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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1113

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 611/17, Urteil v. 13.09.2018, HRRS 2018 Nr. 1113


BGH 1 StR 611/17 - Urteil vom 13. September 2018 (LG Landshut)

Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten: Voraussetzungen, besonders vorsichtige Prognose bei in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehenden Anlasstaten); Heimtückemord; tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. StGB; § 211 Abs. 2 StGB; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Als Hang im Sinne des § 66 StGB ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters anzusehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Er kann sowohl bei einem Täter vorliegen, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist, wie bei einem Täter, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.). Der Hang muss sich auf erhebliche rechtswidrige Taten richten und zur Zeit des tatgerichtlichen Urteils gegeben sein (vgl. BGHSt 50, 188, 193 mwN). Die Beurteilung des Vorliegens eines Hangs ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen.

2. In formeller Hinsicht setzt § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB voraus, dass der Täter zwei rechtlich selbständige Katalogtaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begangen hat. In dem Fall, dass die beiden Katalogtaten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, begangen wurden, bedarf die Hangprüfung allerdings einer besonders eingehenden, kritischen Würdigung. Denn es erscheint nur in Ausnahmefällen denkbar, auf der Basis von nur einer Verurteilung wegen zweier, im unmittelbaren Zusammenhang tatmehrheitlich begangener Taten, einen Hang - gerichtet auf die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten - mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, da die Prognosebasis in einem solchen Fall noch wesentlich schmaler ist als in den Fällen des engen zeitlichen Zusammenhangs bei den drei Taten des § 66 Abs. 2 StGB oder den übrigen von § 66 Abs. 3 Satz 1 oder 2 StGB erfassten Fällen.

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Juli 2017 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

A.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Totschlags und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die unterlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der drogen- und alkoholabhängige Angeklagte ist vielfach - unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten begangen in den Jahren 1995, 1999, 2001, 2007 und 2013 - vorbestraft. Zuletzt wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 15. Januar 2015 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

2. a) Am 14. August 2016 verbrachte der Angeklagte den Tag gemeinsam mit dem später Getöteten F., mit dem er eng befreundet war, dessen zum Tatzeitpunkt 13-jähriger Tochter S. sowie dem Geschädigten G. (jetzt M.) an der Isar. Dort tranken der Angeklagte, der Geschädigte F. und der Geschädigte G. Alkohol, wobei der Angeklagte insbesondere Wodka und Bier zu sich nahm. Zudem konsumierte der Angeklagte über den Tag verteilt, zuletzt gegen 20.00 Uhr, insgesamt ca. ¼ g Speed-Paste. Der Tag und auch der Abend verliefen friedlich und ohne jegliche Auseinandersetzung oder Streitigkeit. Die vier genannten Personen begaben sich gemeinsam zu der Wohnung des Geschädigten F., wo sie gegen 1.00 Uhr ankamen, um dort zu schlafen. Der Geschädigte G. schlief auf einer Couch im Wohnzimmer. Der Angeklagte, der Geschädigte F. und dessen Tochter schliefen - zuletzt - in dem an das Wohnzimmer unmittelbar angrenzenden Schlafzimmer in einem Bett.

b) Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr am 15. August 2016 stand der Angeklagte auf, ging direkt in das angrenzende Wohnzimmer und entschloss sich, den auf der Couch schlafenden Geschädigten G. anzugreifen, wobei der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte dabei zu Tode kommen könnte.

Der Angeklagte weckte den Geschädigten G., indem er ihn mit dessen Kosenamen ansprach, riss ihn nach oben und schlug nach dessen Erwachen sofort unvermittelt zunächst mit seinen Fäusten auf diesen ein. Sodann und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufwecken des Geschädigten nahm er einen - in unmittelbarer Nähe der Couch im Wohnzimmer liegenden - Hammer mit Holzstiel und Stahlkopf und griff den Geschädigten G. mit diesem an, indem er auf dessen Kopf- bzw. Oberkörperbereich einschlug. Dann trieb der Angeklagte den Geschädigten, der aufgrund des überraschenden Angriffs keine geeigneten Abwehrmaßnahmen entfalten konnte, bewusst vor sich her, indem er teilweise weiter auf diesen einschlug, bis der Geschädigte in dem sehr engen und kleinen Badezimmer angelangt und diesem damit jegliche Fluchtmöglichkeit genommen war.

