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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1124

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 192/20, Urteil v. 21.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1124


BGH 1 StR 192/20 - Urteil vom 21. Juli 2020 (LG Traunstein)

Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten).

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.).

2. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen.

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Dezember 2019 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht weder angeordnet noch vorbehalten.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Nichtanordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gestützten Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Nach den - auf Grund der Beschränkung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte am 11. November 2018 nach § 64 StGB im I. Klinikum in W. untergebracht. Kurz vor 21.00 Uhr ging der Geschädigte H. P. die Treppe der Station in Richtung des Gartens hinunter und traf im Türbereich auf den Angeklagten, wobei der Geschädigte laut rülpste. Der Angeklagte fragte, warum er ihm ins Gesicht rülpsen müsse. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, im Rahmen derer der Geschädigte gegenüber dem dunkelhäutigen Angeklagten u.a. sinngemäß äußerte „Du Bimbo, geh doch zurück in den Busch“.

Der Zeuge T. griff schlichtend in das Streitgespräch ein. Der Geschädigte und der Zeuge T. gingen in den Garten und stritten weiter, während sich der Angeklagte zunächst in das Innere des Hauses begab. Der Angeklagte kam nach drei bis vier Minuten in den Garten, trat seitlich versetzt auf den Geschädigten zu und versetzte diesem einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht im Bereich der Nasenwurzel, wodurch dieser blutend zu Boden sank und benommen war. Der Geschädigte erlitt mehrere Frakturen u.a. im Bereich der Stirnhöhle, des Orbitadachs und des Orbitabodens und musste stationär behandelt und operiert werden.

2. Das Landgericht hat eine Sicherungsverwahrung des Angeklagten nach § 66 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es geht davon aus, dass zwar die formellen Voraussetzungen zur Anordnung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB gegeben sind, weil der Angeklagte wegen zweier vorsätzlicher Taten gegen die körperliche Unversehrtheit mit Freiheitsstrafen von einem Jahr im Jahr 2014 sowie von drei Jahren im Jahr 2016 vorgeahndet ist, die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB aber fehlen. Die Strafkammer war nicht davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB besteht.

II.

Die wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die erhobene Sachrüge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht dabei zunächst davon aus, dass beim Angeklagten die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB auf Grund der bisherigen Vorahndungen des Angeklagten vorliegen.

b) Soweit das Landgericht nach umfassender Gesamtwürdigung das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, verneint, ist dies revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

aa) Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 578/18 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18 Rn. 9 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16 Rn. 21, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN). Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines solchen Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 578/18 Rn. 16; Beschlüsse vom 9. Januar 2019 - 5 StR 476/18 Rn. 5 und vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16 Rn. 22, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15; Urteile vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16 Rn. 9 und vom 6. Mai 2014 - 3 StR 382/13 Rn. 3; Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 87/11 Rn. 6).

bb) Gemessen hieran halten die Ausführungen des Landgerichts, mit denen das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB verneint wurde, rechtlicher Überprüfung stand und weisen keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.

Das sachverständig beratene Landgericht geht nach umfassender Gesamtwürdigung zutreffend davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Tat erheblich von dem Tatgeschehen bei den früheren Verurteilungen abweicht, bei denen immer berauschende Mittel eine Rolle gespielt und zur Tat geführt haben. Die verfahrensgegenständliche Tat wurde ohne Einfluss von berauschenden Mitteln und unmittelbar im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Beleidigung und Provokation durch den Geschädigten begangen. Der Geschädigte selbst war nach den Feststellungen des Landgerichts auch bei den anderen Mitinsassen der Entziehungsanstalt bekannt dafür, dass er Streit suchte und provozierte. Die Würdigung des Landgerichts, dass beim Angeklagten im Blick auf die verfahrensgegenständliche Tat deshalb kein eingeschliffenes Verhaltensmuster erkennbar wird, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinzu kommt zusätzlich, dass die Tat im Rahmen einer Unterbringung in Betreuungseinrichtungen verübt wurde und dieser Umstand bei der Gesamtwürdigung auch besonders in den Blick zu nehmen ist, denn innerhalb einer Einrichtung begangene Taten können nicht mit solchen außerhalb gleichgesetzt werden, wenn die Taten - wie hier in besonderem Maße durch die vorausgegangene Provokation und Beleidigung durch einen Mitpatienten - ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden besonderen Situation haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 604/19 Rn. 12).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1124

Externe Fundstellen: StV 2021, 253

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede