HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 421
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 490/10, Beschluss v. 08.02.2011, HRRS 2011 Nr. 421
1. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) in den Fällen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe (Zahlungen vom 15. Februar und 21. März 2000); das Verfahren wird insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten St. der Staatskasse zur Last;
b) in den Fällen A. 2. b (Nr. 30 - 55) und C. 2. a (Nr. 1 - 34) der Urteilsgründe und
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) in den Fällen A. 2. b (Nr. 30 - 55) der Urteilsgründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, in den Fällen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe (Zahlungen vom 15. Februar und 21. März 2000) aufgehoben; das Verfahren wird insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten D. der Staatskasse zur Last.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung auf die Revisionen der Angeklagten St. und S. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
6. Der Angeklagte D. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten St. wegen Vorteilsgewährung in 171 Fällen, den Angeklagten S. wegen Vorteilsannahme in 55 Fällen und wegen Beihilfe zur Vorteilsannahme in drei Fällen sowie den Angeklagten D. wegen Vorteilsannahme in 70 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen den Angeklagten St. hat es - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten, gegen den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen den Angeklagten D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten S. und D. verhängten Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie sich gegen ihre Verurteilung wenden und dabei jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen, haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Sie führen zu einer Teileinstellung des Verfahrens wegen Verjährung sowie - hinsichtlich der Angeklagten St. und S. - zur Aufhebung der Verurteilung bezüglich weiterer Taten und des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts, da hinsichtlich dieser Taten mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen dem Senat die Überprüfung des Verjährungsbeginns nicht möglich ist.
Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 10. September 2010 unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Die Revisionen der Angeklagten St. und D. führen in den Fällen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung. Das Landgericht hat die Angeklagten St. und D. insoweit wegen Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei vom Landgericht getroffenen Feststellungen erhielt der Angeklagte D. die von ihm zuvor geforderten Zahlungen im Fall 4 D. 3. Nr. 1 der Urteilsgründe aber bereits am 15. Februar 2000 und im Fall D. 3. Nr. 2 der Urteilsgründe am 21. März 2000. Damit war hinsichtlich dieser Fälle wegen Ablaufs der doppelten Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB vor Erlass des angefochtenen Urteils am 25. März 2010 Verfolgungsverjährung eingetreten.
1. Die Straftaten der Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) und der Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) unterliegen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einer fünfjährigen Verjährungsfrist.
Für sie begann hier die Verfolgungsverjährung mit der mit dem jeweiligen Zahlungseingang beim Angeklagten D. eintretenden Tatbeendigung (§ 78a StGB), also am 15. Februar 2000 bzw. 21. März 2000.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren war das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist erreicht. Deshalb konnten die im Laufe des Strafverfahrens vorgenommenen Unterbrechungshandlungen eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist nicht herbeiführen (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).
3. Auch die Eröffnung des Hauptverfahrens führte nicht zu einem Ruhen der Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78b Abs. 4 StGB. Zwar ruht die Verjährung nach dieser Vorschrift ab Eröffnung des Hauptverfahrens für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist und das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht. Dies ist hier indes nicht der Fall.
a) Die Angeklagten St. und S. wurden wegen Vorteilsgewährung (§ 333 Abs. 1 StGB) bzw. Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) verurteilt. Diese Straftatbestände sehen keinen Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle vor.
b) Der Umstand, dass die den Angeklagten bei Anklageerhebung und im Eröffnungsbeschluss zur Last liegenden Taten noch als Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) bzw. Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) gewertet worden waren, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar sieht die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB für besonders schwere Fälle von Bestechlichkeit und Bestechung einen erhöhten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren vor. Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft aber nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 78b Rn. 14).
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 78b Abs. 4 StGB. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass umfangreiche Strafverfahren, denen Taten von erheblichem Unrechtsgehalt zu Grunde liegen, für die das Gesetz in besonders schweren Fällen eine Strafschärfung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe androht (vgl. z.B. § 263 Abs. 3, § 264 Abs. 2, § 266 Abs. 2 StGB) und die bei der Eröffnung noch nicht verjährt sind, wegen des Eintritts der absoluten Verjährung während laufender Hauptverhandlung nicht mehr mit einer Sachentscheidung enden können (BT-Drucks. 12/3832, S. 44; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 78b Rn. 12). Der Gesetzgeber hält ein Hinausschieben des Verjährungseintritts um weitere fünf Jahre auf maximal 15 Jahre nach Tatbeendigung nur für solche Fälle für erforderlich und zur Wahrung des Rechtsfriedens für geboten. Denn diese Konstellation kommt den Fällen nahe, in denen das Gesetz für Taten i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, die absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für diese also zwanzig Jahre beträgt (BT-Drucks. aaO). Damit stellt die Ruhensvorschrift des § 78b StGB einen Ausgleich dafür dar, dass es bei Straftatbeständen, bei denen das Gesetz für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren androht, gleichwohl bei der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bleibt. Andere Taten i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, die nach dem Gesetz keiner erweiterten Strafdrohung unterliegen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen nicht von der Ruhensregelung des § 78b Abs. 4 StGB erfasst werden; für diese verbleibt es bei der fünfjährigen Verjährungsfrist und dem Eintritt der absoluten Verjährung nach zehn Jahren.
Der Umstand allein, dass die Tat bei vorläufiger Bewertung zum Zeitpunkt der Anklageerhebung oder der Eröffnung des Hauptverfahrens einen schwerer wiegenden Straftatbestand zu erfüllen scheint, kann demgegenüber die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB auf Straftatbestände, die keinen höheren Strafrahmen für besonders schwere Fälle vorsehen, nicht rechtfertigen. Zwar besteht dann bei Fällen wie hier, bei denen der angeklagte bzw. der im Eröffnungsbeschluss angenommene Straftatbestand die Voraussetzungen des § 78b Abs. 4 StGB erfüllt (hier: § 332 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 334 Abs. 1 StGB jew. i.V.m. § 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB), ein anderer, darin enthaltener Tatbestand aber nicht (hier: § 331 Abs. 1 bzw. § 333 Abs. 1 StGB), solange keine Gewissheit über den Zeitpunkt des Verjährungseintritts, bis feststeht, ob der Tatbestand mit der verschärften Strafdrohung für besonders schwere Fälle erfüllt ist. Insoweit besteht aber kein Unterschied zu sonstigen Straftatbeständen. Auch dort ist für den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung stets maßgeblich, welches Delikt der Täter nach den Urteilsfeststellungen verwirklicht hat, und nicht, welcher Straftat er bei Eröffnung des Hauptverfahrens noch verdächtig war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09 unter II. 1.b, BGHSt 55, 11).
c) Aus dem Beschluss des Senats vom 1. August 1995 (1 StR 275/95, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafdrohung 1) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird lediglich klargestellt, dass es für die Geltung der Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB ohne Bedeutung ist, ob die für besonders schwere Fälle vorgesehene verschärfte Strafdrohung im konkreten Fall zur Anwendung kommt oder nicht.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden landgerichtlichen Urteil erfolgte eine Verurteilung wegen Betruges, für den das Gesetz auch damals schon in § 263 Abs. 3 StGB eine über fünf Jahre hinausreichende Strafdrohung für besonders schwere Fälle vorsah; auch die Anklage hatte sich schon auf den Verdacht des Betruges bezogen.
4. Der Senat stellt deshalb das Verfahren hinsichtlich der Fälle D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe wegen Verjährung ein.
1. Die Verurteilung der Angeklagten St. und S. wegen Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme in den Fällen A. 2. b (Nr. 30 - 55) der Urteilsgründe und des Angeklagten St. in den Fällen C. 2. a (Nr. 1 - 34) der Urteilsgründe hat ebenfalls keinen Bestand. Zwar begegnet auch in diesen Fällen die vom Landgericht vorgenommene Wertung der von den Angeklagten St. und S. begangenen Taten als Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme keinen rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe enthalten jedoch insoweit keine ausreichenden Feststellungen zu den Tatzeitpunkten. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob nicht auch diese Taten - wegen Eintritts der absoluten Verjährung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - verjährt sind.
In den Urteilsgründen wird zu diesen Taten lediglich mitgeteilt, dass sie "im Jahr 2000" (Fälle A. 2. b Nr. 30 - 55) bzw. "in den Jahren 2000 und 2001" (Fälle C. 2. a Nr. 1 - 34) begangen worden sind. Dies kann hier nicht genügen; denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen offen, ob die Taten vor dem 26. März 2000 beendet worden sind. Ist dies der Fall, sind die Taten wegen Erreichens der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist vor Urteilserlass gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt. Das Landgericht hätte daher so konkrete Feststellungen zu den Tatzeitpunkten treffen müssen, dass dem Senat die Prüfung der Verfolgungsverjährung möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 433/95, BGHSt 41, 305, 309; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 mwN).
Der Umstand, dass das Revisionsgericht auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen hat, ob ein Prozesshindernis eingetreten ist, führt nicht dazu, dass es etwa im Wege des Freibeweises den für den Verjährungsbeginn bedeutsamen konkreten Tatzeitpunkt zu ermitteln hätte. Ob das Rechtsmittel Erfolg hat, ist auch bei der Frage des Verjährungseintritts vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils nach revisionsgerichtlichen Grundsätzen zu prüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 mwN; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10).
Soweit hier die tatgerichtlichen Feststellungen zu den Tatzeitpunkten in den Urteilsgründen eine revisionsgerichtliche Überprüfung, ob Verjährung eingetreten ist, nicht zulassen, hebt der Senat daher die Verurteilung der Angeklagten St. und S. auf.
2. Die Aufhebung eines erheblichen Teils der Einzelstrafen bei den Angeklagten St. und S. zieht die Aufhebung der Aussprüche der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen nach sich.
3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es - über die Verfahrenseinstellung hinaus - jedoch nicht; denn die Urteilsfeststellungen sind von dem Aufhebungsgrund nicht betroffen. Das neue Tatgericht hat, soweit die Urteilsaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum jeweiligen Tatzeitpunkt erfolgt ist, lediglich ergänzend die konkreten Tatzeitpunkte festzustellen; es kann weitere Feststellungen treffen, die mit den aufrechterhaltenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen.
Die gegen den Angeklagten D. verhängte Gesamtstrafe hat auch im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens in den Fällen D. 3. Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe Bestand. Angesichts der von der Teileinstellung unberührt gebliebenen Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, der Vielzahl der abgeurteilten Taten und der lediglich moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht gegen den Angeklagten D. eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt hätte, wenn es die wegen Verjährungseintritts gebotene Verfahrenseinstellung selbst vorgenommen hätte.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg; sie sind unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 10. September 2010 bemerkt der Senat:
Die Taten der Steuerhinterziehung sind nicht verjährt.
Die Unterbrechungswirkung von Untersuchungshandlungen erstreckt sich grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, wenn in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane ist maßgeblich, was mit der jeweiligen Handlung bezweckt wird. Dabei sind neben dem Wortlaut der Verfügung auch der Sach- und der Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sich die Reichweite nicht aus der Handlung selbst ergibt, ist der sonstige Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, wistra 2000, 219).
Im vorliegenden Fall erstreckte sich das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten D. auch auf den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung. Bereits dem von der Revision mitgeteilten Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2004 lässt sich entnehmen, dass der Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden nicht auf die Tatvorwürfe der Bestechlichkeit und des Betruges beschränkt war, sondern die Ermittlungen sich auch auf weitere mit dem Erhalt der Zuwendungen von dem Angeklagten St. zusammenhängende Straftaten erstrecken sollten. Mit Recht hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung darauf hingewiesen, dass auch aus dem Protokoll der hierauf bei dem Angeklagten D. erfolgenden Durchsuchung erkennbar war, dass die Steuerfahndung hinzugezogen worden war.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 421
Externe Fundstellen: BGHSt 56, 146; NJW 2011, 1157; NStZ 2011, 398; NStZ 2012, 508; StV 2011, 408
Bearbeiter: Karsten Gaede