HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 255
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 544/18, Beschluss v. 19.12.2018, HRRS 2019 Nr. 255
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 21. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingelegte Rüge nach § 356a StPO.
Die Rüge ist unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen. Aus dem Verweis auf § 349 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der Senat einstimmig entschieden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17 Rn. 4 und vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15 Rn. 9).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 255
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede