HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 176
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 666/17, Beschluss v. 04.12.2018, HRRS 2019 Nr. 176
Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay und Dr. Bär sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice wird als unzulässig verworfen.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zurückgewiesen; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Telefax vom 21. November 2018 hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun geltend, die abgelehnten Richter seien nach Erhebung der Anhörungsrüge und der Anbringung des Befangenheitsgesuchs vom 10. Oktober 2018 „willkürlich untätig“ geblieben, was er näher ausführt.
2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dies war hier am 20. September 2018 der Fall. Der Umstand, dass dem Verurteilten bei Anbringung seines Befangenheitsgesuchs vom 21. November 2018 nicht bekannt war, dass der Senat seine ebenfalls mit einem Befangenheitsgesuch verbundene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 10. Oktober 2018 bereits mit Beschluss vom 6. November 2018 zurückgewiesen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 176
Externe Fundstellen: StV 2020, 816
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede