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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1095

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 140/18, Beschluss v. 07.11.2018, HRRS 2018 Nr. 1095


BGH 1 StR 140/18 - Beschluss vom 7. November 2018 (LG Stuttgart)

Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten.

§ 206a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von den notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse ein Zehntel; im Übrigen wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eventuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. März 2017 wegen Betrugs in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in 515 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Einlegung der Revision gegen diese Entscheidung und während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim Senat ist der Angeklagte am 12. Oktober 2018 verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschlüsse vom 24. August 2011 - 1 StR 276/11 Rn. 2 und vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644, 3645 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschlüsse vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 und vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01 Rn. 2).

2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten der Staatskasse zu.

3. Der Senat hat in Bezug auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO - unter Berücksichtigung von § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO - eine Quotelung vorgenommen. Dabei wurde im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt, dass die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht nur in geringem Umfang in Bezug auf die Gesamtstrafe aussichtsreich war. Folglich waren der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten in Höhe von nur einem Zehntel aufzuerlegen. Im Übrigen wäre es im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auch in Bezug auf die neun Zehntel aufzuerlegen.

4. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1095

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede