HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 631
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 605/14, Beschluss v. 05.05.2015, HRRS 2015 Nr. 631
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, in Ziffer 3 des Tenors dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat es den Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 130.000 Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus Anlass der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungsausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger die bereits entstandenen materiellen Schäden zu erstatten. Insofern hat der Adhäsionskläger weder geltend gemacht noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 13. August 2014 - 4 StR 211/14; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14).
2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts anzumerken:
Die Verfahrensbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Verwertung der über die Vernehmung des Polizeibeamten KHK G. in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Angeklagten und seiner Tochter anlässlich einer polizeilichen Befragung beanstandet, ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Da sich das Revisionsvorbringen weder zu den Begleitumständen noch zum Verlauf der Befragung der in der Küche des Tatanwesens anwesenden Personen verhält, kann der Senat nicht prüfen, ob der die Befragung vornehmende Polizeibeamte wegen seines gegenüber dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltens oder aufgrund eines sich aus dem Verlauf der Befragung ergebenden Tatverdachts gegen den Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367, 370 ff.; Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48; vom 9. Juni 2009 - 4 StR 170/09, BGHR StPO § 136 Belehrung 16; Diemer in KK-StPO, 7. Aufl., § 136 Rn. 4 mwN) verpflichtet war, diesen als Beschuldigten zu behandeln und ihn nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO über sein Schweigerecht zu belehren. Hinsichtlich der beanstandeten Verwertung möglicher Äußerungen der Tochter des Angeklagten ist die Rüge deshalb unzulässig, weil es schon an der Behauptung einer konkreten Äußerung der Tochter fehlt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist mangels Bezeichnung der versäumten Beweiserhebung sowie konkreter Angabe zu dem erwarteten Beweisergebnis (vgl. Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 51 mwN) ebenfalls nicht zulässig ausgeführt.
Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf der Verwertung der Angaben des Zeugen KHK G. Denn die Strafkammer hat die sichere Überzeugung von der Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Einlassung des Mitangeklagten auf der Grundlage anderweitiger Beweisergebnisse gewonnen und die Ausführungen zu den Bekundungen des Zeugen lediglich ergänzend angefügt.
3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 631
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 319
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel