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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1136

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 279/20, Beschluss v. 01.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1136


BGH 1 StR 279/20 - Beschluss vom 1. September 2020 (LG Karlsruhe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Spanien vom 22. Juli 2019 bis zum 5. September 2019 erlittene Auslieferungshaft (vgl. UA S. 7) war nachzuholen. Die Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (BGH, st. Rspr.; z.B. Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 464/17 Rn. 2 mwN). Dies holt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 426/17 Rn. 24 mwN) nach und legt einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 fest. Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zum Anrechnungsmaßstab von 1:1 für Spanien vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - 1 StR 250/19; vom 5. Februar 2019 - 5 StR 586/18 und vom 20. Dezember 2017 - 4 StR 508/17).

2. Soweit der Angeklagte in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war, wäre diese Verurteilung, hätte es sich um eine solche eines deutschen Gerichts gehandelt, vom zeitlichen Ablauf her gesamtstrafenfähig gewesen. Da mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, ist der daraus entstehende Nachteil auszugleichen (zur Bemessung des Ausgleichs vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20 Rn. 26 ff.). Dem Angeklagten ist jedoch im vorliegenden Fall durch die spanische Verurteilung kein Nachteil entstanden, weil die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war und die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist.

3. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1136

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede