HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 663
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 309/21, Urteil v. 04.05.2022, HRRS 2022 Nr. 663
1. Die Revisionen des Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 2021 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte, der Nebenkläger und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Die 16-jährige Geschädigte T. besuchte am Vormittag des 13. Juli 2019 den Unterricht im deutschrussischen Bildungszentrum in M., während der Angeklagte mit der Geschädigten Ma. in der gemeinsamen Wohnung in M. verblieb. Zwischen den beiden kam es dort zwischen 9.35 und 10.45 Uhr aus nicht aufklärbaren Gründen zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf tötete der Angeklagte die Geschädigte Ma. im Flur der Wohnung auf unbekannte Art und Weise, am ehesten durch massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf. Bei seiner Vorgehensweise rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs und nahm den Tod der Geschädigten Ma. jedenfalls billigend in Kauf.
Als die Geschädigte T. kurz nach 12.00 Uhr von ihrem Unterricht in die Wohnung zurückkehrte, tötete der Angeklagte auch sie im Wohnzimmer der Wohnung auf ebenfalls unbekannte Weise, vermutlich wiederum durch stumpfe Gewalt gegen den Kopf. Auch insoweit rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs und nahm den Tod der Geschädigten T. jedenfalls billigend in Kauf.
Anschließend beseitigte der Angeklagte die auffälligsten Tatspuren. Die beiden Leichen verbrachte er mit einem Fahrzeug aus der Wohnung an einen unbekannten Ort und versteckte sie dort.
2. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte den Tatbestand des Totschlags in zwei tatmehrheitlichen Fällen erfüllte. Vom Mordmerkmal der Heimtücke sowie in Bezug auf T. zusätzlich der Verdeckung einer Straftat konnte sich das Landgericht aber nicht überzeugen.
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Insbesondere beruhen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch. Der Annahme einer vorsätzlichen Tötung steht vor allem die Tatsache nicht entgegen, dass der Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens unbekannt geblieben ist, weil für eine vorsätzliche Tötung jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen Menschen ausreicht (BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 StR 395/11 Rn. 16). Dies hat das Landgericht bei beiden Tatopfern jeweils rechtlich nachvollziehbar belegt, ohne dass hier ein Erörterungsmangel vorliegt. Das Landgericht hat sich nach umfangreicher Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Spurenbildes mit den zahlreichen an den Tatörtlichkeiten im Flur und Wohnzimmer gefundenen Blutspuren sowie den Angaben der Zeugin G. von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugt und auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz geschlossen. Dies wird auch durch den Aufenthalt des Angeklagten am Tag vor der Tat am späteren Auffindeort der blutverschmierten Teppiche belegt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil der Geschädigten T. und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt worden ist, ist ebenfalls unbegründet.
1. Die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nach § 211 StGB weist keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
Das Landgericht hat (UA S. 71) ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Angeklagte die Geschädigte T. getötet haben könnte, um die vorangegangene Tötung der Ma. zu verdecken. Zutreffend geht das Landgericht dabei davon aus, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht komme hier nach den getroffenen Feststellungen nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte bis zur Rückkehr von T. die Spuren in der Tatwohnung nicht gänzlich hätte beseitigen können und damit hätte rechnen müssen, dass diese die Spuren bemerken und er in der Folge für diese Tat zur Rechenschaft gezogen würde.
Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt und diejenigen Umstände, die auf eine Verdeckung einer Straftat hindeuten, erörtert und gewürdigt. Dabei ist das Landgericht von keinem zu engen Verständnis der Verdeckungsabsicht ausgegangen und hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch keinen falschen Maßstab angelegt. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern; sie ist insgesamt auch nicht lückenhaft.
2. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht hätte sich auf Grund der Ablehnung einer Verdeckungshandlung für den Fall entsprechender Tatplanungen und Vorbereitungshandlungen des Angeklagten auch mit dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auseinandersetzen müssen, ist dies fernliegend. Anhaltspunkte, die dieses Merkmal nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände tragen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Revision des Nebenklägers hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich der Nebenkläger gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil von Ma. wendet, ist seine Revision bereits unzulässig.
Zwar sind gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO Personen, deren Ehegatte getötet wurde, grundsätzlich zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Bei dem getöteten Tatopfer Ma. handelt es sich aber um die geschiedene Ehefrau des Nebenklägers. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind geschiedene Ehegatten nicht nebenklageberechtigt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 2 BvR 1491/91, NJW 1993, 3316; BGH-ErmRi, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 BGs 262/12 Rn. 11; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 395 Rn. 11; Walther in KK-StPO, 8. Aufl., § 395 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 395 Rn. 8).
2. Auch soweit die Revision des Nebenklägers in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil von T. zulässig ist (§ 400 Abs. 1 StPO), bleibt sie in der Sache unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten weist insoweit keinen Rechtsfehler im Blick auf die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes auf. Insoweit wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft unter III. Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 663
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede