HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 496
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 39/05, Beschluss v. 17.05.2005, HRRS 2005 Nr. 496
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. September 2004 mit Beschluß vom 17. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten gemäß § 356 a StPO. Er ist nicht begründet.
Der Senat hat in seiner Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seinen Verteidiger nicht gehört worden ist. Solche werden in der Antragsschrift auch nicht aufgezeigt.
Soweit der Senat den ihm unterbreiteten Sachverhalt teilweise rechtlich abweichend von den Auffassungen des Revisionsführers und teils auch von denen des Erstgerichts beurteilt hat, liegt hierin keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Er war im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO ebensowenig wie das Tatgericht bei der Strafzumessung in der Urteilsberatung im Rahmen einer Hauptverhandlung verpflichtet, sein gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in der Beratung gefundenes Ergebnis von der Angemessenheit einer Strafe nach einer Unterbrechung der Beratung dem Verteidiger mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Auf Vergleichsmaßstäbe aus anderen Verfahren kommt es bei der Strafzumessung ohnehin nicht an.
Das rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, daß der Senat im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden und nicht eine Revisionshauptverhandlung anberaumt hat, in der der Angeklagte ergänzende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hätte machen können. Insofern besteht im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß der Angeklagte hierzu in der nach der Zurückverweisung durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg am 16. August 2004 Gelegenheit gehabt hat. Er hat jedoch auf "ausdrückliches Anraten und unter Überwachung" seines Verteidigers davon keinen Gebrauch gemacht (Revisionsbegründungsschriftsatz vom 17./18. November 2004, Seite 4).
Schließlich hat der Senat keine Überraschungsentscheidung getroffen. Dies gilt auch, soweit er den rechtlichen Ansatzpunkt des Erstgerichts nicht beanstandet hat, für die Bemessung der erforderlichen Kompensation auf die Strafe abzustellen, die bei zeitnaher Verurteilung verhängt worden wäre. Dies stellt keine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 21. Dezember 1998 (BGHR § 46 Abs. 2 StGB Verfahrensverzögerung 13) dar, da dort lediglich die unterschiedlichen gedanklichen Ausgangspunkte für die Belastung durch eine lange Verfahrensdauer einerseits und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes als Konventionsverstoß andererseits betont wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß sich diese Faktoren in den praktischen Auswirkungen überschneiden, weil zwangsläufig jede Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch zu einer längeren Verfahrensdauer führt.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 496
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2005, 272
Bearbeiter: Ulf Buermeyer