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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 608

Bearbeiter: Christoph Burchard

Zitiervorschlag: EuGH, C-268/17, Beschluss v. 25.07.2018, HRRS 2018 Nr. 608


EuGH C-268/17 - Urteil des EuGH (Fünfte Kammer) vom 25. Juli 2018 (AY)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europäischer Haftbefehl (Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung: Doppelverfolgungsverbot [ne bis in idem] bei Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Vollstreckungsmitgliedstaat; gesuchte Person [Verfolgter], die in einem vollstreckungsmitgliedsstaatlichen Verfahren lediglich als Zeugen geführt wurde; Ausstellung mehrerer Europäischer Haftbefehle gegen dieselbe Person); Eilvorabentscheidungsverfahren (Ablehnung, aber vorrangige Behandlung; Vorlage durch ein Gericht des Ausstellungsmitgliedsstaates zur Klärung der Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedsstaates).

Art. 1 Abs. 2 RBEuHB; Art. 3 Nr. 2 RBEuHB; Art. 4 Nr. 3 RBEuHB; Art. 15 Abs. 1 RBEuHB; Art. 17 Abs. 1 und 6 RBEuHB; Art. 107 EuGH-Verfahrensordnung; Art. 53 Abs. 1 EuGH-Verfahrensordnung

Leitsätze

1. Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist, auch wenn in diesem Mitgliedstaat bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und zu derselben Handlung entschieden wurde, der zweite Europäische Haftbefehl aber lediglich aufgrund der Anklageerhebung gegen die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat erlassen wurde. (EuGH)

2. Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde, mit der ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, in dessen Verlauf die Person, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist, lediglich als Zeuge befragt wurde, ohne dass gegen diese Person strafrechtliche Ermittlungen geführt worden wären oder diese Entscheidung ihr gegenüber getroffen worden wäre, nicht angeführt werden kann, um die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage einer dieser beiden Bestimmungen abzulehnen. (EuGH)

3. Die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich die Vorlagefragen auf die Verpflichtungen der vollstreckenden Justizbehörde beziehen, während das vorlegende Gericht die ausstellende Justizbehörde des Europäischen Haftbefehls ist. Bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl ist in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat für die Gewährleistung der Grundrechte verantwortlich. Um die Gewährleistung dieser Rechte - die eine Justizbehörde dazu veranlassen kann, eine Entscheidung über die Rücknahme eines von ihr ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu treffen - sicherzustellen, muss eine solche Behörde über die Möglichkeit verfügen, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen. (Bearbeiter)

4. Das unionsrechtliche Doppelverfolgungsverbot (ne bis in idem) erstreckt sich nicht auf Personen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens lediglich befragt wurden, wie etwa Zeugen. (Bearbeiter)

5. Eine Auslegung, nach der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des zweiten in Art. 4 Nr. 3 RBEuHB genannten Grundes dann abgelehnt werden könnte, wenn sich der betreffende Haftbefehl auf eine Handlung bezieht, die identisch ist mit einer Handlung, die bereits Gegenstand einer älteren Entscheidung war, ohne dass es auf die Identität der Person, gegen die sich die Ermittlungen richten, ankäme, wäre offensichtlich zu weit und brächte die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit sich. (Bearbeiter)

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen AY, einen ungarischen Staatsangehörigen, durch den Županijski Sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb, Kroatien).

Rechtlicher Rahmen

3        In Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

4        Art. 2 („Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

(2)      Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:

-        Korruption,

…“

5        In Art. 3 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend ‚vollstreckende Justizbehörde‘ genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,

2.      wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;

…“

6        Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

3.      wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7        AY, ein ungarischer Staatsangehöriger und Vorstandsvorsitzender eines ungarischen Unternehmens, wurde in Kroatien am 31. März 2014 wegen Bestechung angeklagt. Gemäß der Anklageschrift des Ured za suzbijanje korupcije i organiziranog kriminaliteta (Amt zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, Kroatien) wird ihm vorgeworfen, rechtswidrig einen erheblichen Geldbetrag an einen hohen politischen Amtsträger Kroatiens gezahlt zu haben, um im Gegenzug einen Vertragsabschluss zu erreichen.

8        Das Ermittlungsverfahren gegen AY wurde in Kroatien am 10. Juni 2011 eingeleitet. Mit dem Beschluss zur Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens wurde die zuständige ungarische Behörde um zwischenstaatliche Rechtshilfe ersucht und gebeten, AY als Beschuldigten zu vernehmen und ihm eine Ladung zuzustellen.

9        Die kroatischen Behörden wiederholten diese Bitte mit mehreren Rechtshilfeersuchen. Ungarn leistete ihr allerdings keine Folge, mit der Begründung, dass ihre Ausführung gegen nationale Interessen Ungarns verstoßen würde. Folglich wurde das kroatische Ermittlungsverfahren im Dezember 2012 ausgesetzt.

10      Auf der Grundlage der von den kroatischen Behörden übermittelten Informationen leitete der ungarische Generalstaatsanwalt jedoch am 14. Juli 2011 ein Ermittlungsverfahren wegen hinreichenden Verdachts auf Begehung einer im ungarischen Strafgesetzbuch aufgeführten Straftat, nämlich Bestechung im internationalen Maßstab, ein. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dieses Ermittlungsverfahren mit Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde vom 20. Januar 2012 mit der Begründung eingestellt wurde, dass die begangenen Handlungen nach ungarischem Recht keine Straftat darstellten.

11      Dieses Verfahren war nicht gegen AY als Verdächtigen eingeleitet worden, sondern nur als Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. In diesem Rahmen wurde AY lediglich als Zeuge befragt. Zudem wurde der hohe politische Amtsträger Kroatiens, an den das Geld geflossen sein soll, nicht vernommen.

12      Am 1. Oktober 2013, nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und vor der Einleitung eines Strafverfahrens, erließ das Amt zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität einen Europäischen Haftbefehl gegen AY.

13      Die Vollstreckung dieses Haftbefehls wurde mit Beschluss des F?városi Törvényszék (Hauptstädtisches Gericht Budapest, Ungarn) vom 7. Oktober 2013 mit der Begründung abgelehnt, den verfügbaren Informationen sei zu entnehmen, dass in Ungarn wegen derselben Handlungen, auf die der Haftbefehl gestützt sei, bereits ein Strafverfahren eingeleitet und dieses eingestellt worden sei.

14      Nachdem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt worden war, wurde AY in Deutschland und in Österreich ausfindig gemacht, diese beiden Länder teilten jedoch mit, dass sie der über Interpol ausgestellten internationalen Ausschreibung zur Fahndung nicht nachkommen würden, weil möglicherweise ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. In der Folge beschloss das Generalsekretariat von Interpol, die internationale Ausschreibung zur Fahndung gegen AY zu streichen und es der Republik Kroatien wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot und aus den von Ungarn dargetanen Gründen der nationalen Sicherheit nicht zu erlauben, die Kanäle von Interpol in Bezug auf AY zu nutzen.

15      Nach Anklageerhebung gegen AY in Kroatien wurde am 15. Dezember 2015 ein neuer Europäischer Haftbefehl ausgestellt, dieses Mal von der für Europäische Haftbefehle zuständigen Kammer des vorlegenden Gerichts, der von Ungarn jedoch nie vollstreckt wurde.

16      Am 27. Januar 2017 übermittelte das vorlegende Gericht diesen Europäischen Haftbefehl erneut der zuständigen ungarischen Behörde. Hierzu wies dieses Gericht darauf hin, dass sich die Umstände im Ausstellungsmitgliedstaat geändert hätten, da vor ihm ein Strafverfahren gegen AY eingeleitet worden sei und der Europäische Haftbefehl ursprünglich von der Staatsanwaltschaft in der Phase vor der Einleitung dieses Verfahrens ausgestellt worden sei.

