor Abgabe der jeweiligen Einlassung oder im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung.
Am 30. Hauptverhandlungstag hat die Strafkammer die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Beihilfe zur (bandenmäßigen) Hinterziehung polnischer Energiesteuer entsprechend der in der „Transparenzerklärung“ vorangestellten Maßgabe (PB XIII, Bl. 93) nach § 154 Abs. 2 bzw. § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen (PB XIV, Bl. 4). Die vom Landgericht ebenfalls in Aussicht gestellte Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der „unter Einbindung der Pe. begangenen Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO“ (PB XIII, Bl. 93) erging hingegen nicht.
Am Ende der Beweisaufnahme nahm der Vorsitzende zu Protokoll, dass „zwischen den Verfahrensbeteiligten keine Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 257c StPO stattgefunden haben und [...] dass weiterhin keine Verständigung gemäß § 257c StPO getroffen wurde“ (PB XV, Bl. 11).
b) Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen zurecht, dass die Strafkammer sie nicht nach § 257c Abs. 5 StPO über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehrt hat.
Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 125; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 - 2 StR 1/21 Rn. 2; vom 30. März 2021 - 2 StR 383/20 Rn. 5; vom 4. März 2020 - 2 StR 352/19 Rn. 7; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 8; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16 Rn. 6 und vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14 Rn. 11 mwN). Bei der „Transparenzerklärung“ der Strafkammer handelt es sich um einen gerichtlich unterbreiteten Verständigungsvorschlag, der eine solche Belehrungspflicht ausgelöst hat. Dieser hat der Vorsitzende rechtsfehlerhaft nicht entsprochen.
aa) Ob ein Verständigungsvorschlag vorliegt, bestimmt sich nach dem sachlichen Gehalt der Gesprächsinhalte und ist nicht abhängig von der Beurteilung der Prozessbeteiligten; dass diese nicht von einer Verständigung ausgehen oder sich von einer solchen sogar verbal distanzieren, ist ohne Bedeutung. Steht der Sache nach eine Verständigung inmitten, ist die Einhaltung der hierfür geltenden verfahrensrechtlichen Sicherungen nicht disponibel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 1422/15 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 9).
(1) Verständigungsbezogene Erörterungen werden geführt, sobald bei Gesprächen der Prozessbeteiligten ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies wiederum ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Urteile vom 28. Juli 2016 - 3 StR 153/16 Rn. 19 und vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 Rn. 12 mwN; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 1 StR 44/21 Rn. 9; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 10; vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 10 mwN; vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 343/18 Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 17; jeweils mwN). Abzugrenzen sind danach Erörterungen, bei denen ein bestimmtes Verfahrensergebnis und ein prozessuales Verhalten des Angeklagten in ein Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung gesetzt werden, von ohne Weiteres zulässigen sonstigen verfahrensfördernden Gesprächen, die nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung abzielen (vgl. § 257b StPO und BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 StR 153/16 Rn. 20; Beschlüsse vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 10; vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 11 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 15 ff.).
(2) An diesen Maßgaben gemessen ist die „Transparenzerklärung“ der Strafkammer als Verständigungsvorschlag im Sinne des § 257c Abs. 3 StPO anzusehen. Denn die Strafkammer hat - insoweit über die bisherige Einschätzung der Verfahrensbeteiligten, die Sache sei nicht zur Verständigung geeignet, hinausgehend - die Verhängung einer Strafe aus dem jeweils in Aussicht gestellten Strafrahmen von einem bestimmten prozessualen Verhalten des jeweiligen Angeklagten, namentlich einem Geständnis, abhängig gemacht und damit die angesprochene Strafe in ein Gegenseitigkeitsverhältnis mit einem etwa zuvor vom jeweiligen Angeklagten abgegebenen Geständnis gestellt. Wegen des vom Landgericht dabei durch die sprachliche Verknüpfung „im Falle“ unzweideutig hergestellten Konnexes zwischen dem erhofften Geständnis und der Straferwartung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 11) handelt es sich bei der Äußerung der Strafkammer insbesondere gerade nicht um einen bloß allgemeinen Hinweis auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses oder eine Offenlegung der voraussichtlichen Straferwartung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 106; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 2/19 Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15 Rn. 15). Durch ihren Hinweis, dass etwaige Geständnisse der Angeklagten B., A. und R. - am 20. Hauptverhandlungstag - „noch als frühes Geständnis“ angesehen würden, hat die Strafkammer die Anreizwirkung für das als Gegenleistung geforderte prozessuale Verhalten zusätzlich erhöht.
bb) Der durch diesen „überschießenden“, von der Verteidigung „nicht eingeforderten“ Teil der Transparenzklärung hervorgerufenen Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit der Angeklagten, die mit der von der Strafkammer durch ihr auf eine Verständigung abzielendes Verhalten geschaffenen besonderen Anreizsituation einhergeht, hätte die Kammer mit einer von § 257c Abs. 5 StPO geforderten Belehrung der Angeklagten entgegenwirken müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 126 f.; Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 Rn. 15). So hätte der Vorsitzende die Angeklagten bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages in der Hauptverhandlung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 125; Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 Rn. 14 f.; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 2 StR 383/20 Rn. 5; vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 14; vom 6. März 2018 - 5 StR 585/17 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16 Rn. 6 und vom 25. März 2015 - 5 StR 82/15 Rn. 6).
Die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO, mit welcher der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens und eine möglichst autonome Entscheidung des Angeklagten sichern wollte (BT-Drucks. 16/12310 S. 15; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 99), wird insbesondere nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass ein dem sachlichen Gehalt nach auf eine Verständigung zielender Vorschlag nicht als solcher benannt oder sogar verkannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 15).
Durch das Unterbleiben der erforderlichen Belehrung wurden die Angeklagten über Bedeutung und Folgen ihres Prozessverhaltens im Unklaren gelassen, was mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 545/18 Rn. 14). Der den Maßgaben des § 257c Abs. 4 StPO widersprechende Hinweis des Vorsitzenden, dass die in der Transparenzerklärung genannten Strafrahmen auch im Falle einer Einlassung der Angeklagten keine Bindungswirkung entfalten würden und etwaige Einlassungen auch dann verwertbar seien, „wenn die Kammer im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme zu abweichenden Einschätzungen der Beweisaufnahme kommen sollte“ (PB XIII, Bl. 90), suggerierte den Angeklagten sogar eine tatsächlich nicht geltende Rechtslage und erschwerte damit eine an der tatsächlichen Rechtslage orientierte Verteidigung der Angeklagten.
c) Die (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten B., A., R. und G. und damit das auch hierauf gestützte Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit der unterbliebenen Belehrung für die teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten nicht ausnahmsweise ausschließen.
Zwar ist mangels ausdrücklicher Zustimmungserklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 Rn. 12 ff.; BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 StR 169/19 Rn. 11 mwN und vom 7. Dezember 2016 - 5 StR 39/16) keine formelle Verständigung im Sinne des § 257c StPO zustande gekommen. Die Belehrung der Angeklagten nach § 257c Abs. 5 StPO ist aber ohnedies bereits vor dem Zustandekommen einer Einigung zu erteilen, um den Angeklagten ein zweckmäßiges Verteidigungsverhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 Rn. 14 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 125 f.). Der Verfahrensablauf belegt im Übrigen das Vorbringen der Revisionen, dass sich die Angeklagten B., A., R. und G. (teil-)geständig eingelassen haben, um die Bedingung aus dem Verständigungsvorschlag des Landgerichts zu erfüllen.
Das Landgericht hat die Verurteilung - unter anderem - auf die der Transparenzerklärung nachfolgenden Einlassungen der Angeklagten gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung auch ohne Belehrung bekannt waren, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 Rn. 16 f.; BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - 1 StR 295/19 Rn. 11 ff. und vom 9. Oktober 2018 - 1 StR 425/18 Rn. 5). Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angeklagten bei zutreffender Belehrung anders - erfolgversprechend - verteidigt hätten.
2. Soweit die Angeklagten B., A. und R. darüber hinaus die Verwertung der (teil-)geständigen Einlassungen rügen, liegt zudem ein Verstoß gegen § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO vor. Das Landgericht hätte die auf die Transparenzerklärung ergangenen (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten nicht verwerten dürfen, nachdem diese Resultat einer unzulässigen informellen Verfahrensabsprache waren. Dies ergibt sich bereits unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO getroffenen Regelung, wonach im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens der Beitrag des Angeklagten, den er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung geleistet hat, nicht verwertet werden darf (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 14). Erschwerend kommt hinzu, dass die auf der Grundlage der (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten zuerkannten Strafen oberhalb der jeweils in der „Transparenzerklärung“ genannten Obergrenze der für den Fall eines Geständnisses jeweils in Betracht gezogenen Strafrahmen liegen (Rechtsgedanke des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO).
II. Revision des Angeklagten P.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revision des Angeklagten P. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
2. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch sowie zum Wegfall der gegen diesen Angeklagten in den Fällen 4.242 bis 4.842 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen.
a) Für die in den Fällen 4.242 bis 4.842 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten P. verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe fehlt es an einem entsprechenden Schuldspruch, sodass diese Einzelstrafen der erforderlichen Grundlage entbehren. Sie haben daher zu entfallen.
aa) Mit Anklage vom 25. September 2019 ist dem Angeklagten P. vorgeworfen worden, sich bereits ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Geschäftsführer der Ga. GmbH am 1. Oktober 2016 an den verfahrensgegenständlichen Taten beteiligt zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten P. mit Beschluss vom 12. Juni 2020 (PB XIV, Bl. 5) jedoch bezüglich der zwischen dem 4. Oktober und dem 7. Dezember 2016 begangenen Taten (Fälle 4.242 bis 4.842 der Urteilsgründe; Fälle 464 bis 508 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem es zur Überzeugung gelangt war, dass der Angeklagte P. erst am 7. Dezember 2016 Kenntnis von der systematischen Hinterziehung der Energiesteuer erlangt hatte. Dementsprechend hat es ihn lediglich wegen Hinterziehung von Energiesteuer in 1.052 Fällen (Fälle 4.843 bis 5.894 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Gleichwohl hat es gegen den Angeklagten P. - offenbar versehentlich - Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Taten 4.242 bis 4.842 der Urteilsgründe verhängt.
bb) Soweit das Landgericht zusätzlich eine Einzelstrafe für den Fall 5.895 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten verhängt hat, kann hingegen von einem Schreibversehen ausgegangen werden, weil der Fall 5.895 der Urteilsgründe - anders als die Fälle 1 bis 5.894 der Urteilsgründe - bereits nicht die Hinterziehung von Energiesteuer, sondern von Umsatzsteuer betrifft. Damit liegt auf der Hand, dass das Landgericht den letzten Fall der Serie von Energiesteuerhinterziehungen nicht mit 5.894 der Urteilsgründe, sondern vielmehr irrtümlich mit 5.895 der Urteilsgründe angegeben hat. Im Übrigen war der Angeklagte P. dieser Tat schon nicht angeklagt, sodass es jedenfalls der Aufhebung und des Entfallens der insoweit - versehentlich - verhängten Einzelstrafe bedarf.
b) Die Aufhebung der in den Fällen 4.242 bis 4.842 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs gegen den Angeklagten P. nach sich. Das Landgericht hat die Höhe der durch das Tatgeschehen insgesamt verursachten Steuerverkürzung - unter irrtümlicher Berücksichtigung der auf die Fälle 4.242 bis 4.842 der Urteilsgründe entfallenden Hinterziehungssumme von rund acht Millionen Euro - sowohl bei der Strafrahmenwahl (§ 370 Abs. 3 AO, UA S. 419 f.) als auch bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen (UA S. 422) berücksichtigt, sodass nicht auszuschließen ist, dass es deshalb von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen ist. Der Senat kann damit auch nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schadensumfangs auf niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1199
Bearbeiter: Christoph Henckel