§ 258 StGB; § 153 StGB; § 22 StGB; § 26 StGB; § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit.c MRK
BGHSt 46, 53; Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage (Tatbestandsmäßigkeit); Verteidigungsspezifisches Handeln; Anspruch auf "konkrete und wirkliche" Verteidigung; Garantenpflicht zur Verhinderung eines Falschaussage; Vereitelungsvorsatz ("innerer Vorbehalt"); Trüben von Beweismitteln;
Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist. (BGHSt)
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 456a StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei angeblicher verbindlicher Zusage einer Anwendung des § 456a StPO; Dienstliche Äußerung
Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein. Das wird z.B. angenommen, wenn der Vorsitzende unzuständigerweise eine Zusage abgegeben hat, die nicht eingehalten worden ist (BGH NJW 1995, 2568), oder wenn auf Grund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird (BGH NStZ 2000, 96).
§ 110a StPO; § 257 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Widerspruchslösung; Verfahrensrüge; Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (VE) ohne Anfangsverdacht; Zulässigkeit der Revision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Der Widerspruch kann nur bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erklärt werden; er muß also spätestens in der Erklärung enthalten sein, die der Angeklagte oder sein Verteidiger im Anschluß an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der fraglichen Aussage bezieht (BGHSt 38, 214, 225/226 - sog. Widerspruchslösung).
§ 244a Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 StGB; § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; § 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG; § 52 StGB
Bandendiebstahl; Beschränkung der Strafverfolgung bei Diebstahlstaten; Unerlaubte Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer Abschiebung; Tateinheit; Konsumtion; Gesetzeskonkurrenz; Gesetzeseinheit; Spezialität
1. Einzelfall der Beschränkung der Strafverfolgung bei Diebstahlstaten wegen bandenmäßiger Begehung (zum Teil in Rücksicht auf die nach durchgeführtem Anfrageverfahren - fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob eine aus zwei Personen bestehende Täterverbindung für die Annahme einer Bande genügt). 2. Der Tatbestand der unerlaubten Einreise verdrängt nicht etwa den des sich daran anschließenden unerlaubten Aufenthalts; beide Tatbestände stehen vielmehr in Idealkonkurrenz.
§ 107 JGG; § 38 JGG; § 109 Abs. 1 JGG; § 50 Abs. 3 JGG; § 46 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 2 StPO
Unterbliebene Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe vom Hauptverhandlungstermin; Strafzumessung bei knapp über zwei Jahren Freiheitsstrafe; Gerichtshilfe; Aufklärungspflicht
1. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist darüber hinaus dazu berufen, u.a. bei der Aufklärung im persönlichen Umfeld des Angeklagten gewonnene Tatsachen vorzutragen, die auch bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250, 251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1). 2. Die Strafzumessungserwägungen müssen um so umfassender sein, wenn die Freiheitsstrafe lediglich knapp über zwei Jahre beträgt und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (BGH StV 1992, 462, 463). 3. Die (versehentlich) erfolgte Benachrichtigung der Gerichtshilfe führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie eine andere Aufgabe hat als die Jugendgerichtshilfe. Die Gerichtshilfe unterscheidet sich von der den Jugendämtern übertragenen Jugendgerichtshilfe dadurch, daß sie primär Rechtshilfe und erst sekundär Sozialhilfe ist.
§ 66 StGB; § 20 StGB; § 63 StGB
Sicherungsverfahren; Krankhafte seelische Störung; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeit für die Allgemeinheit; Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten
Die Frage, ob von einem seelisch kranken Beschuldigten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (BGHSt 27, 246, 248 f.). Dabei ist auch zu beachten, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann angeordnet werden darf, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH NStZ 1986, 572).
§ 53 Abs. 3 WaffG; § 244 Abs. 3 StPO; § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 73d StGB
Tatsächliche Gewalt über Munition; Sachverständiger; Ungeeignetheit eines Beweismittels; Erweiterter Verfall (Auslandsgrundstücke)
1. Die bloße Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Munition wird von § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht erfaßt und ist - anders als etwa der Erwerb - auch sonst nicht unter Strafe gestellt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1). 2. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten kann rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, mangels Anknüpfungstatsachen sei ein Sachverständiger hier ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann mit dieser Begründung abgelehnt werden, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGH NStZ 1995, 97, 98). 3. Zur Anwendbarkeit des erweiterten Verfalls bei Grundstücken im Ausland (Spanien).
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 261 StPO
Schweigerecht des Angeklagten; Nemo tenetur; Faires Verfahren; Begriff der Teilaussage; Beweiswürdigung bei einer Teilaussage
1. Der Grundsatz, daß niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. 2. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGHSt 32, 140, 144; 38, 302, 305; BGH NJW 2000, 1426). Allerdings darf bei einer Teileinlassung des Angeklagten sein Schweigen zu einzelnen Fragen gegen ihn verwertet werden (BGHSt 20, 298, 300; BGHSt 38, 302, 307). Durch die Einlassung macht sich der Angeklagte freiwillig zum Beweismittel (BGH NJW 1966, 209). Sein teilweises Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterliegt. 3. Eine Teileinlassung in diesem Sinne ist jedoch nicht gegeben, wenn der Angeklagte seine Schuld lediglich grundsätzlich bestreitet (BGHSt 38, 302,307). Die Tatsache, daß ein Angeklagter sich überhaupt - zu einer Tat - zur Sache einläßt, führt nicht dazu, daß sein Schweigen zu anderen Taten indiziell gegen ihn verwertet werden kann (BGHSt 32, 140, 145). 4. Bei der Prüfung, ob von einem (verwertbaren) Teilschweigen oder einem (nicht verwertbaren) vollständigen Schweigen hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs auszugehen ist, ist entscheidend, ob die Tatvorwürfe lediglich eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO betreffen.