17      Da nach der Übermittlung des zweiten Europäischen Haftbefehls 60 Tage ohne Antwort verstrichen waren, wandte sich das vorlegende Gericht an das kroatische Eurojust-Mitglied. Das vorlegende Gericht führt aus, dass ihm dieses Mitglied nach seinem Eingreifen die Stellungnahme der zuständigen ungarischen Behörde übermittelt habe, nach der sich diese nicht für verpflichtet halte, dem ausgestellten Europäischen Haftbefehl nachzukommen, über den in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens in Kroatien bereits entschieden worden sei. Folglich sei sie auch nicht an die im Rahmenbeschluss 2002/584 vorgesehenen Bearbeitungsfristen gebunden. Ferner bestehe in Ungarn keine rechtliche Möglichkeit für die Festnahme von AY oder die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Vollstreckung des zweiten, am 15. Dezember 2015 in Kroatien ausgestellten Europäischen Haftbefehls. Eine gleichlautende Stellungnahme der zuständigen ungarischen Behörde wurde dem vorlegenden Gericht am 4. April 2017 übermittelt.

18      In diesem Zusammenhang legt das vorlegende Gericht zum einen die Zweifel dar, die es hinsichtlich der Auslegung der in Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls hat. Das vorlegende Gericht meint nämlich, dass es die gesuchte Person sei, die den Gegenstand des Europäischen Haftbefehls darstelle, so dass sich eine Entscheidung, die als Grund für die Nichtvollstreckung des Haftbefehls geltend gemacht werde, auf die gesuchte Person in ihrer Eigenschaft als Verdächtiger oder Beschuldigter beziehen müsse. Wenn die gesuchte Person während des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens in der Eigenschaft als Zeuge vernommen worden sei, könne dies keinen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls darstellen. Folglich könne die Entscheidung, eine Untersuchung, die nicht gegen AY gerichtet gewesen sei, in Ungarn einzustellen, die Ablehnung der Übergabe nicht rechtfertigen.

19      Das vorlegende Gericht hält es zum anderen für erforderlich, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, welche Verpflichtungen der Vollstreckungsmitgliedstaat hat, wenn ein Europäischer Haftbefehl von unterschiedlichen zuständigen Behörden im Verlauf der Verfahrensstadien vor und nach der Eröffnung eines Strafverfahrens mehrfach ausgestellt wurde.

20      Daher hat der Županijski sud u Zagrebu (Gespanschaftsgericht Zagreb, Kroatien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass sich der Beschluss, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, ausschließlich auf die Straftat bezieht, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, oder ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass sich der Verzicht auf das Verfahren oder die Einstellung des Verfahrens auch auf die gesuchte Person in ihrer Eigenschaft als Verdächtiger/Beschuldigter im Rahmen dieses Verfahrens beziehen muss?

2.      Kann ein Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verweigern, wenn die Justizbehörde des anderen Mitgliedstaats beschlossen hat, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten oder das Verfahren einzustellen, und die gesuchte Person in diesem Verfahren die Stellung eines Zeugen und nicht eines Verdächtigen/Beschuldigten hatte?

3.      Stellt der Beschluss, ein Verfahren einzustellen, in dem die gesuchte Person nicht die Stellung eines Verdächtigen hatte, sondern als Zeuge gehört wurde, für die anderen Mitgliedstaaten einen Grund zur Ablehnung der Vollstreckung des ausgestellten Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dar?

4.      In welchem Verhältnis zueinander stehen der in Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehene obligatorische Grund, eine Übergabe abzulehnen, wenn „sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist“, und der in Art. 4 Nr. 3 vorgesehene fakultative Grund, eine Übergabe zu verweigern, wenn „gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht“?

5.      Ist Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat verpflichtet ist, eine Entscheidung über jeden Europäischen Haftbefehl, der ihm übermittelt wird, zu treffen, auch wenn er bereits über einen früheren, von der anderen Justizbehörde gegen dieselbe gesuchte Person im Rahmen desselben Strafverfahrens ausgestellten Europäischen Haftbefehl entschieden hat und der neue Europäische Haftbefehl aufgrund einer Änderung der Umstände im Ausstellungsmitgliedstaat des Europäischen Haftbefehls ausgestellt worden ist (Verweisungsbeschluss - Einleitung des Strafverfahrens, strengere Beweisanforderung hinsichtlich der Begehung der Straftat, Zuständigkeit einer neuen Justizbehörde/eines neuen Gerichts)?

Verfahren vor dem Gerichtshof

21      Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. Zur Stützung seines Antrags hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass die gesuchte Person festgenommen werden könnte und dass gegen sie Untersuchungshaft angeordnet worden sei.

22      Die Fünfte Kammer hat am 1. Juni 2017 auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben. Mit Entscheidung vom 9. Juni 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs dieser Rechtssache jedoch in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens eine vorrangige Behandlung gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung gewährt.

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

23      AY bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung, dass die Beantwortung der Vorlagefragen für die Zwecke des gegen ihn in Kroatien in Abwesenheit geführten Verfahrens nicht relevant sei. Mit den Fragen solle geklärt werden, ob andere Mitgliedstaaten verpflichtet seien, den ersten und den zweiten gegen ihn ausgestellten Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Damit das vorlegende Gericht sein Urteil über die Anklagepunkte fällen könne, sei eine Klärung dieser Fragen jedoch nicht erforderlich.

24      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C278/16, EU:C:2017:757, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes, C278/16, EU:C:2017:757, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht offensichtlich hervor, dass hier eine dieser Konstellationen vorliegen würde. Derzeit sind bei dem vorlegenden Gericht nämlich zwei unterschiedliche Verfahren gegen AY anhängig, und zwar ein Strafverfahren in Abwesenheit vor der Urteilskammer dieses Gerichts sowie ein Verfahren betreffend die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls vor der dafür zuständigen Kammer. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen fügt sich in den Rahmen des zuletzt genannten Verfahrens ein.

27      Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass es den Gerichtshof angerufen hat, um in Abhängigkeit von der Beantwortung der Vorlagefragen einen Beschluss über die Rücknahme des gegen AY ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu erlassen. Daher kann weder behauptet werden, die Vorlagefragen stünden in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens, noch, dass das Problem hypothetischer Natur wäre.

28      Jedenfalls wird die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich die Vorlagefragen auf die Verpflichtungen der vollstreckenden Justizbehörde beziehen, während das vorlegende Gericht die ausstellende Justizbehörde des Europäischen Haftbefehls ist. Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls hat nämlich die mögliche Festnahme der gesuchten Person zur Folge und beeinträchtigt daher deren individuelle Freiheit. Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat für die Gewährleistung der Grundrechte verantwortlich ist (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50).

29      Um die Gewährleistung dieser Rechte - die eine Justizbehörde dazu veranlassen kann, eine Entscheidung über die Rücknahme eines von ihr ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu treffen - sicherzustellen, muss eine solche Behörde über die Möglichkeit verfügen, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen.

30      Somit ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren die Aufrechterhaltung des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls oder der Erlass einer Rücknahmeentscheidung von der Frage abhängt, ob der Rahmenbeschluss 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats unter Umständen wie den hier vorliegenden befugt oder gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, keine Entscheidung zu einem ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl zu treffen oder seine Vollstreckung zu verweigern.

31      Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zur fünften Frage

32      Mit seiner fünften Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist, auch wenn in diesem Mitgliedstaat bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und zu derselben Handlung entschieden wurde, der zweite Europäische Haftbefehl aber lediglich aufgrund der Anklageerhebung gegen die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat erlassen wurde.

33      Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken. Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - nur in den in diesem Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Fällen ablehnen, und seine Vollstreckung kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die dort erschöpfend aufgeführt sind. So nennt der Rahmenbeschluss ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (vgl. Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 50 und 51).

34      In diesem Zusammenhang sieht Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vor, dass die „vollstreckende Justizbehörde … über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen [entscheidet]“. Zudem bestimmt Art. 17 Abs. 1 und 6 des Rahmenbeschlusses, dass „[e]in Europäischer Haftbefehl … als Eilsache erledigt und vollstreckt [wird]“ und dass „[e]ine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls … zu begründen [ist]“. Im Übrigen heißt es in Art. 22 des Rahmenbeschlusses, dass „[d]ie vollstreckende Justizbehörde … der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit[teilt]“.

35      Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verletzt demzufolge eine vollstreckende Justizbehörde, die sich nach der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nicht äußert und somit der ausstellenden Justizbehörde keinerlei Entscheidung übermittelt, die ihr gemäß diesen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 obliegenden Verpflichtungen.

36      Damit ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist, auch wenn in diesem Mitgliedstaat bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und zu derselben Handlung entschieden wurde, der zweite Europäische Haftbefehl aber lediglich aufgrund der Anklageerhebung gegen die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat erlassen wurde.

Zu den Fragen 1 bis 4

37      Mit seinen Fragen 1 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde, mit der ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, in dessen Verlauf die Person, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist, lediglich als Zeuge befragt wurde, angeführt werden kann, um die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage einer dieser beiden Bestimmungen abzulehnen.

Zu Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584

38      Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nennt einen zwingenden Grund für die Ablehnung der Vollstreckung, nach dem die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen muss, wenn sie darüber informiert wird, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

39      Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass eine Person wegen derselben Handlung erneut strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wird (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C261/09, EU:C:2010:683, Rn. 40). Sie spiegelt den in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz ne bis in idem wider, nach dem niemand wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden darf.

40      Eine der Bedingungen, unter denen die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls steht, ist, dass die gesuchte Person „rechtskräftig verurteilt“ worden ist.

41      Seinem Wortlaut nach bezieht sich Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar auf eine Verurteilung. Diese Bestimmung ist aber auch auf Entscheidungen einer zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufenen Behörde anwendbar, mit denen die Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat endgültig beendet wird, auch wenn sie ohne Mitwirkung eines Gerichts und nicht in Form eines Urteils ergehen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine gesuchte Person als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzusehen, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird (Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C261/09, EU:C:2010:683, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 setzt somit voraus, dass gegen die gesuchte Person zuvor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2010, Mantello, C261/09, EU:C:2010:683, Rn. 46 und 47, vom 5. Juni 2014, M, C398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 31 und 32, sowie vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 34 und 35).

44      Zudem findet der Grundsatz ne bis in idem nur auf Personen Anwendung, die in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind (vgl. Urteil vom 28. September 2006, Gasparini u. a., C467/04, EU:C:2006:610, Rn. 37). Er erstreckt sich hingegen nicht auf Personen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens lediglich befragt wurden, wie etwa Zeugen.

45      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass das in Ungarn auf das kroatische Rechtshilfeersuchen hin geführte Ermittlungsverfahren, das durch die Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde vom 20. Januar 2012 beendet wurde, gegen Unbekannt geführt wurde. Es wurde nicht gegen AY als Verdächtigen oder Beschuldigten geführt, die zuständige ungarische Behörde hat diese Person lediglich als Zeugen befragt. Mangels gegen ihn geführter strafrechtlicher Ermittlungen kann AY somit nicht als im Sinne von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 rechtskräftig verurteilt angesehen werden.

46      Folglich kann eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde, mit der ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, in dessen Verlauf die Person, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist, lediglich als Zeuge befragt wurde, nicht angeführt werden, um die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 abzulehnen.

Zu Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584

47      Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nennt drei Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann.

48      Gemäß dem ersten in Art. 4 Nr. 3 vorgesehenen Grund für die Nichtvollstreckung kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten.

49      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde bezieht sich aber nicht auf einen Verzicht auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so dass dieser Ablehnungsgrund unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles nicht einschlägig ist.

50      Nach dem zweiten in Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Ablehnungsgrund kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden, wenn die Justizbehörden beschlossen haben, das Verfahren wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, einzustellen.

51      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Nr. 3 erster Teil des Rahmenbeschlusses 2002/584, der diesen Ablehnungsgrund anführt, sich ausschließlich auf die „Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist“, bezieht und nicht auf die gesuchte Person.

52      Weiterhin ist darauf zu verweisen, dass die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eine Ausnahme darstellt, so dass die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Eine Auslegung, nach der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des zweiten in Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundes dann abgelehnt werden könnte, wenn sich der betreffende Haftbefehl auf eine Handlung bezieht, die identisch ist mit einer Handlung, die bereits Gegenstand einer älteren Entscheidung war, ohne dass es auf die Identität der Person, gegen die sich die Ermittlungen richten, ankäme, wäre indessen - wie die Kommission geltend macht - offensichtlich zu weit und brächte die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit sich.

54      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich nämlich, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ergibt, um eine justizielle Entscheidung, die die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person bezweckt. Somit wird ein Europäischer Haftbefehl nicht lediglich wegen einer Straftat ausgestellt, er bezieht sich vielmehr zwingend auf eine bestimmte Person.

55      Zudem hat dieser Grund für die Nichtvollstreckung nicht das Ziel, eine Person dagegen zu schützen, dass sie möglicherweise wegen derselben Tat in mehreren Mitgliedstaaten aufeinanderfolgenden Ermittlungen ausgesetzt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Der Rahmenbeschluss 2002/584 fügt sich nämlich in den Rahmen des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein, in dem die Personenfreizügigkeit gewährleistet ist, aber zugleich mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität einhergeht (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 46).

57      Daher ist der zweite in Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Grund für die Nichtvollstreckung im Licht der Notwendigkeit auszulegen, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2016, Kossowski, C486/14, EU:C:2016:483, Rn. 47).

58      Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, unter denen zum einen ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt und nicht gegen die mit dem Europäischen Haftbefehl gesuchte Person durchgeführt wurde und zum anderen die Entscheidung über die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens nicht ihr gegenüber getroffen wurde, ist allerdings festzustellen, dass gegen diese Person kein Verfahren im Sinne von Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 lief, das eine Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls rechtfertigen könnte.

59      Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestätigt, da sich aus dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission (KOM[2001] 522 endgültig, S. 18) ergibt, dass Art. 4 Nr. 3 erster Teil des Rahmenbeschlusses ein Abbild von Art. 9 Satz 2 des am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist. Gemäß dieser Bestimmung kann „[d]ie Auslieferung … abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen“. Hierzu präzisiert der Erläuternde Bericht zu diesem Übereinkommen, dass die Bestimmung den Fall erfasst, dass gegenüber einer Person eine Entscheidung ergangen ist, die einem Ermittlungsverfahren entgegensteht oder dieses beendet (vgl. S. 9 des Erläuternden Berichts zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen [Paris, 13.XII.1957, Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 24]).

60      Somit kann die angeführte Entscheidung unter Umständen wie den in Rn. 58 des vorliegenden Urteils dargelegten nicht geltend gemacht werden, um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des zweiten in Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes für die Nichtvollstreckung abzulehnen.

61      Schließlich kann die vollstreckende Justizbehörde nach dem dritten in Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ablehnen, wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht.

62      Hierzu genügt der Hinweis, dass dieser Grund für die Nichtvollstreckung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Anwendung findet, da seine Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

63      Folglich ist in Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen auf die Fragen 1 bis 4 zu antworten, dass Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde, mit der ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, in dessen Verlauf die Person, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist, lediglich als Zeuge befragt wurde, ohne dass gegen diese Person strafrechtliche Ermittlungen geführt worden wären oder diese Entscheidung ihr gegenüber getroffen worden wäre, nicht angeführt werden kann, um die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage einer dieser beiden Bestimmungen abzulehnen.

Kosten

64      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist, auch wenn in diesem Mitgliedstaat bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und zu derselben Handlung entschieden wurde, der zweite Europäische Haftbefehl aber lediglich aufgrund der Anklageerhebung gegen die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat erlassen wurde.

2.      Art. 3 Nr. 2 und Art. 4 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung der zentralen ungarischen Ermittlungsbehörde, mit der ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, in dessen Verlauf die Person, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist, lediglich als Zeuge befragt wurde, ohne dass gegen diese Person strafrechtliche Ermittlungen geführt worden wären oder diese Entscheidung ihr gegenüber getroffen worden wäre, nicht angeführt werden kann, um die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage einer dieser beiden Bestimmungen abzulehnen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 608

Bearbeiter: Christoph Burchard