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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 904

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 904, Rn. X



BGH 5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07) - Beschluss vom 21. Juli 2009 (LG Berlin)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.