HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 738
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 252/09, Beschluss v. 17.06.2009, HRRS 2009 Nr. 738
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. März 2009 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Damit ist der Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 529/07; BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist daher rechtskräftig."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 738
Bearbeiter: Karsten Gaede