Der Angeklagte schlug sodann weiter mit dem Hammer auf den Geschädigten G. ein, wobei er versuchte, dessen Kopfbereich zu treffen, was der Geschädigte entweder bereits im Wohnzimmer oder im Badezimmer durch Abwehr mit den Händen zu verhindern versuchte, bis der Hammer schließlich in zwei Teile zerbrach. Daraufhin sagte der Angeklagte „ich hole Messer“ und holte sodann innerhalb kürzester Zeit aus dem Küchenbereich, der sich unmittelbar neben dem Badezimmer befand, ein Brotmesser mit einer Gesamtlänge von 33 cm und einer Klingenlänge von ca. 21 cm. Der Angeklagte setzte anschließend seinen Angriff auf den Geschädigten G. im Bad fort und führte mit dem Messer gezielte Schnitte aus, wobei er dem direkt vor ihm stehenden Geschädigten zunächst in beide Unterarme/Ellenbogen schnitt, so dass dieser seine Arme aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen kaum mehr bewegen konnte. Sodann fügte der Angeklagte dem Geschädigten gezielte Schnittverletzungen im Gesicht und Bauchbereich zu. Zuletzt stach er mit Wucht mit dem Messer von oben nach unten in den Brustbereich des Geschädigten G., wobei er damit rechnete, dass dieser infolge des Stichs versterben könnte. Anschließend zog der Angeklagte das Messer aus dem Körper des zu diesem Zeitpunkt noch stehenden Geschädigten G. ; dieser sackte im unmittelbaren Anschluss stark blutend zu Boden. Der Angeklagte nahm an, dass der Geschädigte alsbald versterben werde. Bei dem Geschädigten musste eine Notoperation durchgeführt werden, ohne die der Geschädigte an den Folgen der abdominellen Stichverletzung durch den letzten Stich in den Oberbauchbereich verstorben wäre. Der Angriff des Angeklagten im Wohnzimmer kam für den Geschädigten G. völlig unerwartet, so dass dieser sich gegen die Angriffe des Angeklagten in keiner Weise erfolgversprechend zur Wehr setzen konnte, was dem Angeklagten bewusst war und dieser vorhergesehen hatte.

c) Nachdem der Angeklagte dem Geschädigten G. den Rücken zugewandt hatte, traf er im Flur auf den Geschädigten F., der mittlerweile erwacht war und zu ihm sagte: „A., hör auf. S. ist da.“ Daraufhin griff der Angeklagte seinen Freund an und stach diesem zweimal mit dem zuvor genannten Messer in den Brust- und Bauchbereich, wobei er mit einem der Stiche das Herz und die Lunge des Geschädigten F. durchstach. Anschließend verlagerte sich das Geschehen in das Schlafzimmer und der Geschädigte F. fiel infolge einer Fluchtbewegung oder eines Schlages oder Stoßes des Angeklagten über und auf einen im Schlafzimmer aufgestellten Wäscheständer. Die Zeugin S., die sich zu diesem Zeitpunkt im Bett befand, wollte ihrem Vater zu Hilfe kommen, wurde von dem Angeklagten jedoch zurück auf das Bett geschubst. Der Angeklagte nahm sodann einen im Schlafzimmer stehenden Röhrenfernseher und schlug damit mehrfach, mindestens jedoch zweimal mit Wucht auf den Kopfbereich des sich auf dem Boden befindlichen Geschädigten F. ein. Der Geschädigte F. verstarb noch am Tatort infolge der Stichverletzungen durch Verbluten in die linke Brusthöhle.

d) Die Geschädigte S. rief um 8.05 Uhr mit ihrem Handy die Einsatzzentrale der Polizei an. Im Folgenden kam es zu einer Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil der S. durch den Angeklagten, der der Geschädigten das Mobiltelefon entriss, sie mit einer Hand an den Haaren packte und schließlich zwang, mit ihm die Wohnung zu verlassen.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, wegen Totschlags zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 13 Jahren und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer solchen von einem Jahr verurteilt. Hieraus hat es eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat die Strafkammer abgesehen, da keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs bestehe.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) hat das Landgericht abgelehnt, weil es sich vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Maßregel nicht überzeugen konnte. Das Vorliegen eines Hangs zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sei zwar wahrscheinlich, zur Überzeugung des Landgerichts jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Allerdings seien die Voraussetzungen des subsidiären § 66a Abs. 1 StGB erfüllt, so dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten gewesen sei.

B. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat sich insbesondere rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte bereits zu Beginn des Angriffs auf den - arg- und wehrlosen - Geschädigten G. mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dies schließt die Strafkammer daraus, dass der Angeklagte den Geschädigten in einem einheitlichen Geschehen nach dem Aufwecken kurz mit den Fäusten und sodann mit einem Hammer geschlagen, gezielt in das Badezimmer getrieben und dort weiter mit dem Hammer und nach dessen Zerbrechen mit dem Messer angegriffen hat (UA S. 114, 117 f.). Eine Zäsur habe es in dem Geschehen nicht gegeben, was daran deutlich werde, dass der Geschädigte keinerlei Abwehrhandlungen oder sonstige Reaktionen entfalten konnte. Für einen Wechsel von einem Körperverletzungsvorsatz hin zu einem Tötungsvorsatz seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Besondere Bedeutung hat die Strafkammer dabei auch dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte bereits zu Beginn des Angriffs den Hammer als Werkzeug eingesetzt hat.

2. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, juris Rn. 20 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 183, 184] und vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9).

3. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs erweist sich die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bereits zu Beginn des Angriffs mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, angesichts des besonders gefährlichen Einsatzes des Hammers bereits im Rahmen des Angriffs auf den Geschädigten G. im Wohnzimmer und des Umstandes, dass der Attacke nach den Feststellungen kein Streit und keinerlei Provokationen seitens des Geschädigten vorausgegangen war, als rechtsfehlerfrei (vgl. zur objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator für das Wissens- als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80 und vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; Beschluss vom 26. April 2016 - 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23). Eine relevante Zäsur in dem Tatgeschehen, die für einen Vorsatzwechsel sprechen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - 2 StR 575/11, juris Rn. 4), hat das Landgericht - gestützt auf die Angaben des Geschädigten G. (UA S. 45) und der Zeugin S. (UA S. 48 f.) - mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen. Beide haben unter anderem bekundet, dass alles „äußerst“ bzw. „so schnell gegangen sei“. Gegen eine Zäsur spricht auch, dass der Angeklagte den Geschädigten nach den Feststellungen von Beginn an gezielt in die ausweglose Situation im Badezimmer getrieben und dort - nach Zerbrechen des bisherigen Tatmittels - mit den Worten „ich hole Messer“ sofort zu einem anderen Tatmittel gegriffen und den Angriff fortgesetzt hat. Schließlich spricht für eine unmittelbare Abfolge aller Tathandlungen auch der Umstand, dass bei dem Angeklagten keinerlei durch Dritte verursachte Verletzungen festgestellt wurden (UA S. 52).

Entgegen dem Revisionsvorbringen ist der Beginn des Hammereinsatzes auch nicht ungeklärt. Vielmehr hat die Strafkammer - gestützt unter anderem auf die Angaben der Zeugin S., die Einlassung des Angeklagten und das Blut-Spritzspurenmuster im Wohnzimmer (UA S. 48 f., 66, 56) - festgestellt, dass der Angeklagte den Geschädigten G. bereits im Wohnzimmer mit dem Hammer attackierte, bevor er ihn in Richtung Badezimmer trieb.

Dass in den Urteilsgründen nicht belegt ist, dass der Angeklagte den Hammer bereits im Wohnzimmer gegen Oberkörper und Kopf des Geschädigten G. eingesetzt hat, steht der Annahme eines Tötungsvorsatzes angesichts der Gefährlichkeit von Schlägen mit einem Hammer, zumal in der hier vorliegenden dynamischen Situation, in der das Opfer Ausweichbewegungen macht und flieht, und des raschen Tatgeschehens mit einem ungehemmten Tatablauf nicht entgegen.

4. Die Strafkammer hat zudem rechtsfehlerfrei einen Vorsatz gerichtet auf eine heimtückische Tötung angenommen. Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt Arglosigkeit und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der begrifflichen Voraussetzungen der Heimtücke ist der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung (BGH, Urteile vom 5. Juni 2013 - 1 StR 457/12, juris Rn. 26; vom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 17 und vom 15. April 1987 - 2 StR 32/87, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4 jeweils mwN). Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht, da sich der Geschädigte G., der von dem Angeklagten aus dem Schlaf gerissen worden war, nach den Feststellungen im Zeitpunkt des Beginns des Angriffs mit den Faustschlägen und den Schlägen mit dem Hammer keines Angriffs auf sein Leben versah und infolgedessen wehrlos war. Selbst wenn der Angriff - im Wohnzimmer - mit den Faustschlägen kurzzeitig zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz erfolgt wäre, scheiterte die Annahme von Heimtücke daran nicht, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde (BGH, Urteile vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, juris Rn. 5 und vom 27. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503 Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30).

II. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

C. Revision der Staatsanwaltschaft Die auf den Ausspruch des bloßen Vorbehalts der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.

I. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam.

Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch weisen keine so enge Verbindung auf, dass - ausnahmsweise (näher Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 7a mwN) - eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich wäre. Auch innerhalb des Ausspruchs über die Rechtsfolgen besteht zwischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine der Beschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (BGH, Urteile vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14, juris Rn. 22 f.; vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, NStZ-RR 2012, 156, 157; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239 und vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 284/06, NStZ 2007, 212, 213). Ein Ausnahmefall, bei dem auf Grund des Inhalts der Urteilsgründe im konkreten Fall ein innerer Zusammenhang zwischen Strafe und Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bzw. Nichtanordnung der Maßregel nicht auszuschließen ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, NStZ 1994, 280, 281), liegt nicht vor. Aus dem Urteil ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht die Höhe der Einzelstrafen - hier unter anderem einer lebenslangen Freiheitsstrafe - in Abhängigkeit zu der Maßregelanordnung gebracht hat.

II. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB als nicht erfüllt angesehen.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Landgericht nicht von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab bezogen auf einen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen.

1. Als Hang im Sinne des § 66 StGB ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters anzusehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Er kann sowohl bei einem Täter vorliegen, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist, wie bei einem Täter, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN und vom 25. Februar 1988 - 4 StR 720/87, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). Der Hang muss sich auf erhebliche rechtswidrige Taten richten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2017 - 1 StR 621/16, juris Rn. 10; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 66 Rn. 57 mwN) und zur Zeit des tatgerichtlichen Urteils gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 193 mwN). Die Beurteilung des Vorliegens eines Hangs ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 117 mwN).

2. Diesen Maßstäben genügt das angegriffene Urteil. Die Strafkammer hat sich - gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen - ausführlich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, dessen Vorleben und sozialen Verhältnissen (UA S. 154 ff.) und den zuvor begangenen Straftaten sowie Symptom- und Anlasstaten (UA S. 160 ff.) auseinander gesetzt. Sie hat hervorgehoben, dass erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 StGB nur durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten vorliegen (UA S. 161, 166, 169). Ferner hat das Landgericht gesehen, dass lediglich eine der in der Vergangenheit begangenen Taten grundsätzlich als Symptomtat angesehen werden kann (UA S. 161). Es hat auch nicht übersehen, dass das von Alkohol- und Drogenkonsum sowie Delinquenz geprägte Verhalten des Angeklagten, welches sich nicht durch gegen ihn verhängte Strafen und Bewährungsauflagen oder Therapieversuche habe korrigieren lassen, einer Persönlichkeitsstörung nahe komme (UA S. 154) und ein Indiz für einen Hang darstellen kann.

Die abschließende Wertung der Strafkammer, dass trotz der zuvor genannten Umstände ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten nicht sicher feststellbar sei (UA S. 152, 159), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Taten um einen massiven Sprung hinsichtlich der Gewaltanwendung im Vergleich zu den früher begangenen Straftaten, die größtenteils der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, und daher in diesem Ausmaß bisher um einen einmaligen Vorgang handele, der mit den zuvor begangenen Straftaten nicht in einem Entwicklungszusammenhang stehe. Diese Wertung begegnet deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sich vorliegend auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB stützt und die beiden Katalogtaten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, aber tatmehrheitlich begangen wurden.

In formeller Hinsicht setzt § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB voraus, dass der Täter zwei rechtlich selbständige Katalogtaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begangen hat, was vorliegend durch den versuchten Mord und den tatmehrheitlich dazu begangenen Totschlag gegeben ist. Angesichts des Umstandes, dass die beiden Katalogtaten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, begangen wurden, bedarf die Hangprüfung allerdings einer besonders eingehenden, kritischen Würdigung (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 110). Denn es erscheint nur in Ausnahmefällen denkbar, auf der Basis von nur einer Verurteilung wegen zweier, im unmittelbaren Zusammenhang tatmehrheitlich begangener Taten, einen Hang - gerichtet auf die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten - mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, da die Prognosebasis in einem solchen Fall noch wesentlich schmaler ist als in den Fällen des engen zeitlichen Zusammenhangs bei den drei Taten des § 66 Abs. 2 StGB oder den übrigen von § 66 Abs. 3 Satz 1 oder 2 StGB erfassten Fällen (vgl. Hammerschlag/Schwarz, NStZ 1998, 321, 322; Heger/Pohlreich in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 66 Rn. 10d; Jehle/Harrendorf in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 44; aA Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 184, die solche Fälle sogar gänzlich von dem Anwendungsbereich ausschließen wollen). Das Landgericht hat mit dem Abstellen auf den in seiner Massivität einmaligen Vorgang (UA S. 163) diesen Aspekt aufgegriffen und damit seiner Prüfung den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Dies belegt auch die abschließende Gesamtwürdigung der Strafkammer im Rahmen der Ermessensausübung, in die sie unter anderem einstellt, dass die beiden hier abgeurteilten massiven Straftaten unmittelbar nacheinander in einem sehr engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden (UA S. 169 f.).

3. Das Landgericht hat - wie die obigen Ausführungen zeigen - auch nicht verkannt, dass der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster einen aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung festzustellenden gegenwärtigen Zustand beschreibt, während die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einschätzt, ob sich der Angeklagte in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14, juris Rn. 29 f. und vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204, 205; Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204). Dass das Landgericht die Anlasstaten in die vergangenheitsbezogene Prüfung des Hangs einbezogen hat, begegnet nicht nur keinen Bedenken, sondern ist durch § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB geboten. Nach diesen Grundsätzen war - anders als der Generalbundesanwalt meint - auch bei einer auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zudem das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten vor den beiden Anlasstaten in den Blick zu nehmen. Insoweit kann allenfalls zweifelhaft sein, ob im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB der Umstand, dass der Täter nicht schon früher oder öfters straffällig wurde, oder sonstige Besonderheiten im strafrechtlichen Vorleben des Täters maßgeblich zur Verneinung eines Hangs herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204, 205; Beschluss vom 9. Juni 2010 - 1 StR 187/10, juris Rn. 12 [insoweit nicht zitiert in NStZ 2010, 650] mwN). Das Landgericht hat die Vorverurteilungen thematisiert, diesen Umständen aber kein maßgebliches Gewicht zur Verneinung des Hangs beigemessen. Dass das Landgericht mit der Bewertung der Anlasstaten als Gewaltsprung Bezug auf das strafrechtliche Vorleben genommen hat (UA S. 163), begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, da maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Hangs für das Landgericht auch insoweit vielmehr die Anlasstaten sind.

Soweit der Generalbundesanwalt in der Revisionsrechtfertigung einen Widerspruch bezogen auf die Ausführungen des Sachverständigen und der Strafkammer zu dem Vorliegen eines Hangs sieht, folgt daraus kein Rechtsfehler, da der Strafkammer und nicht dem Sachverständigen die Würdigung obliegt, ob der Rechtsbegriff des Hangs erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2017 - 1 StR 621/16, juris Rn. 10; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 117 mwN). Vorliegend hat die Strafkammer ihrer Beurteilung die tatsächlichen Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen zugrunde gelegt, lediglich eine andere rechtliche Schlussfolgerung daraus gezogen als der Sachverständige, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

4. Andererseits begegnet die Annahme des Landgerichts, angesichts der zahlreichen Vorahndungen des Angeklagten und dessen Persönlichkeitsstruktur sowie der verfahrensgegenständlichen Taten, bestehe eine (hohe) Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters und einer hierdurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB allgemein BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17 Rn. 4, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraussetzungen 1), keinen Bedenken, so dass insoweit auch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 301 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1113

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 28 ; StV 2020, 13

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede