HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1048
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 221/16, Beschluss v. 14.06.2016, HRRS 2016 Nr. 1048
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrecht erhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am Nachmittag des 2. April 2015 stach der Angeklagte in der Diele seiner Wohnung mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 13,5 cm auf den Oberkörper eines Polizeibeamten ein. Der Polizeibeamte war zum Zwecke des Vollzugs eines Beschlusses des Amtsgerichts (Betreuungsgericht) zur Vorführung des Angeklagten im Bezirkskrankenhaus zur Ermöglichung der Erstellung eines Betreuungsgutachtens beim Angeklagten erschienen. Nachdem dieser sich geweigert hatte, die Wohnungstüre zu öffnen, war der Polizeibeamte über das Badezimmerfenster in die Wohnung eingestiegen. Bei dem Stich, der letztlich nur eine Schnittwunde verursachte, nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Polizeibeamte tödliche Verletzungen erleiden würde.
Alarmiert durch die Rufe des verletzten Polizeibeamten beschlossen vor dem Anwesen wartende Feuerwehrleute, die Wohnungstüre aufzubrechen. Der Angeklagte, der sich noch immer in der Diele seiner Wohnung aufhielt, erwartete die Feuerwehrleute bereits mit einem Beil mit einer Stiellänge von etwa 40 cm und einem Gewicht von 800 g. Um die Eindringlinge zu vertreiben, holte der Angeklagte aus und schlug mit dem Beil in Richtung des Kopfes eines Feuerwehrmanns. Dieser konnte dem Schlag ausweichen und gemeinsam mit seinen Kameraden die Wohnung wieder verlassen.
2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten sowohl zum Tat- als auch zum Urteilszeitpunkt eine schwere Depression mit paranoiden Zügen (UA S. 3) bzw. psychotischen Inhalten (UA S. 26) bestanden habe, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB einzuordnen sei. Aufgrund dieser Krankheit sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten bei erhaltener Einsichtsfähigkeit gravierend beeinträchtigt, aber nicht aufgehoben gewesen. Ohne eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB seien infolge dieser Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten des Angeklagten zum Nachteil Dritter zu erwarten.
Die Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Es bestehen bereits Bedenken, ob das Landgericht bei der Entscheidung zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB vollständig aufgehoben war, gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen hat.
Bleiben nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht behebbare tatsächliche Zweifel bestehen, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen, ist zugunsten des Täters zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ-RR 2015, 71 [nur Leitsatz] mwN).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Landgericht ohne Einschränkung angeschlossen hat, bestanden aufgrund der abnormen Ausgestaltung der Interessensund Verhaltenstendenzen des Angeklagten, der sehr zurückgezogen gelebt habe, wenig Interesse an sozialen Interaktionen gehabt habe und eine nur geringe Fähigkeit zur affektiven Reaktion zeige, Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung gegeben sei. Gesicherte Feststellungen hierzu könne der Sachverständige jedoch nicht treffen, da der Angeklagte nicht bereit gewesen sei, sich einer testpsychologischen Diagnostik im Persönlichkeitsbereich zu unterziehen.
Diese Wendung deutet darauf hin, dass durchaus tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gegeben waren, die zu einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt haben kann, das Landgericht aber eine sich hieraus ergebende Schuldunfähigkeit schon deshalb für ausgeschlossen erachtet hat, weil dafür kein eindeutiger Nachweis erbracht werden konnte. Dies wäre mit dem Zweifelssatz nicht zu vereinbaren. Dem steht nicht entgegen, dass auch bei einer diagnostizierten schizoiden Persönlichkeitsstörung die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB nicht ohne weiteres, sondern nur in Abhängigkeit vom Ausprägungsgrad der Störung und ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Betroffenen gegeben sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 Seelische Abartigkeit 6 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Die erforderliche Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes hat das Landgericht nicht vorgenommen.
b) Jedenfalls enthalten die Gründe des angefochtenen Urteils einen Darlegungsmangel. Sie liefern keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit wegen der vom Sachverständigen angenommenen krankhaften seelischen Störung zwar „gravierend beeinträchtigt“, aber nicht vollständig aufgehoben war.
aa) Im Grundsatz bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen. Allerdings müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15 und vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Die Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Tatgericht anschließt, dürfen auch nicht lückenhaft sein und müssen geeignet sein, die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung zu tragen.
bb) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat sich ohne nähere Begründung dem Schluss des Sachverständigen angeschlossen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit lediglich erheblich vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben gewesen. Diese Schlussfolgerung wird jedoch nicht mit Tatsachen tragfähig belegt.
Der Sachverständige ist davon ausgegangen, der Angeklagte leide an einer schweren Depression mit psychotischen Inhalten, die als krankhafte seelische Störung einzuordnen sei. Hierbei knüpfte der Sachverständige im Wesentlichen an folgende Umstände an: Bei dem Angeklagten bestünden deutliche Anzeichen einer depressiven Verstimmung mit ausgeprägtem Rückzugsverhalten. Der Angeklagte habe die Kontakte zu seinen Nachbarn eingestellt und auch bei den regelmäßigen Treffen mit seiner Mutter und seinem Bruder nahezu nicht mehr mit diesen gesprochen. Er habe selbst berichtet, dass er seine Wohnung die meiste Zeit auch deshalb abgedunkelt hätte, damit niemand in die Wohnung hineinschauen könne. Beim Angeklagten habe eine besonders weitgehende Beeinträchtigung seines Antriebs vorgelegen; einer Erwerbstätigkeit sei er seit Jahren nicht mehr nachgegangen. Er sei auch bereits seit langer Zeit nicht mehr in der Lage, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Dies belege die zunehmende Verwahrlosung seiner Wohnung, die auch Anlass für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens gewesen sei. In der Einstellung des Angeklagten komme deutlich ein Gefühl von Wertlosigkeit und eine pessimistische Grundhaltung zum Ausdruck. Darüber hinaus sei festzustellen, dass paranoide Denkinhalte das Leben des Angeklagten prägten. Der Sachverständige habe in einer Vielzahl von Situationen beobachten können, dass der Angeklagte die sich mit ihm befassenden Personen auf das Heftigste abgelehnt habe. Die Neigung, dauerhaft Groll zu hegen und geringe Fehler anderer bzw. subjektiv erlebte Verletzungen nicht zu vergeben, sei ebenso typisch für paranoide Denkinhalte wie das beim Angeklagten zu beobachtende Misstrauen gegen nahezu alle Personen seines Umfelds, die der Angeklagte offensichtlich als ihm feindlich gesinnt erlebe. Es spreche alles dafür, dass die paranoide Wahrnehmung seiner Umwelt bereits im Vorfeld der Tat vorgelegen habe.
Nach der Einschätzung des Sachverständigen war beim Angeklagten weder die grundsätzliche Einsichtsfähigkeit noch die konkrete Einsicht in das Unrecht seiner Taten aufgehoben. Allerdings sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt „gravierend beeinträchtigt“ gewesen. Die Tatsache, dass aus seiner Sicht seine Lebenssituation sowie sein Rückzugsort, den er gegen die Außenwelt abgeschottet hatte und an dem allein ein Dasein für ihn noch erträglich gewesen sei, unmittelbar bedroht gewesen sei, habe bei ihm ein starkes Gefühl subjektiver Bedrohung hervorgerufen. Dieses habe sich durch das gewaltsame Eindringen fremder Personen in seinen Schutzraum zu einem Gefühl größter Verzweiflung gesteigert und zu einer erheblichen Anspannung beim Angeklagten geführt. Bei den Angriffen auf die „Störer“ des für ihn so notwendigen Rückzugsraums habe es sich um eine für den Angeklagten „kaum zu beherrschende“ überschießende Reaktion gehandelt, welche die Annahme einer erheblich verminderten, jedoch nicht der aufgehobenen Steuerungsfähigkeit rechtfertige (UA S. 30).
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Wertung des Landgerichts zu tragen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei den Taten nicht im Sinne des § 20 StGB vollständig aufgehoben gewesen. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist stets die konkretisierende Darstellung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei der Begehung der Taten auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145). Im Hinblick auf den Ausgangspunkt des Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, dass sich bei dem Angeklagten das Gefühl subjektiver Bedrohung angesichts des gewaltsamen Eindringens fremder Personen in seinen Schutzraum zu einem Gefühl größter Verzweiflung gesteigert hatte, hätte es bei dem diagnostizierten Störungsbild näherer Darlegung bedurft, aus welchen Gründen der Angeklagte bei Tatbegehung sein Verhalten noch habe beherrschen können. Die Annahme, der Angeklagte sei in der konkreten Tatsituation trotz „gravierender Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit“ noch in der Lage gewesen, sein Verhalten so zu steuern, dass für ihn eine andere Handlungsalternative bestand, als sich gegen die „Störer“ in der geschehenen Art und Weise zu „verteidigen“, bleibt letztlich eine nicht belegte Behauptung. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Da somit in Betracht kommt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig war, bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten bleiben hiervon unberührt. Sie können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Demgegenüber ist die Maßregelanordnung aufzuheben, weil sie zu der Schuldfähigkeitsbeurteilung in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1048
Externe Fundstellen: StV 2019, 235
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede