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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 963

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 333/04, Beschluss v. 21.09.2004, HRRS 2004 Nr. 963


BGH 3 StR 333/04 - Beschluss vom 21. September 2004 (LG Osnabrück)

Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose); verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Abartigkeit; Steuerungsfähigkeit; Darlegung; richterliche Wertung); Urteilsgründe (Widerspruchsfreiheit; Bezugnahme auf Sachverständigengutachten).

§ 211 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 63 StGB; § 21 StGB; § 267 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei einem Täter in Betracht, dessen Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf einem positiv festgestellten, länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27).

2. Bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung liegt eine schwere andere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Nachtatverhaltens (vgl. BGH 5 StR 122/91 - Urteil vom 04.06.1991 = BGHSt 37, 397, 401; BGH 1 StR 346/03 - Urteil vom 21. 1. 2004 = NStZ 2004, 437, 438 = NJW 2004, 1810).

3. Die über das Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen hinaus erforderliche Wertung, ob die Schuldfähigkeit des Täters im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (BGH 1 StR 346/03 - Urteil vom 21. 1. 2004 = NStZ 2004, 437, 438 = NJW 2004, 1810).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig gesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und wegen der Maßregel gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

1. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte seinem arg- und wehrlosen Bruder, nachdem er nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen seiner Mutter und dem Bruder "Heavy-Metal-Musik" gehört und sich mit PC-Spielen beschäftigt hatte, einen Dolch mit erheblicher Wucht in die Brust, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm.

Das - sachverständig beratene - Landgericht hat festgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB), weil dieser an einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung" (Distanziertheit in sozialen Beziehungen, eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten) leide, die - unterstützt durch die gehörte Musik - den massiven Impulsdurchbruch bei der Tat ermöglicht habe. Der Angeklagte sei infolge seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB). Da ihm wegen der Persönlichkeitsstörung keine anderen Strategien zur Konfliktlösung zur Verfügung stünden, um Kränkungen aufzufangen, neige er zu Impulsdurchbrüchen; ohne die erforderliche therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstörung seien in Zukunft beim Auftauchen emotionaler Probleme weitere vergleichbare erhebliche Straftaten zu erwarten (UA S. 9, 13).

2. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei einem Täter in Betracht, dessen Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf einem positiv festgestellten, länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Beschuldigten eingreifende Maßnahme darstellt. Das angefochtene Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen an die Begründung nicht. Es enthält Feststellungsmängel, Lücken und Widersprüche und ist daher nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu tragen.

Im einzelnen:

Für die Auffassung der Jugendkammer, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung wegen der vom Sachverständigen diagnostizierten "schizoiden Persönlichkeitsstörung" gemäß § 21 StGB erheblich vermindert gewesen, fehlt es bereits an ausreichenden Darlegungen. Schließt sich - wie hier - das Landgericht ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen eines Sachverständigen an, muß es bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Hierzu reichen die sich mehrmals wiederholenden, sehr knappen tatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen (UA S. 9, 11, 13) nicht aus.

Darüber hinaus sind die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit widersprüchlich. Einerseits führt es bei den Feststellungen aus, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit - unterstützt durch die gehörte Musik - wegen der "schizoiden Persönlichkeitsstörung", die als eine schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei, erheblich vermindert gewesen, weil ihm infolge der Persönlichkeitsstörung keine anderen Strategien zur Verfügung gestanden hätten, um die Kränkung der Mutter und die persönliche Kränkung seitens des Bruders aufzufangen (UA S. 9). Andererseits legt es im Rahmen der Beweiswürdigung dar, ursächlich für die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit seien die Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit und eine (tranceähnliche) tiefgreifende Bewußtseinsstörung, zu der das Hören der "Heavy-Metal-Musik" und die PC-Spiele geführt hätten (UA S. 11). Im weiteren schließt die Jugendkammer eine Schuldunfähigkeit mit der Begründung aus, es habe in der Vergangenheit bereits mehrere Konfliktsituationen gegeben, die der Angeklagte auf andere Art und Weise habe bewältigen können (UA S. 11), was wiederum mit dem behaupteten Fehlen anderer Konfliktlösungsstrategien nicht in Einklang steht.

Danach ist - von der Widersprüchlichkeit der Feststellungen abgesehen - nicht eindeutig festgestellt, auf welchem der in §§ 20, 21 StGB genannten biologischen Eingangsmerkmale der für die Unterbringung nach § 63 StGB notwendige länger andauernde Zustand des Angeklagten beruht und wie sich die Persönlichkeitsstörung auf die Schuldfähigkeit im einzelnen ausgewirkt hat (vgl. Tröndle/Fischer, aaO § 63 Rdn. 7 f.).

Die Diagnose einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung" durch den Sachverständigen belegt für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht. Bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung liegt eine schwere andere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. Dazu bedarf es einer - hier fehlenden - Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlaß und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 24; BGH NStZ 2004, 437, 438). Die beim Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen darüber hinaus erforderliche Wertung, ob die Schuldfähigkeit des Täters im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist eine vom Richter ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ 2004, 437, 438), zu der sich das Urteil nicht verhält.

Daß bei dem Angeklagten die dauerhafte Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden emotionalen Situationen wegen der für sich nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden behandlungsbedürftigen "schizoiden Persönlichkeitsstörung" in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten, in dem von ihm erhebliche, der abgeurteilten Tat vergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten sind (UA S. 13), genügt für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht, weil diese Disposition allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH NStZ 2002, 142).

3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler hebt der Senat das Urteil nicht nur hinsichtlich der angeordneten Maßregel gemäß § 63 StGB, sondern insgesamt mit den Feststellungen auf. Zwar ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes an sich rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat kann jedoch - auch wenn dies nicht nahe liegt und eine seltene Ausnahme darstellt (vgl. BGH NJW 1998, 2752; Tröndle/Fischer, aaO § 20 Rdn. 42) - angesichts der unklaren und widersprüchlichen Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausschließen, daß in der neuen Hauptverhandlung, für die ein anderer oder weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden sollte, eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB bejaht werden könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 963

Externe Fundstellen: NStZ 2005, 326

Bearbeiter: Ulf Buermeyer