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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1046

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 196/16, Urteil v. 11.08.2016, HRRS 2016 Nr. 1046


BGH 1 StR 196/16 - Urteil vom 11. August 2016 (LG Wuppertal)

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Voraussetzungen: keine rechtsstaatswidrige Verzögerung, wenn zunächst nur Teile der bestehenden Tatvorwürfe angeklagt werden; Rechtsfolge: Vollstreckungslösung, Anforderungen an die Darstellung im Urteil).

Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 46 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wird bei Anklageerhebung zunächst nur ein Teil der Tatvorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, kann dies hinsichtlich der übrigen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellen, für die dann bei späterer Aburteilung ein Ausgleich vorzunehmen ist. Andererseits besteht für die Staatsanwaltschaft regelmäßig keine Pflicht, mit der Anklage bezüglich ausermittelter Tatvorwürfe zuzuwarten, bis eine einheitliche Anklageerhebung für alle Tatvorwürfe möglich ist. Letztlich besteht insoweit ein weitgehendes Ermessen der Ermittlungsbehörden.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Verfahrenshindernis durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (st. Rspr.). Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. BGHSt 46, 159, 169).

3. Ein durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in der Regel durch seine Feststellung und - gegebenenfalls - den Ausspruch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen ist, zu kompensieren (st. Rspr.). Dagegen führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 46, 159, 169). Lediglich in ganz außergewöhnlichen Sonderfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu einem Verfahrenshindernis führen (vgl. BGHSt 46, 159, 171).

4. Nach dieser „Vollstreckungslösung“ hat der Tatrichter Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (vgl. BGHSt 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf aber mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden. Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält (vgl. BGH NStZ 2015, 540).

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 2015 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es angeordnet, dass hiervon vier Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Im Zeitraum von Januar bis Mai 2010 brachte der Angeklagte insgesamt 5.400 Stangen unversteuerter Zigaretten von Polen nach Wuppertal, wo sie in der Lagerhalle des Zeugen M. und mit dessen Unterstützung aus- und umgeladen wurden. Die Zigaretten unterschiedlicher Marken waren auf insgesamt acht Transporte von 300, 600 bzw. 900 Stangen verteilt, die der Angeklagte selbst mit der Unterstützung weiterer von ihm hierfür entlohnter polnischer Fahrer durchführte. Die nach Deutschland verbrachten Zigaretten waren teilweise in durch Umbaumaßnahmen hierfür geschaffenen Hohlräumen unter den Sitzen von Kraftfahrzeugen versteckt, zum Teil in Teppichrollen verborgen. Um sie in Deutschland mit Gewinn verkaufen zu können, gab der Angeklagte für die unversteuerten Zigaretten nach deren Verbringen in das deutsche Steuergebiet keine Steuererklärung ab.

Indem er seiner gemäß § 23 TabStG bestehenden Pflicht, für die nach Deutschland verbrachten Zigaretten bei den Zollbehörden eine Steuererklärung abzugeben, vorsätzlich nicht nachkam (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), verkürzte er im Rahmen der acht Taten deutsche Tabaksteuer im Gesamtumfang von mindestens 148.156 Euro.

II.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Ein Verfahrenshindernis liegt unter keinem der nachfolgend erörterten Umstände vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Verfahrenshindernis durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202, 205 Rn. 14). Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGH aaO, BGHSt 46, 159, 169 mwN). So verhält es sich vorliegend nicht.

a) Die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens im Umfang von insgesamt drei Jahren begründet kein Verfahrenshindernis.

aa) Ein durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in der Regel durch seine Feststellung und - gegebenenfalls - den Ausspruch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen ist, zu kompensieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Dagegen führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 169 mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes nur in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrunde liegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmt werden können; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung (BGH aaO, BGHSt 46, 159, 169). Lediglich in ganz außergewöhnlichen Sonderfällen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen einer Sachentscheidung bei umfassender Gesamtwürdigung nicht mehr in Betracht kommt, kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu einem Verfahrenshindernis führen (BGH aaO, BGHSt 46, 159, 171).

bb) Ein solcher außergewöhnlicher Sonderfall liegt hier nicht vor, zumal trotz einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Jahren in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren nach Verfahrenseinleitung ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Die Verfahrenseinleitung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde dem Angeklagten am 10. Juni 2010 mitgeteilt. Unter dem Datum des 16. September 2013 schloss die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ab und erhob Anklage zum Landgericht Wuppertal. Am 31. März 2015 wurde das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. Juli 2015 mit Folgeterminen bestimmt. Wegen Verhinderung des Angeklagten erfolgte die Verlegung des Termins auf den 21. Oktober 2015 mit Folgeterminen (UA S. 14). Am 18. November 2015 wurde das erstinstanzliche Urteil gegen den Angeklagten verkündet. Wie auch das Landgericht in den Urteilsgründen (UA S. 20) festgestellt hat, wurde das Verfahren um insgesamt drei Jahre rechtsstaatswidrig verzögert. Zum einen hätten die Ermittlungen bereits Mitte des Jahres 2011 abgeschlossen und damit die Anklage zwei Jahre früher erhoben werden können. Zum anderen wurde auch der Beginn der Hauptverhandlung rechtsstaatswidrig um ein Jahr verzögert.

Ein Verfahrenshindernis ergibt sich hieraus - trotz der sich für den Angeklagten aus dem schwebenden Verfahren ergebenden Belastungen - nicht, zumal sich der Angeklagte wegen der diesbezüglichen Tatvorwürfe nicht in Untersuchungshaft befand und trotz der Verfahrensverzögerung in etwas mehr als fünf Jahren nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ein Urteil erging. Vielmehr hatte das Landgericht eine Kompensationsentscheidung zu treffen, in der das Gewicht des Verstoßes in einer Gesamtabwägung und mit Blick auf die dem Verfahren zugrunde liegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens zu bestimmen waren (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146).

b) Die Abtrennung des Verfahrens und die gesonderte Aburteilung einer Betäubungsmittelstraftat begründete für die verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten ebenfalls kein Verfahrenshindernis.

Die Trennung verbundener Strafsachen ist gesetzlich zulässig und kann sogar noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werden (§ 4 Abs. 1 StPO). Sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen insbesondere dann zulässig, wenn nur eine der verbundenen Sachen entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1974 - 4 StR 385/74, MDR 1975, 23 bei Dallinger).

Bei der Entscheidung über die Abtrennung von Verfahrensteilen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Selbst bei einer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Trennung verbundener Strafsachen kann diese mit der Revision nur auf Ermessensmissbrauch hin überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2013 - 1 StR 201/13, NStZ-RR 2013, 352). Ob sich bei einem - wie hier allein in Frage kommenden - Ermessensmissbrauch durch die Staatsanwaltschaft überhaupt ein Verfahrenshindernis ergeben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Missbrauch liegt hier nicht vor.

Insbesondere ergibt er sich auch nicht aus dem Umstand, dass wegen unterschiedlicher Tatvorwürfe eigenständige Ermittlungsverfahren geführt wurden. Zwar kann es zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll sein, das Verfahren wegen mehrerer Tatvorwürfe durch lediglich ein staatsanwaltschaftliches Dezernat führen zu lassen. Gerade bei Deliktsarten, bei denen- wie bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten - juristisches Spezialwissen erforderlich ist, kann es indes zweckmäßig sein, diejenigen Ermittlungen, die sich auf solche Tatvorwürfe beziehen, in einem gesonderten Ermittlungsverfahren durch ein hierauf spezialisiertes Dezernat der Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft, die gegen den Angeklagten bestehenden Tatvorwürfe wegen Steuerstraftaten und diejenigen wegen des Betäubungsmitteldelikts nicht in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren zu führen, ist daher weder ermessensmissbräuchlich, noch führt sie zu einem Verfahrenshindernis.

Wird bei Anklageerhebung zunächst nur ein Teil der Tatvorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, kann dies hinsichtlich der übrigen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellen, für die dann - wie hier - bei späterer Aburteilung ein Ausgleich vorzunehmen ist. Andererseits besteht für die Staatsanwaltschaft regelmäßig keine Pflicht, mit der Anklage bezüglich ausermittelter Tatvorwürfe zuzuwarten, bis eine einheitliche Anklageerhebung für alle Tatvorwürfe möglich ist. Zwar kann ein einheitliches Hauptverfahren verfahrensökonomischer und für den Angeklagten weniger belastend sein. Allerdings ist auch insoweit der Beschleunigungsgrundsatz im Blick zu behalten. Letztlich besteht damit insoweit weitgehendes Ermessen der Ermittlungsbehörden. Gleichwohl eintretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind zu kompensieren.

c) Weder mit der Anklageerhebung hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftat noch mit der späteren Aussetzung des Strafrestes der hierfür verhängten Freiheitsstrafe trat für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeklagten Steuerstraftaten ein Verfahrenshindernis ein.

Ein solches könnte sich nur aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) ergeben. Eine Verletzung dieses Rechts ist hier indes nicht erkennbar. Solange ein Ermittlungsverfahren nicht förmlich eingestellt worden ist, muss der Beschuldigte damit rechnen, dass es fortgeführt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch das Verhalten der Ermittlungsbehörden ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass das Verfahren nicht fortgeführt werde. Umstände, die einen solchen Vertrauenstatbestand begründen könnten, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde seitens der Ermittlungsbehörden weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger signalisiert, die Anklageerhebung wegen der Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung vom Ausgang des Strafverfahrens wegen der dem Angeklagten zur Last liegenden Betäubungsmittelstraftat abhängig zu machen (UA S. 22).

Auch die Aussetzung des Restes einer teilweise vollstreckten Freiheitsstrafe zur Bewährung schafft kein berechtigtes Vertrauen in die Erwartung, dass nun eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit vor der zugrunde liegenden Verurteilung begangenen Taten nicht mehr erfolgen wird. Vielmehr ist der Umstand, dass sich der Täter nach Teilverbüßung der Strafe und Entlassung aus der Haft erneut dem Strafvollzug stellen muss, bei der Zumessung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis ist das Landgericht hier nachgekommen, indem es den Umstand eines an sich unerwünschten „Drehtüreffekts“ ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 19).

2. Sofern in dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verfahrensrüge dahingehend enthalten sein sollte, das Landgericht habe die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unzutreffend bestimmt, wäre diese Rüge unzulässig, weil sie den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspräche (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9g mit Nachweisen aus der Rspr.). Sie wäre bereits widersprüchlich, weil der Vortrag des Beschwerdeführers zum einen die Behauptung enthält, der Sachverhalt sei bereits bei der Festnahme des Angeklagten am 9. Juli 2010 den Ermittlungsbehörden umfassend bekannt gewesen (RB S. 4), andererseits aber davon ausgeht, der Sachverhalt habe erst am letzten Verhandlungstag geklärt werden können, als der Zeuge M. seine den Angeklagten belastenden Aussagen änderte (RB S. 8).

3. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten deckt keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Die rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten und weiterer Beweismittel getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

aa) Die Bestimmung des Umfangs der hinterzogenen Tabaksteuer weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Denn das Landgericht hat der Berechnung der entstandenen und verkürzten Tabaksteuer jeweils den günstigsten in Betracht kommenden Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt. Zwar hat es dabei rechtsfehlerhaft den Regelsteuersatz und nicht den hier jeweils höheren Mindeststeuersatz angesetzt. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

bb) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Die bestimmenden Strafzumessungsgründe hat das Landgericht erkennbar berücksichtigt. Einen minder schweren Fall des § 370 Abs. 1 AO, dessen Annahme der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil vermisst, sieht das Gesetz nicht vor.

cc) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe entspricht § 55 StGB. Die verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten beging der Angeklagte vor seiner Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal am 2. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Diese Strafe war weder vollständig vollstreckt noch verjährt oder erlassen. Vielmehr war die Restfreiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt.

c) Schließlich hält die Höhe der Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat nach dem sog. Vollstreckungsmodell (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeordnet, dass vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Dies hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Bewertungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Der Tatrichter hat Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Der sachlich-rechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf aber mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden. Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Bewertungsspielraums hält (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15 Rn. 15, NStZ 2015, 540; Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 StR 308/13 Rn. 30, NStZ 2014, 599 und vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 Rn. 9, NStZ-RR 2014, 21).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Kompensationsentscheidung des Landgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es alle sich für den Angeklagten aus der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ergebenden Belastungen in seinen Wertungsakt einbezogen. Dabei hat das Landgericht nicht nur in den Blick genommen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die Verfahrensverzögerung an einem Stück hätte vollstreckt werden können, sondern auch, dass der Angeklagte den Vorteil der ihm gemäß § 57 Abs. 2 StGB bereits zum Halbstrafenzeitpunkt gewährten Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nachträglich wieder verloren hat (UA S. 21).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1046

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede