HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1289
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 273/20, Beschluss v. 02.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1289
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3. April 2020 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit Bedrohung und mit drei tateinheitlich begangenen Vergewaltigungen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der lediglich wegen eines Verkehrsdelikts geringfügig vorgeahndete Angeklagte befand sich erstmals im Juni 2004 in ambulanter Behandlung wegen einer diagnostizierten schweren Depression mit Anpassungsstörung. Nach Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahr 2008 wurde er von seinem Psychiater im Juli 2010 zur stationären Behandlung in eine Klinik überwiesen. Dort wurde eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer Episode festgestellt. Weitere stationäre Behandlungen schlossen sich in den Jahren 2011 und 2013 an, bei denen eine Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bzw. eines schizophrenen Residuums gestellt wurde.
Der Angeklagte war seit 1989 verheiratet. Anfang 2011 zog seine Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern aus der Wohnung aus und ließ sich im Jahr 2014 vom Angeklagten scheiden. Im Herbst 2014 lernte der Angeklagte die Geschädigte R. in einer Pizzeria kennen, in der er als Pizzabäcker und sie als Küchenhilfe arbeitete. Sie gingen eine Beziehung ein und zogen Anfang 2015 in eine gemeinsame Wohnung. Die Geschädigte fand im Frühjahr 2015 eine anderweitige Anstellung. Sie übernahm ab 2018 zudem die Pizzeria, die sie fortan gemeinsam mit dem Angeklagten betrieb. Zugleich wurde sie im Januar 2018 als Betreuerin des Angeklagten für die seit Oktober 2010 eingerichtete Betreuung bestellt. Im August 2019 löste die Geschädigte das mit dem Angeklagten eingegangene Verlöbnis und beendete die Beziehung.
a) Der Angeklagte, der die Beendigung der Beziehung zur Geschädigten nicht zu überwinden vermochte, und der von deren neuem Freund Kenntnis erlangte, stellte die Geschädigte am Abend des 21. September 2019 in der Pizzeria zur Rede. Nachdem die Geschädigte eine Aussprache abgelehnt hatte und mit ihrem Pkw davonfahren wollte, brachte der Angeklagte die Geschädigte „in seine Gewalt“, um für eine „unbestimmte Dauer gegen ihren Willen über sie zu bestimmen“. Er machte ihr Vorwürfe, dass sie „alles kaputt gemacht“ habe und dass sie dafür bezahlen müsse. Als die Geschädigte versuchte, die Pizzeria zu verlassen, schlug der Angeklagte ihr heftig ins Gesicht und unterdrückte ihre Hilfeschreie durch Zuhalten von Nase und Mund. Er unterband jegliche Fluchtversuche und bedrohte die Geschädigte, ihre Eltern und ihren neuen Freund fortlaufend mit dem Tod. Er zwang die Geschädigte, ihr Handy zu entsperren und die Telefonnummer ihres Freundes preiszugeben, was sie auch tat. In der Folgezeit vollzog der Angeklagte nach weiteren Drohungen und körperlichen Übergriffen gegen den Willen der Geschädigten dreimal mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. Zudem zwang er die Geschädigte dazu, mit ihm zum Wohnort ihres Freundes zu fahren, um diesen dort anzutreffen. Die Geschädigte zeigte ihm jedoch ein Wohnhaus, in dem sie und ihr Freund erst beabsichtigten einzuziehen. Am Morgen des 23. September 2019 brachte der Angeklagte die Geschädigte schließlich zu ihrer Arbeitsstelle. Er drohte ihr, sie, ihre Eltern und ihren Freund zu töten, falls sie die Polizei verständigen sollte (Tat 1).
b) Am Nachmittag des 23. September 2019 holte der Angeklagte die Geschädigte von der Arbeit wieder ab und brachte sie erneut in seine Gewalt, um - wiederum vergeblich - mit ihr ihren Freund aufzusuchen. Zurück in der Wohnung forderte er sie auf, ihren Freund anzurufen und diesen vor seine Wohnung kommen zu lassen, damit er ihn umbringen könne. Er zog dabei die Geschädigte an den Haaren und schlug ihr anschließend ins Gesicht, so dass sie mit dem Kopf gegen den Türrahmen stieß. Am Abend trat beim Angeklagten ein Stimmungsumschwung ein. Er erklärte der Geschädigten, er wolle sie heiraten und ihr ein Haus und ein Auto kaufen (Tat 2).
c) Nachdem der Angeklagte die Geschädigte am 24. September 2019 neuerlich zu ihrer Arbeitsstelle gefahren und dort wieder abgeholt hatte, verlangte er von ihr unter massiven Drohungen, die tatsächliche Anschrift ihres Freundes zu nennen, was sie auch tat. Als der Angeklagte am Wohnort des Freundes ankam, traf er nur dessen Bruder vor, den er - ein Küchenmesser mit 30 cm Klingenlänge in der Hand haltend - mit dem Tod der ganzen Familie bedrohte (Tat 3).
2. Der Angeklagte litt nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer zum Tatzeitpunkt an einem schizophrenen Residuum (ICD-10: F20.5) oder an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31). Er sei zwar in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen, jedoch sei die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen.
1. Der Schuld- und der Strafausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Die Maßregelentscheidung hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16 Rn. 7; vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3, 10 und vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16 Rn. 9). Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; siehe auch BT-Drucks. 18/7244 S. 23).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
aa) Zwar liegt bei dem Angeklagten mit dem sachverständig diagnostizierten schizophrenen Residuum oder der bipolaren affektiven Störung mit psychotischen Symptomen - jeweils alternativ - nach ICD-10: F20.5 bzw. ICD-10: F31 als Eingangsmerkmal eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB vor. Damit ist aber der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt und den Anlasstaten noch nicht tragfähig belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2020 - 2 StR 121/20 Rn. 9 ff. und vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18 Rn. 5, jeweils mwN).
bb) Die auf den Ausführungen des Sachverständigen gründende Wertung des Landgerichts, die Taten seien Ausdruck der psychischen Erkrankung des Angeklagten, ist nicht nachvollziehbar dargestellt. Inwieweit die - alternativ - zugrunde gelegten psychischen Erkrankungen die Tatbegehung bedingt haben können, wird vom Landgericht nicht näher begründet, sondern lediglich als Ergebnis der Beurteilung zugrunde gelegt. Das Landgericht berücksichtigt dabei aber nicht, dass das von ihm hierzu herangezogene Verhalten des Angeklagten bei der Tatbegehung, das von Enttäuschung und Wut über die Beendigung der Beziehung zur Geschädigten und der fehlenden Akzeptanz der Trennung geprägt gewesen sei, auch normalpsychologisch erklärbar ist und letztlich sich im Rahmen dessen hält, was bei voll schuldigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 StR 121/20 Rn. 10 mwN).
cc) Auch die Gefahrenprognose ist nicht tragfähig begründet. Das Landgericht legt insoweit zugrunde, dass der Angeklagte trotz seit längerer Zeit vorliegender psychischer Erkrankung strafrechtlich lediglich wegen eines Verkehrsdelikts in Erscheinung getreten ist und es auch sonst zu keinen erkrankungsbedingten Vorfällen gekommen sei. Es erörtert jedoch in diesem Zusammenhang nicht, dass der zugrunde gelegte Auslöser für die Anlasstaten vergleichbar der Trennungssituation von seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern im Jahr 2011 ist. Dass der Angeklagte in der Vergangenheit „zeitweise durchaus“ Einsicht in seine psychische Erkrankung und die Notwendigkeit ihrer Medikation gezeigt habe, genügt ohne nähere Ausführungen nicht, um nunmehr eine aktuelle Gefahrenprognose zu stellen.
3. Die Sache bedarf hinsichtlich des Maßregelausspruchs daher - naheliegend unter Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die dem Maßregelausspruch zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Er schließt zudem aus, dass der Strafausspruch von der Aufhebung des Maßregelausspruchs zum Nachteil des Angeklagten betroffen sein könnte, weil das Landgericht dessen Anordnung bei der Straffindung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1289
Externe Fundstellen: StV 2021, 242
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede