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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 169

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 441/18, Beschluss v. 24.10.2018, HRRS 2019 Nr. 169


BGH 1 StR 441/18 - Beschluss vom 24. Oktober 2018 (LG Karlsruhe)

Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtabwägung).

§ 212 Abs. 1 StGB; § 15 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen „jeweils“ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Angeklagte hat zwei in den Jahren 2012 und 2014 geborene Töchter. Im März 2017 trennten sich die Angeklagte und ihr Ehemann M., der Vater der jüngeren Tochter der Angeklagten ist. Ende April 2017 beschlossen die Eheleute, einen Neuanfang zu versuchen und sich langsam anzunähern. In diesem Rahmen war geplant, dass der Zeuge M. das Wochenende vom 10./11. Juni 2017 gemeinsam mit der Angeklagten und den Kindern verbringen sollte. Der Zeuge M. hatte jedoch entschieden, sich endgültig von der Angeklagten zu trennen, was er ihr am Vormittag des 10. Juni 2017 in einem Gespräch in der Wohnung der Angeklagten in Ma. mitteilte. Er fuhr anschließend mit dem Auto zu seiner Wohnung in N. Noch auf der Fahrt bestätigte der Zeuge M. in einer WhatsApp-Nachricht an die Angeklagte, dass es keinen Neuanfang für die Beziehung geben werde, diese vielmehr zu Ende sei. Der Angeklagten stand nunmehr die Endgültigkeit ihrer aktuellen schwierigen Situation vor Augen.

Als der Zeuge M. sodann mehrfach versuchte, die Angeklagte anzurufen, nahm diese das Telefon nicht ab. Stattdessen schrieb sie ihm zwischen 13.48 Uhr und 14.18 Uhr mehrfach über WhatsApp, dass sie sich und ihren Kindern das Leben nehmen werde. Während des Chatverlaufs begab sich die Angeklagte in die Küche und entnahm aus einem Schrank alle dort aufbewahrten Medikamente. Sie zermahlte eine unbekannte Anzahl Tabletten Ibuprofen und Vomex A (Wirkstoff Diphenhydramin) und gab mehrere Beutel Aspirin Komplex sowie Fanta hinzu. Das Medikament Vomex ist für Kinder unter sechs Jahren nicht zugelassen; bereits 150 mg des Wirkstoffes (drei Dragees) haben bei Kleinkindern im Alter und mit dem Körpergewicht der Töchter der Angeklagten tödliche Wirkung. In der Absicht, sich selbst und die Kinder zu töten, gab sie den Kindern die Medikamentenmischung zu trinken und trank ebenfalls davon. Die Angeklagte und ihre Tochter T. verloren das Bewusstsein. Aufgrund der Medikamentenmischung bestand die Gefahr, dass die Kinder durch Ersticken zu Tode kommen, indem sie sich im bewusstlosen oder schlafenden Zustand erbrechen und Mageninhalt aspirieren.

Der Zeuge M. kehrte um und alarmierte um 14.30 Uhr aus dem Auto die Polizei. Die Rettungskräfte trafen um 14.44 Uhr ein und fanden in der Wohnung die nicht ansprechbare Angeklagte, die ebenfalls nicht ansprechbare T. und die ältere Tochter S. vor, die wach war.

Das Landgericht hat gestützt auf die Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und den Inhalt des Chatverkehrs, in dem die Angeklagte - so die Strafkammer - einen sogenannten Mitnahmesuizid angekündigt hatte, eine Tötungsabsicht der Angeklagten angenommen. In der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung habe die Angeklagte zu ihren Beweggründen angegeben, sie habe in ihrer Verzweiflung nicht mehr weiter gewusst und aus dem Medikamentenschrank alles herausgeholt, was ihr in die Finger gekommen sei; sie habe ihre Kinder nicht mehr leiden sehen und selbst nicht mehr leiden wollen. Über eine tödliche Wirkung der Medikamentenmischung habe sie nicht nachgedacht, allerdings habe sie „vielleicht schon den Gedanken gehabt, dass es vorbei sein könnte“. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte die Tat in objektiver Hinsicht eingeräumt und zur subjektiven Tatseite dagegen angegeben, sie habe einen Blackout gehabt und sich keine Vorstellungen darüber gemacht, was durch die Einnahme des Medikamentencocktails passieren werde.

2. Die Feststellungen des Landgerichts zum Tötungsvorsatz beruhen auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.

Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 mwN) erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau. Daran fehlt es hier, da die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht ausschöpft, insbesondere vorsatzkritische Umstände nicht erörtert (vgl. hierzu bezogen auf einen [bedingten] Tötungsvorsatz, BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 39). Die Strafkammer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass die Angeklagte durch die Ankündigung gegenüber dem Zeugen M., gemeinsam mit ihren Töchtern aus dem Leben scheiden zu wollen, Rettungsbemühungen in Gang gesetzt hat, was der angenommenen Tötungsabsicht entgegenstehen könnte. Die Angeklagte konnte und musste davon ausgehen, dass der Zeuge M. als Vater und damit Beschützergarant für das Leben seiner Tochter zur Rettung seines Kindes einschreiten wird. Dafür spricht auch, dass der Zeuge M. der Angeklagten im Chat mehrfach mitgeteilt hatte, er mache sich Sorgen um seine Tochter und wolle mit ihr sprechen (UA S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte den Chatverkehr mit dem Zeugen M., mit dem sie sich einen Neuanfang wünschte, nach der ersten Ankündigung, sich selbst und den Kindern das Leben zu nehmen, eine halbe Stunde fortgeführt hat (UA S. 11), wäre überdies zu erörtern gewesen, ob die Angeklagte den in Aussicht gestellten Tod möglicherweise nicht ernstlich wollte. Dafür könnte auch sprechen, dass die Angeklagte, nachdem sie im Rettungswagen aufwachte, erleichtert war, als ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Töchter lebten. Auch diesen Aspekt erörtert die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nicht.

3. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 169

Externe Fundstellen: NStZ 2019, 523

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede