HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1194
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 317/19, Beschluss v. 19.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1194
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die als „Urteil“ bezeichnete Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 4. April 2019 nicht zuständig.
Das Landgericht hat mit „Urteil“ vom 4. April 2019 ausgesprochen, dass der Angeklagte durch Urteil vom 21. Dezember 2017 rechtskräftig wegen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist, von der acht Monate als vollstreckt erklärt wurden. Weiter erfolgte eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sowie des Revisionsverfahrens. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die er mit der Sachrüge begründet. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen.
1. Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. Dezember 2017 wegen Betruges in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und acht Monate davon für vollstreckt erklärt. Für die erste Tat wurde eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, für die übrigen sieben Einzeltaten Geldstrafen zwischen 10 und 25 Tagessätzen festgesetzt.
Auf die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 (1 StR 257/18) das Urteil im Hinblick auf die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der verbliebenen sieben Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und sodann durch „Urteil“ entschieden, dass es bei der im Urteil vom 21. Dezember 2017 ausgesprochenen und bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu der verhängten Einzelstrafe und bei der Kompensationsentscheidung für die Verfahrensverzögerung verbleibt.
2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig, was gemäß § 348 StPO durch Beschluss auszusprechen war.
Mit vollständiger Einstellung des verbliebenen Verfahrensteils konnte das Landgericht mangels eines Prozessgegenstandes nicht mehr durch Urteil entscheiden. Demgemäß hat es lediglich auf die bestehende Verurteilung hingewiesen und eine Kostenentscheidung getroffen. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Kostenbeschluss nach §§ 464 ff. StPO, den der Revisionsführer wohl nicht angreifen wollte. Zu dessen Anfechtung ist vom Gesetz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dass das Landgericht seine Entscheidung dennoch als Urteil bezeichnet hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da es nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf ihren sachlichen Inhalt ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1955 - 5 StR 363/55, BGHSt 8, 383, 384; vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 385 und vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; ebenso die Literatur, etwa KK/Paul, StPO, 8. Aufl., § 296 Rn. 2 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1194
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede