HRRS

Aug./Sept. 2006
7. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Rocco Beck, Ulf Buermeyer, Karsten Gaede, Stephan Schlegel (Webmaster)

IV. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


586. BGH 2 StR 217/06 - Beschluss vom 23. Juni 2006 (LG Bonn)

Bande (Bandenabrede); Mittäterschaft.

§ 29a BtMG; § 30 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB

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1. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Ziel, künftig für eine gewisse Dauer im gemeinsamen Zusammenwirken eine Mehrzahl von selbständigen Straftaten des jeweils im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Es reicht nicht aus, dass lediglich zwei Personen durch eine solche Verabredung verbunden sind und für die Begehung der Einzeltaten jeweils unterschiedliche, in die Bandenabrede nicht einbezogene Dritte gewinnen.

2. Zwar setzt das Bestehen einer Bande keine Mittäterschaft zwischen den mindestens drei Tatbeteiligten voraus. Die Bande ist keine besondere oder "gesteigerte" Form der (Mit-)Täterschaft. Bandenmitgliedschaft setzt aber stets voraus, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Bandenabrede einbezogen ist. Das gilt auch dann, wenn er an einzelnen der Bandentaten nicht beteiligt ist.