HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 958
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 529/07, Beschluss v. 07.11.2007, HRRS 2007 Nr. 958
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 25. November 2004 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 2007 ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (III 568). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; selbst der Verteidiger hatte auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung und Diebstahls sowie dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angetragen. Das Urteil ist daher rechtskräftig."
Dem tritt der Senat bei.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 958
Bearbeiter: Karsten Gaede