HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1038
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 276/11, Beschluss v. 24.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1038
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Staatskasse aufzuerlegen.
3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für eventuell erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Das Landgericht Stuttgart hat am 1. Dezember 2010 den Angeklagten wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe als auch der Unterbringung wurden dabei zur Bewährung ausgesetzt. Nach Einlegung der Revision durch den Angeklagten gegen diese Entscheidung verstarb er am 27. Juni 2011. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1038
Bearbeiter: Karsten Gaede