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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 136

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 177/16, Beschluss v. 20.12.2016, HRRS 2017 Nr. 136


BGH 1 StR 177/16 - Beschluss vom 20. Dezember 2016 (OLG München)

BGHSt 62, 1; Erschleichen der Einbürgerung (Machen unvollständiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung: Begriff der Wesentlichkeit, gesetzlich angeordnetes Außerbetrachtbleiben von inländischen Strafverurteilungen, Orientierung der Auslegung an § 98 BVFG, nicht an § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

§ 42 StAG; § 12 Abs. 1 StAG; § 98 BVFG; § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

Leitsätze

1. Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben. (BGHSt)

2. Wesentliche Voraussetzungen der Einbürgerung im Sinne des § 42 StAG sind solche, die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Einbürgerung von entscheidender Bedeutung, mithin entscheidungserheblich sind. Vorstrafen unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 StAG sind das aber nicht. Sie haben bei der Einbürgerungsentscheidung zwingend außer Betracht zu bleiben und sind für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens ohne Belang. Sie sind unwesentlich im Sinne des § 42 StAG und daher auch nicht geeignet, eine abstrakte Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszulösen. (Bearbeiter)

3. Da sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 42 StAG ausdrücklich an § 98 BVFG und nicht an § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG orientiert hat, können die zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze für die Auslegung von § 42 StAG nicht herangezogen werden. Mit der ausdrücklichen Orientierung an § 98 BVFG hat sich der Gesetzgeber für eine Entscheidungserheblichkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Einbürgerungsentscheidung und gegen eine generelle Bestrafung von Falschangaben ausgesprochen. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24. Mai 2012 bei dem Landratsamt München (Staatsangehörigkeitsbehörde) einen Einbürgerungsantrag, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. In dem Antrag verschwieg er, dass er durch das Amtsgericht Augsburg (rechtskräftig) jeweils wegen eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG am 8. Oktober 2009 und am 14. März 2011 zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war.

Das Amtsgericht München hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. Oktober 2015 von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 42 StAG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Bei der Entscheidung über die Einbürgerung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StAG blieben Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht, wobei mehrere Verurteilungen zu Geldstrafen zusammenzuzählen seien. Der Angeklagte sei im Inland zu Geldstrafen von insgesamt 75 Tagessätzen verurteilt worden. Daher hätte er diese Vorverurteilungen im Einbürgerungsantrag nicht angeben müssen. Dies ergebe ein Umkehrschluss aus § 12a Abs. 4 StAG, wonach nur über im Ausland erfolgte Verurteilungen umfassend Auskunft zu geben sei.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 8. Oktober 2015 fristgerecht (Sprung-)Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht München zurückzuverweisen.

1. Das Oberlandesgericht München will die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verwerfen. Der Wortlaut des § 42 StAG sehe eine Strafbarkeit nur vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben zu „wesentlichen“ Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht werden. Weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch dem der übrigen Vorschriften sei angelegt, ausschließlich die §§ 8, 9 und 10 StAG dafür heranzuziehen, was eine wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung sei und § 12a StAG als Ausnahmevorschrift außer Betracht zu lassen. Eine Tatsache, die gemäß § 12a StAG bei der Einbürgerung zwingend außer Betracht zu bleiben habe, als „wesentlich“ im Sinne von § 42 StAG zu werten, verlasse den möglichen Wortsinn.

Auch der Charakter des § 42 StAG als abstraktes Gefährdungsdelikt ermögliche eine solche Auslegung nicht. Die Anwendung von § 42 StAG sei in den Bereichen eröffnet, in denen die verschwiegenen oder unvollständigen Tatsachen Voraussetzungen der Einbürgerung betreffen, die die Verwaltungsbehörde entweder zu einer bestimmten Entscheidung zwingen oder von ihr eine Ermessensausübung fordern. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Beachtung von Strafverurteilungen sei ihr im Bereich von § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StAG eingeräumt, in dem des § 12a StAG nicht. Auch die in § 12a Abs. 4 StAG normierte Pflicht zur Angabe ausländischer Strafverurteilungen im Einbürgerungsantrag hätte keinen erkennbaren Sinn, wenn sich bereits aus § 42 StAG die strafbewehrte Pflicht ergäbe, unterschiedslos alle Strafverurteilungen anzugeben.

2. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht München durch die Urteile des Kammergerichts vom 12. August 2011 - (4) 1 Ss 268/11 (170/11) und vom 2. Dezember 2015 - (5) 161 Ss 231/15 (46/15) gehindert.

Der 4. Strafsenat des Kammergerichts vertritt in seinem Urteil vom 12. August 2011 die Auffassung, falsche Angaben zu Vorstrafen seien auch dann nach § 42 StAG strafbar, wenn die Vorstrafen unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegen und damit zwingend bei der „Anspruchseinbürgerung“ nach § 10 StAG und den „Ermessenseinbürgerungen“ nach §§ 8, 9 StAG außer Betracht bleiben müssen.

§ 42 StAG sei - wie auch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 98 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) - ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als solches setze die Vorschrift keinen Taterfolg voraus. Sie verlange also nicht, dass die falschen Angaben im konkreten Fall geeignet waren, die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass § 42 StAG ausdrücklich, anders als § 98 BVFG und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, voraussetze, dass sich die falschen Angaben auf eine „wesentliche“ Voraussetzung der Einbürgerung bezögen. Dieses Tatbestandsmerkmal dahin zu verstehen, dass „wesentlich“ nur solche Umstände seien, die im konkreten Fall zu einer anderen Einbürgerungsentscheidung geführt hätten, würde der Vorschrift entgegen dem Willen des Gesetzgebers den Charakter eines abstrakten Gefährdungsdelikts nehmen und die ihr zugedachte Funktion, das Verwaltungsverfahren im Interesse materiell richtiger Entscheidungen gegen Falschangaben abzusichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung zu schützen, entwerten. Mit diesem Tatbestandsmerkmal habe der Gesetzgeber lediglich klarstellen wollen, dass nicht jede falsche Angabe den Schutzzweck des § 42 StAG berühre; deshalb seien lediglich Angaben zu Umständen, die generell unbeachtlich für das Verwaltungsverfahren seien, von einer Strafbarkeit gemäß § 42 StAG ausgenommen.

Straffreiheit sei eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Behörde habe daher die Vorstrafen des Antragstellers vollständig zu ermitteln, um eine materiell richtige Einbürgerungsentscheidung treffen zu können. Wichtiges Erkenntnismittel seien neben dem Auszug aus dem Strafregister die Angaben des Antragstellers in seinem Einbürgerungsantrag. Wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers zu seinen Vorstrafen seien unerlässlich, um die abstrakte Gefahr einer falschen Einbürgerungsentscheidung ausschließen zu können; denn der Registerauszug könne lückenhaft sein, weil die Mitteilung einer Verurteilung an die Registerbehörde fehlerhaft unterblieben oder noch nicht erfolgt sei, weil das Urteil erst kurz vor der Anforderung des Registerauszugs rechtskräftig geworden sei.

Der 5. Strafsenat des Kammergerichts schloss sich mit Urteil vom 2. Dezember 2015 dem 4. Strafsenat des Kammergerichts an und führte ergänzend aus, dass die Straffreiheit eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung sei, zeigten die „Anspruchseinbürgerung“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG) und die „Ermessenseinbürgerung“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). In beiden Vorschriften sei als Einbürgerungsvoraussetzung die Straffreiheit genannt. Zwar blieben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht. Jedoch verlöre die Frage nach der Straffreiheit als Voraussetzung einer Einbürgerung und die Antwort hierauf nicht dadurch ihre Bedeutung, dass im Einzelfall ausnahmsweise strafrechtliche Verurteilungen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Entscheidung durch die Einbürgerungsbehörde unberücksichtigt bleiben müssten; denn nach der Gesetzessystematik handele es sich bei § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG lediglich um eine Ausnahmevorschrift, die den normierten Grundsatz, dass ein Ausländer nicht einzubürgern ist, der wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist, nicht infrage stelle.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG statuiere den Grundsatz, dass Ausländer, die wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, keinen Anspruch auf Einbürgerung haben. § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG mache eine Ausnahme, indem es die sog. Bagatellgrenzen konkretisiere und anordne, dass Verurteilungen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafe bei der Einbürgerung außer Acht bleiben. § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG lasse eine weitere Ausnahme zu, indem sie noch eine Einzelfallprüfung ermögliche, wenn die Grenze geringfügig überschritten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5/11, juris Rn. 17). Dementsprechend sei zunächst stets zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit gegeben sei; nur im Falle der Verneinung schließe sich die Prüfung an, ob eine Verurteilung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG unbeachtlich sein könne.

Dieses Verständnis von § 42 StAG sei auch den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10528, S. 11; BT-Drucks. 16/10695, S. 2) zu entnehmen. Da der nachträglich eingefügte § 42 StAG - wie § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 98 BVFG - das Verwaltungsverfahren gegenüber Falschangaben durch eine strafrechtliche Ahndung habe absichern sollen, widerspräche es dem Gesetzeszweck, ihn enger als die beiden anderen Vorschriften auszulegen. Zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass der objektive Tatbestand schon dann erfüllt sei, wenn die richtige Anwendung des materiellen Aufenthaltsrechts wegen der Falschangaben abstrakt gefährdet sei (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140). Eine solche abstrakte - vom konkreten Fall losgelöste - Gefährdung sei im Anwendungsbereich von § 42 StAG zu bejahen, wenn die Einbürgerungsbehörde über die in § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht werde.

3. Das Oberlandesgericht München hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 8. März 2016 gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

„Ist nach 42 StAG strafbar, wer im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen macht, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben?“ 4. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München angeschlossen und beantragt zu beschließen:

„Nach § 42 StAG strafbar ist nicht, wer im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen macht, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.“

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 GVG sind gegeben.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht München kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht wie beabsichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von der Rechtsansicht des Kammergerichts abzuweichen.

III.

Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

Wer im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen macht, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben, ist nicht nach § 42 StAG strafbar. Dies folgt bereits aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, aber auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik.

§ 42 StAG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

1. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet nicht nur eine gewohnheitsrechtliche oder rückwirkende Strafbegründung, sondern enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987, 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 340). Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Strafnorm die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreibt, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Der Wortlaut ist so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, 195 und vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666). Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger Strafbegründung. Ausgeschlossen ist jede Rechtsanwendung, die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist. Im Bereich des materiellen Strafrechts markiert der grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gegenwart zu bestimmende mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 152 ff. und Beschluss vom 18. September 2006 - 2 BvR 2126/05, NJW 2007, 1193; BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06, NJW 2007, 524, 525 und vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 372; Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354, 357). Dementsprechend darf die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, 195 mwN). Hierzu würde aber das Normverständnis des Kammergerichts führen.

2. Nach dem Wortlaut von § 42 StAG macht sich nur der strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben „zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung“ macht.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas dann „wesentlich“, wenn es „von entscheidender Bedeutung“, „grundlegend“, „tragend“ ist (vgl. zu Synonymen http//www.duden.de/rechtschreibung/wesentlich). Bereits der Wortsinn des Tatbestandsmerkmals „zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung“ lässt eine Auslegung nicht zu, die auf jeglichen Bedeutungsgehalt der Angaben für die Einbürgerungsentscheidung verzichtet. Das Tatbestandsmerkmal „wesentlich“ beschreibt als Adjektiv die Beschaffenheit der Sache, des Vorgangs oder Zustands, auf das es sich bezieht. Hier ist es dem Substantiv „Voraussetzung der Einbürgerung“ (Einbürgerungsvoraussetzungen) beigestellt und dient nach seinem Wortsinn dazu, den Bedeutungsgehalt der Angaben für die in Bezug genommenen „Einbürgerungsvoraussetzungen“ zu definieren.

Die Grenze des Wortsinns wäre jedenfalls bei einem Verständnis der Norm überschritten, bei dem letztlich allein maßgebend ist, dass überhaupt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Wesentliche Voraussetzungen der Einbürgerung sind aber solche, die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Einbürgerung von entscheidender Bedeutung, mithin entscheidungserheblich sind. Vorstrafen unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 StAG sind das aber nicht. Sie haben bei der Einbürgerungsentscheidung zwingend außer Betracht zu bleiben und sind für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens ohne Belang. Sie sind unwesentlich im Sinne des § 42 StAG und daher auch nicht geeignet, eine abstrakte Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszulösen (vgl. Fahlbusch in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 7 zu § 42; hierzu auch OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2016 - 1 OLG 8 Ss 65/16 und Walter, ZIS 11/2016, 746, 753 f., Tatbestandsausschluss bei Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs).

3. Die Entstehungsgeschichte und der dieser zu entnehmende Normzweck der Vorschrift bestätigen dies.

§ 42 StAG wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 auf Vorschlag des Bundesrats, Täuschungsverhalten in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren strafrechtlich zu ahnden, mit Wirkung zum 12. Februar 2009 eingeführt.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt keine Strafnorm. Sein Anliegen war es vor allem, eine Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungsentscheidungen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/10528, S. 6).

Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf als Ergänzung der „fachspezifischen Rücknahmeregelung des § 35“ die Schaffung einer Strafvorschrift vor, die sich an § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) orientierte, nach der unrichtige oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Beschaffung eines Aufenthaltstitels strafbewehrt sind. Es bestehe ein Bedürfnis, auch im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben unter Strafe zu stellen; denn mit der Einbürgerung würden sämtliche den deutschen Staatsangehörigen zustehenden staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten verliehen oder bestätigt. Diesen Statusentscheidungen komme im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen eine besondere Bedeutung zu. Es wäre ein Wertungswiderspruch, falsche Angaben zur Erlangung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels oder einer Anerkennung im Asylverfahren unter Strafe zu stellen, nicht jedoch falsche Angaben zur Erlangung der weitergehenden Rechte, die mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden seien (vgl. Anlage 3 zu BT-Drucks. 16/10528).

Die Bundesregierung stimmte dieser Auffassung zu, befürwortete jedoch eine Strafvorschrift, die sich nicht an § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), sondern „an § 98 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anlehnt, da es sich hier um einen mit der erschlichenen Einbürgerung eher vergleichbaren Sachverhalt“ handele. Auch eine Person, die nach § 98 BVFG unrichtige Angaben mache, um z.B. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG zu erhalten, erwerbe über § 7 StAG mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG diene die Täuschung dagegen „lediglich“ zur Erschleichung von Aufenthaltstiteln (BT-Drucks. 16/10528, S. 2).

Die Norm wurde in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Form Gesetz.

Tatsächlich weisen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 98 BVFG (§ 72 BVFG aF) gravierende Unterschiede auf.

§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt bereits die Unterbreitung unrichtiger oder unvollständiger Angaben unter Strafe, auch wenn sie nicht geeignet sind, die Ausstellung der Urkunde zu bewirken, aber für das Verfahren allgemein von Bedeutung sind und damit grundsätzlich zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung führen können, mithin die richtige Anwendung des materiellen Aufenthaltsrechts wegen der Falschangaben abstrakt gefährdet ist. Eine Strafbarkeit tritt sogar dann ein, wenn trotz der falschen oder unvollständigen Angaben ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestand (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 189/07; Beschlüsse vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 146 und vom 30. Mai 2013 - 5 StR 130/13, BGHSt 58, 262 ff.; Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13, NJW 2016, 419, 420).

Nach § 98 BVFG in der Fassung ab 10. August 2007 (§ 72 BVFG aF) mit der gesetzlichen Überschrift „Erschleichung von Vergünstigungen“ wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen. Das Merkmal der Wesentlichkeit enthält diese Vorschrift nicht.

Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des BVFG sollte mit § 72 BVFG die unberechtigte Erschleichung von Betreuungsmaßnahmen mit Rücksicht auf die zum Teil erheblichen Vergünstigungen, die Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen eingeräumt werden, und die damit im Zusammenhang stehenden Lasten für die Gesamtheit der Bevölkerung unter Strafe gestellt werden (BT-Drucks. 1/2872 S. 40). Ein Hinweis darauf, dass auch die Benutzung eines Täuschungsmittels bei Bestehen eines Anspruchs strafrechtlich verfolgt werden sollte, findet sich in der amtlichen Begründung nicht.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 1978 (2 StR 368/78, BGHSt 28, 155, 160) entschieden, dass eine Strafbarkeit dann nicht in Betracht komme, wenn ein Antragsteller zwar unrichtige Angaben mache, auf die damit erstrebten Leistungen aber tatsächlich ein Anspruch bestehe. Der Wortlaut des § 98 BVFG sei insoweit eindeutig. Bestraft werden soll derjenige, der Rechte oder Vergünstigungen erschleichen will, die Vertriebenen- oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind. Hätte der Gesetzgeber auch die Benutzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben unter Strafe stellen wollen unabhängig davon, ob dem Täter die Rechte und Vergünstigungen nach dem BVFG wirklich zustehen, hätte er den Wortlaut des § 98 BVFG anders fassen müssen.

Da sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 42 StAG ausdrücklich an § 98 BVFG und nicht an § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG orientiert hat, können die zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze für die Auslegung von § 42 StAG nicht herangezogen werden. Mit der ausdrücklichen Orientierung an § 98 BVFG hat sich der Gesetzgeber für eine Entscheidungserheblichkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Einbürgerungsentscheidung und gegen eine generelle Bestrafung von Falschangaben ausgesprochen.

4. Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass falsche Angaben zu unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegenden Vorstrafen bei der Prüfung einer Strafbarkeit nach § 42 StAG unbeachtlich sind.

§ 42 StAG wurde zeitgleich mit § 35 StAG durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAGÄndG) vom 12. Februar 2009 eingeführt (vgl. BGBl. I 2009, 158 f.).

§ 35 Abs. 1 StAG bestimmt, dass eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nur zurückgenommen werden kann, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Diese Vorschrift enthält also ebenfalls das Merkmal der Wesentlichkeit.

Die Vorschrift geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (2 BvR 669/04, BVerfGE 116, 24 ff.) zurück und ist lex specialis zu § 48 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (vgl. BT-Drucks. 16/10528, S. 6, 7; Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 1 zu § 35 StAG).

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in diesem Urteil, das die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung zum Gegenstand hatte, die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder böten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme, solange diese noch „zeitnah“ zur erschlichenen Einbürgerung erfolge. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sah das Bundesverfassungsgericht jedoch im Hinblick auf die zeitliche Reichweite der Rücknehmbarkeit der Einbürgerungsentscheidung und im Hinblick auf die Betroffenheit weiterer Personen, die auf der Grundlage oder im Zusammenhang mit der erschlichenen Einbürgerung ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, ohne dass sie selbst an der Täuschung beteiligt gewesen wären.

Die Begründung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes führt insoweit aus, der Gesetzentwurf trage diesem Urteil durch eine spezialgesetzliche Regelung der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Staatsangehörigkeitsgesetz (§§ 17, 35) Rechnung, soweit die Rücknahme zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe und Art. 16 Abs. 1 GG berühre. Die neue Regelung des § 35 StAG beschränke sich auf durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkte Entscheidungen und solche, die durch bewusst unrichtige oder unvollständige, für den Antrag wesentliche Angaben erwirkt wurden und entspräche den Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (BT-Drucks. 16/10528, S. 6).

§ 48 Abs. 2 VwVfG ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen und schließt in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten aus, wenn dieser den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Wesentlich in diesem Sinne sind Angaben, die für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und die gebotenen Ermessenserwägungen von Bedeutung sind. Die Vorschrift greift ein, wenn der Begünstigte entscheidungserhebliche Umstände verschweigt (OVG Münster, Urteil vom 25. November 1996 - 25 A 1950/96, NVwZ-RR 1997, 585, 587; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 154 zu § 48 VwVfG).

Auch im Sinne von § 35 StAG sind „wesentlich“ für den Erlass des Verwaltungsakts unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2016 - 19 A 2330/11; Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 29 zu § 35 StAG).

Nach der Gesetzesbegründung sollte die „fachspezifische Rücknahmeregelung des § 35 StAG“ die Strafnorm des § 42 StAG ergänzen (vgl. BT-Drucks. 16/10528, S. 11). Sie steht daher mit ihr in einem systematischen Zusammenhang, der es nahelegt, das in beiden Normen enthaltene Merkmal „wesentlich“ gleich auszulegen und als Begrenzung der Strafbarkeit von unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

Das Argument des Kammergerichts, §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG belegten im Verhältnis zu § 12a Abs. 1 StAG, dass das Gesetz die Unbescholtenheit als solche als wesentliche Voraussetzung der Einbürgerung ansehe, geht fehl. Zwischen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und § 12a StAG besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. § 12a StAG ist keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift zum Unbescholtenheitserfordernis, sondern legt fest, welche strafrechtlichen Verfehlungen zu berücksichtigen sind und welche nicht. § 12a StAG „modifiziert das Unbescholtenheitserfordernis und ist ihm vorgelagert“ (Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Rn. 2 zu § 12a StAG; Geyer in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 1 zu § 12a StAG).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 136

Externe Fundstellen: BGHSt 62, 1; NJW 2017, 899; StV 2017, 252

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede