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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1125

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 196/20, Beschluss v. 08.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1125


BGH 1 StR 196/20 - Beschluss vom 8. Juli 2020 (LG Ulm)

Strafzumessung (Begründung bei Verhängung einer gleich hohen Strafe wie im früheren, durch das Revisionsgericht aufgehobenen Urteil); Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang, berauschende Mittel im Überfluss zu sich zu nehmen, und Anlasstat).

§ 46 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Zwar ist die Strafzumessung in einer früherer, durch das Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies eingehend zu begründen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Dezember 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 24. Januar 2018 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 (1 StR 260/18) dieses Urteil mit den Feststellungen - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen blieben aufrechterhalten.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2020 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Sowohl der Strafausspruch als auch die Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sind durchgreifend rechtsfehlerhaft.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Senat hatte das frühere Urteil im Schuldspruch aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht tragfähig mit einer notwendigen Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren begründet hatte. Im neuen Urteil ist das Landgericht nunmehr rechtsfehlerfrei zu einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags gelangt. Trotz des damit veränderten Schuldspruchs und dem daraus folgenden geringeren Strafrahmen hat das Landgericht die identische Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt.

b) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil. Hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem niedrigeren Strafrahmen ausgeht, eingehend zu begründen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90 Rn. 3; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89 Rn. 4 und vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 Rn. 8).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz des reduzierten Strafrahmens auf eine gleichhohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat.

2. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Insbesondere die Verneinung des Vorliegens eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Tat liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 8; vom 6. November 2013 ? 5 StR 432/13 Rn. 4 und vom 25. November 2015 ? 1 StR 379/15 Rn. 8); mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2013 ? 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Die hangbedingte Gefährlichkeit muss sich in der konkreten Tat äußern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 ? 1 StR 320/17 Rn. 42). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist.

b) Soweit das Landgericht hier (UA S. 29) - nach zutreffender Bejahung eines Hangs des Angeklagten zum Konsum alkoholischer Getränke ? einen solchen Zusammenhang zwischen Hang und Tat allein wegen der Konflikttat und der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint und davon ausgeht, dass dessen Alkoholisierung, die zum Tatzeitpunkt mit einer wahrscheinlichen BAK von mindestens 2,13 Promille bis maximal 3,03 Promille (UA S. 23) angenommen wird, nicht ursächlich für die Tatbegehung war, lassen diese Ausführungen besorgen, dass das Landgericht von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis von dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln und der Anlasstat ausgegangen ist. Insbesondere hat das Landgericht verkannt, dass hierfür bereits eine Mitursächlichkeit und ein Einfluss des Hangs auf die Intensität der Tatausführung ausreicht. Bei einer Tatbegehung mit einem erheblich über 2 Promille liegenden BAK liegt ein symptomatischer Zusammenhang nahe, wenn der Täter - wie hier - erheblich unter dem Einfluss desjenigen berauschenden Mittels stand, hinsichtlich dessen auch sein Hang besteht. Das Landgericht hätte sich jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die festgestellte alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten Auswirkungen auf die Tatintensität hatte.

3. Ergänzend weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen sein wird. Nachdem die Aufhebung des Ersturteils mit Senatsbeschluss vom 31. Juli 2018 erfolgte, die neue Hauptverhandlung aber erst nach einem Zeitablauf von fast 18 Monaten terminiert wurde, obwohl sich der Angeklagte seit 14. Mai 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet, drängt sich hier das Vorliegen einer solchen Verfahrensverzögerung auf. Damit hat sich das Landgericht bisher nicht auseinandergesetzt.

4. Der Senat hielt es für angebracht, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1125

Externe Fundstellen: StV 2021, 248

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede