HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1166
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 268/17, Beschluss v. 21.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1166
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 29 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Adhäsions- und Nebenklägerin getroffen und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Der Revisionsangriff des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch und den Adhäsionsausspruch hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.
a) Allerdings hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte - trotz seines weitreichenden Geständnisses - in der Hauptverhandlung kaum eine Gelegenheit ungenutzt ließ, seine während des gesamten Prozesses in ihrer Rolle als Nebenklägerin persönlich anwesende Stieftochter als ´wahre Täterin` hinzustellen und diese, ebenso wie seine Ehefrau und seinen Stiefsohn, zum Teil übel zu diffamieren“ (UA S. 35). Dies war unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend angelastet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 - 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN). Daher dürfen auch Äußerungen über ein Tatopfer nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN). Solches ist hier jedoch nicht tragfähig festgestellt.
Zwar ist der Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts die Nebenklägerin während der drei Hauptverhandlungstage in einer Weise angegangen, dass sein Einlassungsverhalten nicht mehr als durch die Wahrnehmung seiner prozessual und verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte gerechtfertigt angesehen werden könne (UA S. 35). Diese Wertung wird jedoch von den in den Urteilsgründen hierfür als Beleg angeführten Äußerungen des Angeklagten aus seiner „Erklärung zur Adhäsionsforderung“ nicht getragen. Vielmehr dienten alle dort angeführten Äußerungen des Angeklagten seiner Verteidigung im Hinblick auf das Zustandekommen der Taten und betrafen damit unmittelbar strafzumessungsrelevante Tatsachen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, seine sexuellen Handlungen seien jeweils von der Nebenklägerin veranlasst gewesen; sie sei immer der aktivere Teil gewesen und habe ihn zum Teil auch erpresst (UA S. 11). Wenn sich der Angeklagte aber gegen den Vorwurf, die Tathandlungen seien jeweils von ihm ausgegangen, obwohl die Nebenklägerin ihm mehrfach gesagt habe, dass sie das nicht möchte (UA S. 14 f.), mit der Behauptung verteidigt, das seien alles „Lügengeschichten“ (UA S. 35) und er sei Opfer einer Intrige der Nebenklägerin und deren Mutter, seiner Ehefrau (UA S. 11), so verlässt dies noch nicht den Bereich zulässiger Verteidigung. Auch soweit der Angeklagte Formulierungen verwendete, wie etwa, er sei völlig fassungslos, mit welcher Gefühlskälte die Nebenklägerin seinen Untergang geplant habe bzw. sie habe „ihren mörderischen Lügenteppich konsequent über alles ausgebreitet“ (UA S. 35), bezweckte er ersichtlich noch seine Verteidigung und verließ noch nicht eindeutig den Bereich zulässiger Verteidigung. Darüber hinausgehende diffamierende Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht benannt. Damit hat es noch zulässiges Verteidigungsverhalten rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet.
b) Dieser Rechtsfehler erfordert indes nicht die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da sowohl die Einzelstrafen als auch die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe trotz dieses Strafzumessungsfehlers angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465 und vom 3. Mai 2013 - 1 StR 66/13, NStZ-RR 2013, 307). Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für die Strafzumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind und es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 4 StR 23/14). Der Senat hat der Verteidigung Gelegenheit gegeben, zu einer Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a StPO Stellung zu nehmen (vgl. dazu Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 354, Rn. 28a mwN). Da die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme hierzu vom 20. September 2017 keine neuen strafzumessungsrelevanten Umstände mitgeteilt hat und solche auch auf anderem Weg nicht bekannt geworden sind, kann der Senat auf der Grundlage des vom Landgericht zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, Rn. 102, BVerfGE 118, 212, 238).
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Senat insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Angeklagten zu Lasten der Nebenklägerin, seiner Stieftochter, begangenen Taten und die bei der Nebenklägerin eingetretenen Tatfolgen (UA S. 35) die vom Landgericht verhängten Strafen für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Dies gilt in gleicher Weise für die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten in den ersten zehn Fällen, für die Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in den weiteren 29 Fällen und für die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Diese Strafen sind auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht strafmildernd berücksichtigten Umstände (UA S. 34) angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte ein - freilich nicht von Reue und Schuldeinsicht getragenes - Geständnis ablegte, mit einer Selbstanzeige die eigene strafrechtliche Verfolgung initiierte, dass die Taten im unteren Bereich denkbarer sexueller Handlungen anzusiedeln sind und dass das langjährig gefestigte soziale Leben des Angeklagten durch die Offenbarung der Taten und seine nach der Selbstanzeige erfolgte Inhaftierung vollständig zerbrochen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1166
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 369; StV 2018, 162
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede