HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1111
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: LG_Bochum, 2 Qs 10/08, Beschluss v. 22.04.2008, HRRS 2009 Nr. 1111
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 07.04.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.01.2008, Az. 64 Gs 543/08, insoweit aufgehoben, als darin jeweils die Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen ab 1996 bis 2001 zur Ermittlung des strafrechtlichen Sachverhalts und für die Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen, die nicht im Zusammenhang mit der Gründung, den Statuten, der Mittelausstattung, der Vermögensentwicklung und dem Ertrag der C und der T Ltd. stehen, angeordnet worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Die Beschwerdegebühr wird um 1/12 ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Landeskasse zu 1/12 auferlegt; im Übrigen hat sie der Beschuldigte selbst zu tragen.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ermittelt gegen den Beschuldigten und seiner Ehefrau wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Dem Beschuldigten und seiner Ehefrau liegt zur Last, im Zeitraum von 2002 bis 2005 Einkommenssteuer verkürzt zu haben.
Der Beschuldigte und seine Ehefrau erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb [...], und darüber hinaus aus gewerblichen Gewinnanteilen aus diversen ..., sowie aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt ... Mietobjekten, und ab 2003 aus Kapitalvermögen. Der Beschuldigte erzielte zudem Renteneinkünfte.
Nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung habe die Summe der erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen zwischen 0,00 DM bzw. 0,00 € (VZ 1999 bis 2002) und ... DM (VZ 2001) geschwankt. Ausländische Einnahmen aus Kapitalvermögen seien aus dem inländischen Depot bei der E erklärt worden und schwankten zwischen 0,00 DM bzw. 0,00 € (VZ 1999 bis 2002) und ... € in 2004 (Bl. 22 d.A.). Aus Geschäftsunterlagen stellte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung weiterhin fest, dass der Beschuldigte an der von ihm und seiner Ehefrau am 14.09.1994 gegründeten C und der 100%-igen Tochter der C, der von ihm und seiner Ehefrau am 30.09.1997 gegründeten T beteiligt war. Ausweislich der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen vom 08.08.2001 (Bl. 2 d.A.) waren der Beschuldigte und seine Ehefrau die letztlich wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten.der C. Gleiches gilt sinngemäß für die T ausweislich der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen vom 22.11.2001.
Zum 01.01.2002 wies das Konto der C, einen Stand von ... DM (BI. 3 d.A.) und das der T einen Stand von ... DM (Bl. 8 d.A.) auf. Kapitalertrage der C und T erklärten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Zeitraum von 1999 bis 2005 nicht.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung stellte fest, dass in den VZ 1999 bis 2002 zwar Gewinnanteile aus der OHG in Höhe von ... DM bis ... DM erklärt worden seien, hingegen jedoch keine Einnahmen aus Kapitalvermögen. Auch seien im VZ 2004 die Einnahmen aus Kapitalvermögen um etwa ... € gestiegen, allerdings ohne erkennbare Herkunft. Im VZ 2002 und VZ 2003 habe die Summe der verwendbaren Einnahmen ... € (2002) und ... € (2003) betragen, so dass unklar sei, wie der Beschuldigte und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt bestritten. Unter Berücksichtigung der bei C und T befindlichen Einlagen in Höhe von insgesamt ... € und bei einer unterstellten Mindestverzinsung von 4% sei für den Zeitraum 1996 bis 2005 von nicht versteuerten Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... € auszugehen, die sich wie folgt im einzelnen darstellten:
Hinsichtlich der C hätten der Beschuldigte und seine Ehefrau im Jahre 1996 Zinseinkünfte in Höhe von ... DM, im Jahre 1997 in Höhe von ... DM, im Jahre 1998 in Höhe von ... DM, im Jahre 1999 in Höhe von ... DM, im Jahre 2000 in Höhe von ... DM, im Jahre 2001 in Höhe von ... DM, im Jahre 2002 In Höhe von ... €, im Jahre 2003 in Höhe von ... €, im Jahre 2004 in Höhe von ... € und im Jahre 2005 in Höhe von ... € und hinsichtlich der T Zinseinkünfte im Jahre 1996 in Höhe von ... DM, im Jahre 1997 in Höhe von ... DM, im Jahre 1998 in Höhe von ... DM, im Jahre 1999 in Höhe von ... DM, im Jahre 2000 in Höhe von ... DM, im Jahre 2001 in Höhe von ... DM, im Jahre 2002 in Höhe von ... €, im Jahre 2003 in Höhe von ... €, im Jahre 2004 in Höhe von ... € und im Jahre 2005 in Höhe von ... € erzielt.
Insgesamt sollen der Beschuldigte und seine Ehefrau damit insgesamt Einkommenssteuern in Höhe von 50.000,00 € für den Zeitraum 2002 bis 2005 hinterzogen haben.
Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum erließ das Amtsgericht Bochum unter dem 29.01.2008 den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss (Bl. 48 d.A.), mit denen zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau, der Kraftfahrzeuge, der Bankschließfächer, der Computeranlagen und Dateimedien (Az. 64 Gs 200/08) angeordnet worden ist.
Zugleich ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme aller Unterlagen und Gegenstände, die Aufschluss über die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und seiner Ehefrau geben, insbesondere Schriftstücke und Belege mit Hinweise auf in- und ausländisches Kapitalvermögen und deren Herkunft ab 1994, sowie sonstige Unterlagen, die für die Erforschung des strafrechtlichen Sachverhalts und für die Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen ab dem Jahr 1996 von Bedeutung sein können. Zur Begründung der Beschlusses führte das Amtsgericht aus, dass im Rahmen der gegen den Treuhänder F durchgeführten Ermittlungen zu Tage getreten sei, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau an der C und der T beteiligt seien. Die entsprechenden Kapitaleinkünfte für den Zeitraum 2002 bis 2003 betrügen insgesamt ..., die der Steuer vorenthalten worden seien, so dass 50.000,00 € hinterzogen worden seien. Dabei sei bereits zu Gunsten des Beschuldigten und seiner Ehefrau die Entnahme von ... € im Jahre 2002 und weiteren ... € im Jahre 2003 aus dem Stiftungsvermögen zum Zwecke der Bestreitung des Lebensunterhaltes berücksichtigt worden.
Am 17.02.2008 fertigten der Beschuldigte und seine Ehefrau eine Selbstanzeige, die sie per Fax dem Finanzamt am 17.02.2008 zukommen ließen. Hierin erklärten sie die Berichtigung der von ihnen abgegebenen Steuererklärungen (BI. 53 f. d.A.).
Die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau fand am 18.02.2008 statt. Die mit der Durchsuchung betrauten Beamten nahmen die freiwillige Durchsicht des Hauses vor. Im Rahmen der freiwilligen Durchsicht überließen der Beschuldigte und seine Ehefrau den Beamten einen Zeitungsartikel vom 15.02.2008 (BI. 86 d.A.). Noch am selben Tage wurde der Beschuldigte verantwortlich vernommen (Bl. 87 ff. d.A.). In der Vernehmung machte der Beschuldigte detaillierte Angaben zu den entsprechenden Vermögensflüssen.
Der Beschuldigte unterzeichnete - nach dem Vermerk vom 18.02.2008 (BI. 50 d.A.) - eine Entbindungserklärung (BI. 94 d.A.) "bereitwillig" und widerrief diese über seinen Verfahrensbevollmächtigten am 07.04.2008 (BI. 107 d.A.).
Der Beschuldigte wendet sich gegen die Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29.01.2008 mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass die strafrechtliche Verwertbarkeit der von einem verurteilten Datendieb gekauften Daten zweifelhaft sei. Die auf einer derartigen Grundlage angeordnete Durchsuchung sei verfassungsrechtlich unzulässig. Auch sei der Besitz von in- und ausländischem Kapitalvermögen nicht verboten. Zudem handele es sich um einen rechtswidrigen Ausforschungsbeweis. Im Übrigen hätte eine Beschlagnahme von Unterlagen ab 1996 überhaupt nicht angeordnet werden dürfen, da hiermit nämlich lediglich eine steuerrechtliche Festsetzung verfolgt worden sei.
In diesem Zusammenhang sei noch zu rügen, dass durch das Verfahren psychischer Druck ausgeübt und zu steuerlichen Zwecken eingesetzt worden sei.
Unter dem 15.04.2008 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung. Die Anordnung der Durchsuchung sei in Anbetracht des Vorwurfs der Hinterziehung von Steuern in Höhe von 50.000,00 € nicht unverhältnismäßig. Zudem werde die "Verwertbarkeit der Untertagen...durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht berührt".
Unter dem 17.04.2008 half das Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. Ergänzend führte es aus, dass zwar eine Konkretisierung der zu beschlagnahmenden Unterlagen vorzunehmen gewesen wäre; allerdings sei klar gewesen, dass sich die Durchsuchung lediglich auf die Stiftungsunterlagen und weitere Unterlagen, die für strafrechtlich nicht verjährte Zeiträume bedeutsam seien, beziehe. Andere nicht beschlagnahmefähige Unterlagen seien nach dem angefochtenen Beschluss erkennbar nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen.
Die Beschwerde ist größtenteils zulässig und nur teilweise begründet.
1. Die Beschwerde ist nur teilweise zulässig. Eine Beschwerdeberechtigung des Beschuldigten ist insoweit nur zum Teil gegeben. Betroffener - und damit Beschwerdeberechtigter im Sinne des § 304 Absatz 2 StP0 - ist bei richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeentscheidungen jeder, in dessen rechtlich geschützte Interessen eingegriffen wird. Soweit daher die Ehefrau des Beschuldigten Adressat des Beschlusses ist, fehlt es ihm an der Beschwerdeberechtigung. Soweit daher Unterlagen und Gegenstände betroffen sind, die ausschließlich im Eigentum der Ehefrau oder die in ihrem Gewahrsam und nicht zumindest im Miteigentum des Beschuldigten stehen, ist seine Beschwerde unzulässig.
2. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO im Übrigen statthafte Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 29.01.2008 ist soweit die Durchsuchung betroffen ist, unbeschadet der tatsächlichen Erledigung der Anordnung im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes, im Übrigen zulässig aber nur teilweise begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 102 StP0 sind grundsätzlich erfüllt und in dem angefochtenen Beschluss hinreichend dargelegt.
a) Es besteht ein Anfangsverdacht für die in Rede stehenden Straftaten im Sinne des § 370 AO und far eine strafbare Beteiligung der Beschuldigten.
Nach dem Antrag des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, dem zusammengefassten bisherigen Ermittlungsergebnis und dem Akteninhalt hatte das Amtsgericht von folgenden Tatsachen auszugehen:
Die Beschuldigten haben Einkommensteuererklärungen abgegeben, aber dort die im einzelnen dargelegten Einkünfte aus Kapitalerträgen der C und der T nicht angegeben. Die Beschuldigten haben damit die aus der Anlage dieses Vermögens erzielten Umsätze und Kapitalerträge gegenüber den Finanzbehörden nicht erklärt. Dass die entsprechenden Kapitalerträge den Beschuldigten zuflossen, stand zumindest aufgrund der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen, nach welcher der Beschuldigte und seine Ehefrau die letztlich wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten waren, fest. Damit aber war davon auszugehen, dass entsprechende Erträge zumindest an den Beschuldigten flossen. Aufgrund der gemeinsamen Veranlagung. hätten daher der Beschuldigte und seine Ehefrau derartige Kapitalerträge der Finanzverwaltung gegenüber angeben müssen.
Diese Tatsachen begründen einen Anfangsverdacht dahingehend, dass der Beschuldigte tatsächlich höhere Einnahmen hatte, diese aber nicht gegenüber den Finanzbehörden mitteilte und damit Einkommenssteuer verkürzte. Dieser Anfangsverdacht wird durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet. Der Beschuldigte wendet sich letztlich auch nicht dagegen, steuerlich relevante Einkommen verschwiegen zu haben. Gegen den Vorwurf als solchen wendet er sich nicht.
b) Der Tatverdacht und die zu suchenden Gegenstände sind in dem angefochtenen Beschluss ausreichend bestimmt angegeben, um der Begrenzungs- und Nachprüfungsfunktion der Durchsuchungsanordnung zu genügen. Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass eine Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen standhalten muss. Denn schwerwiegende Eingriffe in die Lebenssphäre des Beschuldigten, insbesondere in das Grundrecht nach Art. 13 GG, müssen messbar und kontrollierbar sein. Eine Durchsuchung steht daher ebenso wie ihre Anordnung von vornherein unter dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus diesem Grund muss stets gewährleistet sein, dass die Zwangsmaßnahme im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen angemessen begrenzt wird. Den Ermittlungsrichter trifft deshalb die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Beschlusses sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. lnsbesondere muss die Anordnung einer Durchsuchung auch Angaben zum Tatvorwurf enthalten, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. So liegt es hier.
In dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Bochum werden der Steuerhinterziehungsvorwurf und der steuerlich relevante Zeitraum (2002 bis 2005) angegeben. Ferner ist der zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich die im Rahmen der gegen den Treuhänder F zu Tage getretenen Gründungen der C und der T angegeben. Hieraus habe der Beschuldigte Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen, ohne diese gegenüber der Finanzverwaltung anzugeben. Hierdurch habe er 50.000,00 € Einkommenssteuern hinterzogen; die hinterzogenen Beträge sind im einzelnen berechnet worden. Der Vorwurf hinsichtlich der betroffenen Steuerart und der maßgeblichen Einzelbestimmungen im Gesetz wurde steuerstrafrechtlich eingeordnet. Auch die Verdachtsgrundlage, nämlich Kenntnis der Gründung der C und der T ist genannt worden. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes bedurften darüber hinaus keiner Darlegung im ermittlungsrichterlichen Beschluss. Die vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Angaben zum Tatverdacht genügen der Begrenzungs- und Kontrollfunktion eines Durchsuchungsbeschlusses.
Der mit der Beschwerde vorgetragene Einwand der Ausforschung verfängt nicht. Rechtsstaatlich ausreichend ist nämlich die gattungsmäßige Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel, da anderenfalls - bei überspannten Anforderungen an die Bestimmungsfunktion - das Gericht im einzelnen die Unterlagen, die durch die Durchsuchung im einzelnen erst konkretisiert werden können, benennen müsste. Zwar ist zunächst allgemein von Unterlagen und Gegenständen, die Aufschluss über die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten geben, insbesondere Schriftstücke und Belege mit Hinweisen auf in- und ausländisches Kapitalvermögen und deren Herkunft ab 1994, sowie sonstige Unterlagen, die für die Erforschung des strafrechtlichen Sachverhaltes und für die Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen ab dem Jahr 1996 von Bedeutung sind, die Rede. Diese werden jedoch mit dem Verweis auf die Beweisfunktion ihrer Gattung nach näher bestimmt. Eine Konkretisierung und Begrenzung erfolgt sowohl durch die Beschreibung der Art der Unterlagen und Gegenstände als auch durch die Angabe der wirtschaftlichen Vorgänge, auf die sich die betreffenden Unterlagen und Gegenstände beziehen sollen.
Eine formularmäßige Fassung der Beschlussbegründung ist nicht gegeben. Denn die einzelfallbezogenen Hinweise auf die im einzelnen hinterzogenen Steuern zeigen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts stattgefunden hat. Auch Ausführungen dazu, dass die Frage der Verhältnismäßigkeit des schwer wiegenden Eingriffs im Einzelfall vom Richter in eigener Verantwortung geprüft wurde, sind dem Beschluss zu entnehmen. Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung sind damit - entgegen der Ansicht der Beschwerden - klar definiert.
c) Die Durchsuchung und Beschlagnahme waren auch grundsätzlich verhältnismäßig. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf der bei Durchführung der Maßnahme zu erwartende Schaden, der auch die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte umschließt, nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Die Auswirkungen des Verhaltnismäßigkeitsgrundsatzes hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Stets ist eine Abwägung zu treffen, die die Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts, aber auch die Erforderlichkeit der Maßnahme berücksichtigt.
aa) An der Erforderlichkeit fehlt es daher, wenn weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Ein derartiges milderes Mittel war jedoch nicht gegeben. Eine Anzeige der bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gegenüber dem Beschuldigten hätte die erfolgreiche Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen gefährdet, wäre also nicht ebenso geeignet gewesen wäre, den Ermittlungserfolg herbeizuführen.
bb) Gleiches gilt auch in Anbetracht der Selbstanzeige vom 17.02.2008. Diese war zum einen bei Beschlusserlass und vor der Durchführung der Durchsuchung nicht bekannt Der Anfangsverdacht hat sich zum anderen bereits vor der Selbstanzeige konkretisiert, so dass die Ermittlungsbehörden ihre Tätigkeit aufgenommen und den Anfangsverdacht im einzelnen konkretisiert haben.
cc) Die Unverhaltnismäßigkeit ergibt sich auch nicht vollständig daraus, dass Unterlagen aus strafrechtlich verjährten Zeiträumen beschlagnahmt werden sollten.
(1) Soweit von der Beschlagnahmeanordnung die Unterlagen hinsichtlich der Gründung, Statuten, Mittelausstattung, Vermögensentwicklung und Ertrag der C und der T betroffen sind, war die Beschlagnahmeanordnung nicht zu beanstanden. Denn die Beschlagnahme dieser Unterlagen ab 1994 - dem Gründungsjahr der C - war deswegen geboten, um zum einen das originär verfügbare Beweismittel im späteren Verfahren einführen zu können und sich nicht auf die entsprechenden Ausdrucke der DVD zu beschränken, so dass dem Unmittelbarkeitsgrundsatz genüge getan werden kann. Zum anderen ist die Verfügbarkeit dieser Unterlagen erforderlich, um die genauen Beteiligungs- und Gründungsverhältnisse nachweisen zu können. Im Rahmen der Strafzumessung ist nämlich von Belang, ob der Beschuldigte lediglich eine vorgefundene Stiftung nutzte oder diese tatsächlich selbst gründete, um mögliche Einnahme zu verschleiern.
(2) Die Beschwerde ist allerdings insoweit begründet, als dass sie sich such gegen die angeordnete Beschlagnahme von Unterlagen des Zeitraums von 1996 bis 2001 richtet. Zwar gehört zu den Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Fällen von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Der Begriff der Steuerstraftat ist zudem umfassend als der nach dem Gesetz unter Strafe gestellte Lebensvorgang zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Strafbarkeit im Einzelfall infolge besonderer Umstände - etwa der Strafverfolgungsverjährung - ausgeschlossen ist. Allerdings stellt die diesbezügliche Verjährungsfrist des § 78 StGB eine negative Prozessvoraussetzung dar, welche dem Erlass eines Sachurteils entgegensteht, mit der Folge, dass das Strafverfahren einzustellen wäre. Daher darf aufgrund der fehlenden unbehebbaren Prozessvoraussetzung auch kein Strafverfahren eingeleitet werden. Nach § 94 StP0 dürfen nur solche Beweismittel beschlagnahmt werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können. In den Fällen der Verjährung sind Durchsuchungen und Beschlagnahmen mithin unzulässig, da es für die Zwecke der Strafverfolgung an der Beweisbedeutung fehlt. Bei eingetretener Verfolgungsverjährung hat die Steuerfahndung keine strafprozessualen Befugnisse nach § 404 AO mehr. Prüft die Steuerfahndung in zulässiger Weise in Jahren, die zwar steuerstrafrechtlich verjährt, aber gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 AO steuerlich noch offen sind, so kann dies nur mit den Mitteln der Abgabenordnung nach den §§ 85 ff. AO, nicht aber mit den Mitteln der Strafprozessordnung erfolgen (vgl. Tormöhlen, wistra 1993, 174 ff.; Beschluss der Kammer vom 26.03.2008, Az. 2 Qs 3-6/08).
Dem steht nicht entgegen, dass verjährte Taten im Rahmen der Strafzumessung eingeschränkt Berücksichtigung finden können. Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.1993 (BGH, wistra 1994, 223) betroffen ist, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Zwar ist anerkannt, dass auch verjährte Taten - wie andere Umstände aus dem Lebensbereich des Beschwerdeführers - bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen. Diese Entscheidung ist jedoch im Zusammenhang mit dem Fortfall des Fortsetzungsfestsetzungszusammenhangs getroffen worden und betrifft die Fallkonstellation, dass zwar Fälle zuvor ausermittelt, angeklagt und insoweit auch eine Verurteilung erfolgt worden war, obwohl wegen des Fortfalls des Fortsetzungsfestsetzungszusammenhanges bereits Verjährung eingetreten war (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.03.2008, Az. 2 Qs 3-6/08). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.
(3) Eine Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Zeitraum 1996 bis 2001 lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass nach dem Wortlaut des Beschlusses erkennbar nur die Stiftungsunterlagen mit dem Begriff der Besteuerungsgrundlagen gleichzusetzen sind. Denn diese Auslegung findet in dem Wortlaut des Beschlusses keine tragfähige Grundlage.
Im Übrigen jedoch ist Beschwerde unbegründet.
(4) Die weitere Unverhaltnismäßigkeit folgt auch nicht aus der mit der Beschwerde vorgetragenen Unverwertbarkeit infolge des Ankaufs vermeintlich gestohlener Daten.
Mit der Beschwerde zwar nicht vorgetragen, aber gleichwohl bekannt, hat eine Privatperson umfangreiches Datenmaterial der LGT auf eine DVD kopiert, um die gespeicherten Informationen gewinnbringend zu veräußern. Das Datenmaterial hat diese Privatperson auch Mitarbeitern des BND zum Kauf angeboten, welche die auf der DVD gesicherten Daten zum Preis von 4,2 Mio. Euro erwarben.
(a) Auch wenn zu Gunsten der Beschwerde zunächst davon auszugehen wäre, dass deutsches Strafrecht über § 7 Abs. Nr. 1 StGB zur Anwendung gelange und sich der Ankauf der DVD als Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB, weil die Vortat den Tatbestand der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG ausfülle, und sich als Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, 27 Abs. 1 StGB darstelle, folgt aus der Verwertung der Daten, soweit der angefochtene Beschluss betroffen ist, keine Unverhältnismäßigkeit.
(b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen aus einer möglichen Straftat erlangte Beweismittel oder Kenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dem geltenden Recht ist ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen - mögliche - Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd (vgl. BGHSt 44, 243, 249). Abgesehen von Fällen, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich die Verwertung fehlerhaft erhobener Beweismittel untersagt (absolute Beweisverwertungsverbote), stehen allgemeine Regeln, wann ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, nicht fest (Frage der relativen Beweisverwertungsverbote). Daher ist ein Verwertungsverbot jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes.
Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt.
(c) Indes können einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wird. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots - jenseits des in § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO normierten - unerträglich (vgl. BGHSt 31, 304, 308). Solches wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (vgl. BGHSt 36, 396) oder ohne richterliche Anordnung (vgl. BGHSt 31, 304; BGHSt 35, 32) oder zur gezielten Verleitung des Angeklagten zum unbewussten Schaffen von Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten (vgl. BGHSt 34, 39), ferner bei der Einbeziehung eines Raumgesprächs zwischen Eheleuten in die Telefon-überwachung (vgl. BGHSt 31, 296) und bei akustischer Wohnraumüberwachung in einem nicht allgemein zugänglichen, als Wohnung zu bewertenden Vereinsbüro (vgl. BGHSt 42, 372) und in einem Krankenzimmer (vgl. BGHSt 50, 206).
Solchen Fallgestaltungen ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht ausreichend ähnlich.
(aa) Es geht in der vorliegenden Konstellation nicht um ein zunächst rechtswidriges Verhalten der staatlichen Ermittlungsbehörden, sondern um ein strafrechtlich relevantes Verhalten einer Privatperson. Die Beweisgewinnung regelnden Vorschriften der StPO richten sich jedoch an die Strafverfolgungsorgane, nicht hingegen an Privatpersonen. Daraus folgt, dass Beweismittel, die durch Private in rechtswidriger Art und Weise gewonnen werden, grundsätzlich verwertbar sind.
Die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson schließt seine Verwertung im Strafverfahren nämlich grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, NJW 1978, 1390; BGH, NJW 1989, 2760). Mit diesem Grundsatz stehen das Tonband- und das Tagebuchurteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1960, 1580; BGH NJW 1964, 1139) nicht im Widerspruch. Sie bestätigen lediglich den Grundsatz, dass es eng umgrenzte Ausnahmen von der grundsätzlichen Verwertbarkeit geben kann. Soweit in der Rechtslehre bei Beweisgewinnung durch Privatpersonen ein Verwertungsverbot angenommen wird, beschränkt sich dies auf Extremfälle, etwa Erpressung eines Geständnisse durch Foltern. in diesen Fällen besteht aber schon aufgrund der Parallele zu § 136a Abs. 1 StPO eine ausnahmsweise Unverwertbarkeit.
(bb) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Verwertung der durch die Daten eröffneten Erkenntnisse nicht den schlechthin unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, sondern den geschäftlichen Bereich des Beschuldigten berührt. Die Straftat richtete sich auch nicht primär gegen den Beschuldigten, sondern gegen die LGT. Zudem dient die Verwertung der Kenntnisse der Aufklärung einer Straftat, deren Aufklärung im besonderen Allgemeininteresse liegt.
(cc) Die Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass Mitarbeiter des BND zur Erlangung der auf der DVD gespeicherten Daten als Beweismittel zielgerichtet, also vorsätzlich, eine strafbare Handlung begangen hätten. Insofern hätte der BND letztlich nicht das strafbare Verhalten der Privatperson initiiert, sondern lediglich - nachgelagert - ausgenutzt. Dass dabei möglicherweise der BND selbst im strafrechtlich zumindest bedenklichen Raum gehandelt haben mag, ist insofern unschädlich, als dass im besonderen Maße zu berücksichtigen ist, dass bei Annahme der Fernwirkung dieses möglichen Verfahrensverstoßes, ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel herbeiführt würde, welches dazu führte, dass das gesamte Strafverfahren lahmgelegt würde (vgl. BGHSt 32, 71; BGH, NStZ 1989, 33). Diese weitreichende Fernwirkung kann angesichts des staatlichen Aufklärungsinteresses nicht hingenommen werden.
Ein Beweisverwertungsverbot besteht mithin nicht, so dass der Anfangsverdacht auf die erlangten Daten gestützt werden konnte.
(dd) Die Durchsuchungsanordnung ist in Anbetracht der Höhe der nicht ordnungsgemäß angegebenen Einnahmen und des mutmaßlich hinterzogenen Steuerbetrages nicht unverhältnismäßig. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatverdachtes und zur Bedeutung der aufzuklärenden Straftaten. Der Beschuldigte ist einer Straftat verdächtig, an deren Aufklärung ein überragendes Interesse besteht. Der Tatverdacht stützt sich auf tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur auf vage Hinweise. Bei der erforderlichen Abwägung überwiegt deshalb das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung der begangenen schwerwiegenden Steuerstraftaten gegenüber dem Interesse des Beschuldigten, dass der Staat nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten privaten Rechtskreis eingreift.
(ee) Die Durchsuchung musste seitens des Amtsgerichts auch nicht wegen der freiwilligen Kooperation des Beschuldigten oder wegen der Abgabe der Entbindungserklärung - wie im Vermerk vom 18.02.2008 dokumentiert - für entbehrlich und damit unverhältnismäßig gehalten werden. Abgesehen davon, dass dieses Angebot bei der Durchführung der Durchsuchung gemacht worden ist, unterliegt es dem Einschätzungsermessen der Strafverfolgungsbehörden und des Ermittlungsrichters vor Ort ob und wie auf ein Angebot des Beschuldigten zur Zusammenarbeit zu reagieren ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2079; BVerfG, NJW 1995, 385). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Entbindungserklärung im späteren Verlauf widerrufen worden ist.
d) Voraussetzung für die Anordnung der Durchsuchung ist weiter die Vermutung, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht wird. Die Vermutung muss durch tatsächliche Anhaltspunkte oder durch die kriminalistische Erfahrung belegbar sein. Zweck der angeordneten Durchsuchung ist im vorliegenden Falle der Ermittlungsdurchsuchung das Auffinden von Beweismitteln. Die tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass derartige Beweismittel in den der Durchsuchung unterliegenden Räumen aufgefunden werden, hat sich bereits aus der Art der Beweismittel ergeben. Bei den Beweismitteln handelt es sich um Unterlagen, die Einkünfte des Beschuldigten belegen können.
3. Auch soweit die Beschlagnahmeanordnung betroffen ist, ist die Beschwerde unbegründet.
Bei den in den angefochtenen Beschlüssen enthaltenen Beschlagnahmeanordnungen handelt es sich mangels hinreichender lndividualisierung der Beweismittel lediglich um eine Durchsuchungsrichtlinie, nicht aber um eine richterliche Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 94 StPO. Abgesehen davon, dass vorliegend eine freiwillige Herausgabe erfolgte, ist zu berücksichtigen, dass sich die Mitnahme von Unterlagen und Gegenständen rechtlich als bloße Sicherstellung zur Durchsicht gemäß § 110 StPO darstellte. Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO, bei dem die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft würden, wird rechtlich als Teil der Durchsuchung angesehen, ist angesichts seiner eigenen Grundrechtsrelevanz aber entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtlich überprüfbar. Da das Sichtungsverfahren überhaupt erst der Prüfung der Beweiserheblichkeit und der Beschlagnahmefähigkeit dient, ist eine Sicherstellung zur Durchsicht bereits dann rechtmäßig, wenn sie auf einer ihrerseits rechtsfehlerfreien Durchsuchungsanordnung beruht und sich auf die danach zu suchenden Gegenstände beschränkt. Das war hier nach dem zuvor Gesagten der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
[Redaktioneller Hinweis: Im Rahmen der Anonymisierung der Entscheidung wurden fiktive Anfangsbuchstaben für die Beteiligten eingefügt. Vgl. zur rechtlichen Beurteilung die Besprechung von Heine in HRRS 2009 Heft 12. Vgl. zu den nach der Rechtsprechung des EGMR möglichen völkerrechtlichen Beweisverwertungsverboten gemäß Art. 6 (iVm 8) EMRK auch demnächst mwN Gaede JR 2010, Heft 1, da die hier vorliegende Konstellation der umgangenen Rechtshilfe und der zusätzlichen Verletzung des Rechts weiterer Konventionsstaaten gerade für ein Beweisverwertungsverbot spricht, das originär auf der völkerrechtlich-menschenrechtlichen Ebene angesiedelt ist.]
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1111
Bearbeiter: Karsten Gaede