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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 259

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 508/17, Beschluss v. 20.12.2017, HRRS 2018 Nr. 259


BGH 4 StR 508/17 - Beschluss vom 20. Dezember 2017 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Juni 2017 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Oktober 2017 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend,

dass die Darstellung der Ergebnisse des DNA-Vergleichsgutachtens zu den auf dem Feuchttuch sichergestellten Spermaspuren der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217 f.; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454). Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte einen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin eingeräumt hat, ist auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf dem Darstellungsmangel beruht.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 259

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner