HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 374
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: EuGH, C-596/16, Beschluss v. 20.03.2018, HRRS 2018 Nr. 374
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. 2014, L 173, S. 179).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, zum einen zwischen Herrn Enzo Di Puma und der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) (im Folgenden: Consob) und zum anderen zwischen der Consob und Herrn Antonio Zecca, über die Rechtmäßigkeit von Geldbußen als Verwaltungssanktionen, die wegen Insider-Geschäften verhängt wurden.
3 Art. 4 („Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden“) des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestimmt:
„(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.
(2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
(3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.“
4 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16) sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten untersagen Personen im Sinne von Unterabsatz 2, die über eine Insider-Information verfügen, unter Nutzung derselben für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder dies zu versuchen.
Unterabsatz 1 gilt für Personen, die
…
c) dadurch, dass sie aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information haben, oder
d) aufgrund ihrer kriminellen Aktivitäten über diese Information verfügen.“
5 Art. 3 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten untersagen den Personen, die dem Verbot nach Artikel 2 unterliegen,
a) Insider-Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht;
b) auf der Grundlage von Insider-Informationen zu empfehlen oder andere Personen zu verleiten, Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern oder sie von einem Dritten erwerben oder veräußern zu lassen.“
6 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 bestimmt:
„Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.“
7 Art. 184 („Missbrauch von Insider-Informationen“) des Decreto Legislativo n. 58 - Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria, ai sensi degli articoli 8 e 21 della legge 6 febbraio 1996, n. 52 (Gesetzesdekret Nr. 58 - Einheitstext der Bestimmungen über die Finanzvermittlung gemäß den Art. 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996), vom 24. Februar 1998 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 71 vom 26. März 1998) in der durch die Legge n. 62 - Disposizioni per l’adempimento di obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia alle Comunità europee. Legge comunitaria 2004 (Gesetz Nr. 62 - Vorschriften zur Erfüllung der sich aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Verpflichtungen. Gemeinschaftsgesetz 2004) vom 18. April 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 76 vom 27. April 2005) geänderten Fassung (im Folgenden: TUF) bestimmt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe von zwanzigtausend Euro bis drei Millionen Euro wird bestraft, wer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten, der Beteiligung am Kapital des Emittenten oder der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben (auch öffentlichen) über Insider-Informationen verfügt und
a) unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert oder andere Geschäfte damit tätigt;
b) diese Informationen an Dritte weitergibt, sofern die Offenlegung nicht im Rahmen der normalen Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt;
c) auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, ein in Abs. 1 Buchst. a genanntes Geschäft zu tätigen, oder sie dazu anstiftet.
(2) Die Strafen nach Abs. 1 werden auch verhängt, wenn jemand, der aufgrund der Vorbereitung oder Ausführung von Straftaten über Insider-Informationen verfügt, eine in Abs. 1 genannte Handlung begeht.
(3) Das Gericht kann die Geldstrafe bis zum Dreifachen dieses Betrags oder bis zum Zehnfachen des Aufkommens oder des Gewinns aus der Straftat, je nachdem, welcher Betrag höher ist, erhöhen, wenn sie unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, persönlicher Eigenschaften des Täters oder der Höhe des Aufkommens oder des Gewinns aus der Straftat trotz Verhängung des Höchstbetrags nicht angemessen erscheint.
…“
8 Art. 187bis („Missbrauch von Insider-Informationen“) TUF, der mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Gesetz vom 18. April 2005 eingefügt wurde, sieht vor:
„(1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen, wenn die Tat eine Straftat ist, wird als Verwaltungssanktion mit einer Geldbuße in Höhe von 100 000 Euro bis fünfzehn Millionen Euro belegt, wer, wenn er aufgrund der Zugehörigkeit zum Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten, der Beteiligung am Kapital des Emittenten oder der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben (auch öffentlichen) über Insider-Informationen verfügt,
a) unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert oder andere Geschäfte damit tätigt;
b) diese Informationen an Dritte weitergibt, sofern die Offenlegung nicht im Rahmen der normalen Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt;
c) auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, ein in Abs. 1 Buchst. a genanntes Geschäft zu tätigen, oder sie dazu anstiftet.
(2) Die Sanktion nach Abs. 1 wird auch verhängt, wenn jemand, der aufgrund der Vorbereitung oder Ausführung von Straftaten über Insider-Informationen verfügt, eine in Abs. 1 genannte Handlung begeht.
…
(4) Die Sanktion nach Abs. 1 wird auch verhängt, wenn jemand, der über Insider-Informationen verfügt und weiß oder bei durchschnittlicher Sorgfalt wissen könnte, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt, eine in Abs. 1 genannte Handlung begeht.
(5) Die in den Abs. 1, 2 und 4 vorgesehenen Geldbußen als Verwaltungssanktionen werden bis zum Dreifachen dieses Betrags oder bis zum Zehnfachen des Aufkommens oder des Gewinns aus der Zuwiderhandlung, je nachdem, welcher Betrag höher ist, erhöht, wenn sie unter Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Täters oder der Höhe des Aufkommens oder des Gewinns aus der Zuwiderhandlung trotz Verhängung des Höchstbetrags nicht angemessen erscheinen.
…“
9 Das Verhältnis zwischen dem Strafverfahren und den Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ist in den Art. 187decies bis 187terdecies TUF geregelt. In Art. 187decies („Verhältnis zu den Gerichten“) heißt es:
„(1) Erfährt die Staatsanwaltschaft von einer der in Kapitel II aufgeführten Straftaten, unterrichtet sie unverzüglich den Präsidenten der [Consob].
(2) Der Präsident der [Consob] übermittelt der Staatsanwaltschaft durch einen mit Gründen versehenen Bericht die bei der Ausübung der Kontrolltätigkeit erstellte Dokumentation, sofern der Verdacht einer Straftat besteht. Die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft erfolgt spätestens, nachdem die in den Bestimmungen des Kapitels III dieses Titels aufgeführten Straftaten festgestellt wurden.
(3) Die [Consob] und die Justizbehörde arbeiten u. a. durch den Austausch von Informationen zur Erleichterung der Feststellung von Verstößen nach diesem Titel auch dann zusammen, wenn diese Verstöße keine Straftat darstellen. …“
10 Art. 187undecies („Befugnisse der [Consob] im Strafverfahren“) TUF bestimmt:
„(1) In den Verfahren in Bezug auf die von den Art. 184 und 185 erfassten Straftaten übt die [Consob] die Rechte und Befugnisse aus, die den Einrichtungen und Verbänden zur Vertretung durch die Straftat verletzter Interessen von der Strafprozessordnung eingeräumt werden.
(2) Die [Consob] kann als Nebenklägerin auftreten und einen vom Gericht - auch nach freiem Ermessen - festzusetzenden Betrag als Ausgleich des dem gesamten Markt durch die Straftat entstandenen Schadens verlangen, jedoch unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsgutsverletzung durch die Tat, persönlicher Eigenschaften des Täters und der Höhe des Aufkommens oder des Gewinns aus der Straftat.“
11 Art. 187duodecies Abs. 1 TUF sieht vor:
„Das Verwaltungskontrollverfahren und das Widerspruchsverfahren … können während des laufenden Strafverfahrens wegen derselben Tat oder einer Tat, deren Feststellung für den Verfahrensausgang maßgebend ist, nicht ausgesetzt werden.“
12 Art. 654 des Codice di procedura penale (Strafprozessordnung, im Folgenden: CPP) lautet:
„Eine unwiderrufliche strafrechtliche Verurteilung oder ein unwiderruflicher strafrechtlicher Freispruch am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens hat gegenüber dem Angeklagten, dem Nebenkläger und dem zivilrechtlich Haftenden, der vor Gericht erschienen ist oder dem Strafverfahren beigetreten ist, Rechtskraftwirkung auch im Zivil- oder Verwaltungsverfahren, wenn dieses Verfahren ein Recht oder berechtigtes Interesse betrifft, dessen Anerkennung von der Feststellung derselben materiellen Tat abhängt, die Gegenstand des Strafverfahrens war, sofern die festgestellte Tat für das Strafurteil als erheblich eingestuft wurde und das Zivilrecht keine Beschränkungen für den Beweis der streitigen subjektiven Situation vorsieht.“
13 Mit Entscheidung vom 7. November 2012 verhängte die Consob gegen Herrn Di Puma und gegen Herrn Zecca Geldbußen als Verwaltungssanktionen nach Art. 187bis Abs. 1 und 4 TUF.
14 Nach den Angaben in dieser Entscheidung tätigten Herr Di Puma und Herr Zecca 2008 mehrere Insider-Geschäfte. Insbesondere hätten sie am 14. und 17. Oktober 2008 2 375 Aktien der Permasteelisa SpA erworben und dabei Insider-Informationen über Pläne zur Übernahme dieser Gesellschaft genutzt. Über diese Informationen habe Herr Zecca aufgrund seines Arbeitsplatzes und der ausgeübten Funktionen bei der Deloitte Financial Advisory Services SpA verfügt. Dass es sich hierbei um Insider-Informationen gehandelt habe, habe Herr Di Puma wissen müssen.
15 Herr Di Puma und Herr Zecca gingen gegen diese Entscheidung bei der Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht von Mailand, Italien) vor. Mit Urteilen vom 4. April und 23. August 2013 wurde die Klage von Herrn Di Puma abgewiesen, und der Klage von Herrn Zecca wurde stattgegeben.
16 Gegen beide Urteile legten Herr Di Puma bzw. die Consob Kassationsbeschwerde zur Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) ein. Herr Di Puma machte geltend, er sei vor dem Tribunale di Milano (Gericht von Mailand, Italien) wegen der Tat, die ihm auch die Consob zur Last gelegt habe, strafrechtlich verfolgt worden. Dieses Gericht habe ihn mit einem endgültigen Urteil, das nach den Urteilen der Corte d’appello di Milano (Berufungsgericht von Mailand) ergangen sei, mit der Begründung freigesprochen, der Tatbestand der Straftat sei nicht erfüllt. Herr Zecca berief sich als Kassationsbeschwerdegegner im Verfahren über die Kassationsbeschwerde der Consob ebenfalls auf diesen Freispruch.
17 Das vorlegende Gericht stellte fest, dass dieser Freispruch tatsächlich zu denselben Handlungen ergangen sei, wegen deren die Consob mit Entscheidung vom 7. November 2012 die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geldbußen als Verwaltungssanktionen verhängt habe. Nach Art. 654 CCP erwüchsen die Feststellungen im freisprechenden Urteil, dass keine Straftat vorliege, auch hinsichtlich der Verwaltungsverfahren in Rechtskraft. Die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten könnten jedoch nicht allein anhand des nationalen Rechts entschieden werden, weil Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und Art. 50 der Charta Vorrang vor diesem Recht hätten.
18 Zu Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK führt das vorlegende Gericht aus, der Umstand, dass dasselbe Insider-Geschäft nach den Art. 184 und 187bis TUF sowohl mit strafrechtlichen Sanktionen als auch mit Geldbußen als Verwaltungssanktionen geahndet werde, könne einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem begründen, der nach der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte u. a. im Urteil vom 4. März 2014, Grande Stevens u. a./Italien (ECLI:CE:ECHR:2014:0304JUD001864010), vorgenommenen Auslegung in Art. 4 verankert sei. Solche Geldbußen als Verwaltungssanktionen seien nämlich aufgrund ihrer rechtlichen Einordnung im nationalen Recht, ihrer Art und ihres Schweregrads strafrechtlicher Natur. Die Kumulierung von strafrechtlicher Verfolgung und strafrechtlichen Sanktionen mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen, um die es in den Ausgangsverfahren gehe, betreffe dieselbe Straftat im Sinne eines identischen Sachverhalts.
19 Das vorlegende Gericht fragt sich ferner, ob auch Art. 50 der Charta eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen verbiete. Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 seien die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, Insider-Geschäfte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Verwaltungssanktionen zu ahnden. Die zuständigen nationalen Behörden müssten daher gemäß dieser Bestimmung die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Abschreckungswirkung der mit einer Strafe kumulierten Verwaltungssanktion bewerten.
20 In seinem Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C617/10, EU:C:2013:105, Rn. 34 und 36), habe der Gerichtshof zum einen entschieden, dass Art. 50 der Charta der Einleitung eines Strafverfahrens nach der Verhängung einer unanfechtbaren steuerrechtlichen Sanktion strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels gegen dieselbe Person wegen derselben Tat entgegenstehe, zum anderen aber festgestellt, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu klären, ob die verbleibenden Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sei fraglich, ob Art. 50 der Charta dahin auszulegen sei, dass er die Fortsetzung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion im Anschluss an ein rechtskräftiges endgültiges Strafurteil zulasse, in dem festgestellt worden sei, dass keine Straftat vorliege, wenn dieses Verfahren notwendig erscheinen könne, um der Verpflichtung nachzukommen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen.
21 Zwar könnten die Wirksamkeit, der Vorrang und die Einheit des Unionsrechts eine Kumulierung von Verfahren und Sanktionen rechtfertigen, doch entfalle eine solche Rechtfertigung, wenn das zuständige Strafgericht endgültig festgestellt habe, dass die Tat, von der das Vorliegen der beiden in Rede stehenden straf- und verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlungen abhänge, nicht erwiesen sei. Außerdem bestünde im letztgenannten Fall bei Fortsetzung des Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, und die Rechtskraft des endgültigen Strafurteils könnte untergraben werden. Die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft müssten aber dem Grundsatz der Effektivität entsprechen.
22 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 50 der Charta dahin auszulegen, dass es im Fall einer rechtskräftigen Feststellung, wonach eine bestimmte Straftat nicht begangen wurde, ohne Notwendigkeit einer erneuten Beurteilung durch das nationale Gericht unzulässig ist, wegen desselben Sachverhalts ein erneutes Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen, das auf die Verhängung von Sanktionen gerichtet ist, die wegen ihrer Natur und Schwere als strafrechtlich einzustufen sind?
2. Muss das nationale Gericht, wenn es die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Abschreckungswirkung der Sanktionen beurteilt, bei der Prüfung, ob der Grundsatz ne bis in idem nach Art. 50 der Charta verletzt ist, die in der Richtlinie 2014/57 festgelegten Strafgrenzen berücksichtigen?
23 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Dezember 2016 sind die Rechtssachen C596/16 und C597/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die erste Frage zwar auf die Auslegung von Art. 50 der Charta bezieht, das vorlegende Gericht jedoch insbesondere wissen möchte, ob Art. 654 CCP mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 und dem in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrecht vereinbar ist. Nach Auffassung dieses Gerichts könnte eine Auslegung, wonach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 ungeachtet des Grundsatzes ne bis in idem verlange, dass ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion auch noch im Anschluss an einen rechtskräftigen endgültigen Freispruch in einem Strafverfahren fortgesetzt werde, den Grundsatz der Rechtskraft unter Verstoß gegen Art. 654 CCP in Frage stellen.
25 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 im Licht von Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion nicht fortgesetzt werden darf, nachdem in einem endgültigen freisprechenden Strafurteil festgestellt wurde, dass die Tat, die einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über Insider-Geschäfte begründen kann und auf deren Grundlage auch dieses Verfahren eingeleitet wurde, nicht erwiesen ist.
26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 in Verbindung mit deren Art. 2 und 3 die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Verstöße gegen das Verbot von Insider-Geschäften wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen vorzusehen. Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten lediglich aufgibt, Verwaltungssanktionen vorzusehen, die solche Merkmale aufweisen, ohne von ihnen zu verlangen, gegen Personen, die Insider-Geschäfte tätigen, auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42). Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten auch eine Kumulierung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen vorsehen, solange die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Grenzen gewahrt werden und insbesondere diejenigen, die aus dem in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem folgen und nach deren Art. 51 Abs. 1 bei der Durchführung des Unionsrechts einzuhalten sind.
27 Die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Verwaltungssanktionen, die Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 bei Verstößen gegen das Verbot von Insider-Geschäften vorsieht, setzt jedoch voraus, dass die zuständigen nationalen Behörden Tatsachen feststellen, die im betreffenden Einzelfall das Vorliegen eines Insider-Geschäfts belegen, so dass die Verhängung einer Verwaltungssanktion gerechtfertigt ist.
28 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, wurde aber in den Ausgangsverfahren am Ende eines kontradiktorischen Strafverfahrens in einem rechtskräftigen endgültigen Strafurteil festgestellt, dass die Erfüllung des Tatbestands eines Insider-Geschäfts nicht erwiesen sei.
29 In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 einer nationalen Vorschrift wie Art. 654 CPP entgegensteht, mit der die Rechtskraft dieser im Rahmen des Strafverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellungen auf das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion erstreckt wird.
30 Hierzu ist festzustellen, dass weder Art. 14 Abs. 1 noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 2003/6 regelt, welche Auswirkungen ein endgültiges freisprechendes Strafurteil auf das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion hat.
31 In Anbetracht der Bedeutung, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt, hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass das Unionsrecht nicht verlangt, von der Anwendung nationaler Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen (vgl. in diesem Sinne, zum Grundsatz der Effektivität, Urteile vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58 und 59, sowie vom 6. Oktober 2015, Târ?ia, C69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28 und 29).
32 Im vorliegenden Fall rechtfertigt kein besonderer Umstand der Ausgangsverfahren, wie sie in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte beschrieben sind, einen anderen Ansatz als den der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung. Art. 654 CPP erstreckt zwar die Rechtskraftwirkungen eines Strafverfahrens auf das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion. Jedoch ist seinem Wortlaut, wie er in der Vorlageentscheidung wiedergegeben wurde, zu entnehmen, dass die Rechtskraft auf die Tatsachenfeststellungen in einem Strafurteil beschränkt ist, das am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens ergeht.
33 Die Consob kann sich nach Art. 187undecies TUF am Strafverfahren beteiligen, insbesondere als Nebenklägerin auftreten, und ist zudem nach Art. 187decies TUF verpflichtet, die bei der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit erstellte Dokumentation den Justizbehörden zu übermitteln. In Anbetracht dieser Modalitäten ist davon auszugehen, dass sich die Consob effektiv vergewissern kann, dass ein Strafurteil, mit dem eine strafrechtliche Verurteilung oder, wie in den Ausgangsverfahren, ein Freispruch ausgesprochen wird, unter Berücksichtigung aller Beweise ergeht, über die diese Behörde für die Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion nach Art. 187bis TUF verfügt.
34 Somit steht die Rechtskraft, die eine nationale Bestimmung den Tatsachenfeststellungen eines solchen Strafurteils hinsichtlich des Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion verleiht, der effektiven Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über Insider-Geschäfte nicht entgegen, falls die betreffende Tat nach diesem Strafurteil erwiesen ist.
35 Im umgekehrten Fall kann die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen vorzusehen, in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 31 des vorliegenden Urteils nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft führen, über die ein freisprechendes Strafurteil nach einer nationalen Bestimmung wie Art. 654 CPP hinsichtlich eines Verfahrens zur Verhängung einer Verwaltungssanktion verfügt, in dem es um dieselbe wie die im Strafurteil für nicht erwiesen erachtete Tat geht. Diese Beurteilung lässt die in Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vorgesehene Möglichkeit unberührt, das Strafverfahren gegebenenfalls wiederaufzunehmen, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
36 Folglich steht Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen.
37 Diese Auslegung wird durch Art. 50 der Charta bestätigt.
38 Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Herrn Di Puma und Herrn Zecca im Rahmen der Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion zur Last gelegte Tat dieselbe ist wie diejenige, auf deren Grundlage sie vor dem Tribunale di Milano (Gericht von Mailand) strafrechtlich verfolgt wurden. Ferner geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geldbußen als Verwaltungssanktionen nach Art. 187bis TUF das Zehnfache des Aufkommens oder des Gewinns aus der Zuwiderhandlung erreichen können. Daher ist davon auszugehen, dass mit ihnen eine repressive Zielsetzung verfolgt wird und dass sie einen hohen Schweregrad aufweisen, so dass sie strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 50 der Charta sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Garlsson Real Estate, C537/16, Rn. 34 und 35); dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
39 Zudem beschränkt sich der durch den Grundsatz ne bis in idem gewährte Schutz schon nach dem Wortlaut von Art. 50 der Charta nicht auf die Fälle einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen, sondern erstreckt sich auch auf den Fall, dass er endgültig freigesprochen wird.
40 Somit ist davon auszugehen, dass in einer Situation wie der der Ausgangsverfahren die Fortsetzung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur, das sich auf dieselbe Tat stützt, eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom heutigen Tag, Menci, C524/15, Rn. 39, und Garlsson Real Estate, C537/16, Rn. 41).
41 Eine solche Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem kann jedoch nach Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 55 und 56, sowie Urteile vom heutigen Tag, Menci, C524/15, Rn. 40, und Garlsson Real Estate, C537/16, Rn. 42).
42 Insoweit kann das Ziel, die Integrität der Finanzmärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente zu schützen, eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur, wie sie nach der in den Ausgangsverfahren fraglichen Regelung zulässig ist, rechtfertigen, wenn zur Erreichung eines solchen Ziels mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Garlsson Real Estate, C537/16, Rn. 46).
43 Bei der Fortsetzung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen im Anschluss an die endgültige Beendigung des Strafverfahrens ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, Garlsson Real Estate, C537/16, Rn. 48). Im Unterschied zu der Situation, die zu dem Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C617/10, EU:C:2013:105), geführt hat - wo das Strafverfahren nach der Verhängung einer steuerrechtlichen Sanktion eingeleitet worden war -, werfen die Ausgangsverfahren die Frage auf, ob ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur fortgesetzt werden kann, wenn in einem endgültigen freisprechenden Strafurteil festgestellt wurde, dass die Tat, die einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über Insider-Geschäfte begründen kann und auf deren Grundlage auch dieses Verfahren eingeleitet wurde, nicht erwiesen ist.
44 In einer Situation wie der der Ausgangsverfahren ginge die Fortsetzung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur aber offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung des in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels erforderlich ist, da es ein endgültiges freisprechendes Strafurteil gibt, in dem festgestellt wird, dass der Tatbestand der Straftat, die nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 geahndet werden soll, nicht erfüllt ist.
45 Angesichts einer solchen Feststellung, deren Rechtskraft sich auch auf ein solches Verfahren erstreckt, scheint nämlich dessen Fortsetzung jeder Grundlage zu entbehren. Art. 50 der Charta steht daher in einer solchen Situation der Fortsetzung von Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, unbeschadet der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Möglichkeit, das Strafverfahren gegebenenfalls wiederaufzunehmen, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
46 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 im Licht von Art. 50 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion nicht fortgesetzt werden darf, nachdem in einem endgültigen freisprechenden Strafurteil festgestellt wurde, dass die Tat, die einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über Insider-Geschäfte begründen kann und auf deren Grundlage auch dieses Verfahren eingeleitet wurde, nicht erwiesen ist.
47 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.
48 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist im Licht von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion nicht fortgesetzt werden darf, nachdem in einem endgültigen freisprechenden Strafurteil festgestellt wurde, dass die Tat, die einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über Insider-Geschäfte begründen kann und auf deren Grundlage auch dieses Verfahren eingeleitet wurde, nicht erwiesen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 374
Bearbeiter: Karsten Gaede