HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 904
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 260/09, Beschluss v. 21.07.2009, HRRS 2009 Nr. 904
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.