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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 544

Bearbeiter: Christoph Burchard/Nicola Recchia

Zitiervorschlag: EuGH, C-612/15, Beschluss v. 05.06.2018, HRRS 2018 Nr. 544


EuGH C-612/15 – Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 5. Juni 2018 (Kolev u.a.)

Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 325 AEUV, wirksame Maßnahmen gegen Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union (hier Zollsachen) zu ergreifen (Verpflichtung nationaler Gerichte, nationale strafprozessuale Regelungen unangewendet zu lassen; Fortsetzung der Taricco-Rechtsprechung); Recht auf Akteneinsicht; Recht auf Zugang zu einem Verteidiger; Recht auf Verhandlung in angemessener Frist (Beurteilung nationaler Ermittlungshöchstfristen).

Art. 325 Abs. 1 AEUV; Art. 47 Abs. 2 GRC; Art. 48 Abs. 2 GRC; Art. 51 GRC; Art. 52 Abs. 3 GRC; Art. 6 EMRK; Art. 1 RL 2012/13/EU; Art. 6 RL 2012/13/EU; Art. 7 RL 2012/13/EU; Art. 1 RL 2013/48/EU; Art. 3 RL 2013/48/EU; Art. 21 VO (EG) Nr. 450/2008; Art. 42 VO (EU) Nr. 952/2013; Beschluss 2007/436/EG, Euratom; § 332 StGB; § 334 StGB

Leitsätze

1. Art. 325 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die ein möglicherweise zur Einstellung des Strafverfahrens führendes Verfahren wie das in den Art. 368 und 369 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) geregelte vorsieht, entgegensteht, soweit eine solche Regelung für Verfahren gilt, die wegen des Verdachts von schweren Betrügereien oder sonstigen schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle eingeleitet wurden. Es obliegt dem nationalen Gericht, Art. 325 Abs. 1 AEUV volle Wirksamkeit zu verschaffen, indem es diese Regelung erforderlichenfalls unangewendet lässt, zugleich aber darauf achtet, dass die Grundrechte der Beschuldigten gewahrt bleiben. (EuGH)

2. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Verteidigung erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht detaillierte Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls die erteilten Informationen später geändert werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

3.Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht sich vergewissern muss, dass die Verteidigung tatsächlich die Möglichkeit zur Einsicht in die Verfahrensakte erhält, wobei diese Akteneinsicht gegebenenfalls nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erfolgen kann, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls im gerichtlichen Verfahren neue Beweise zu den Akten genommen werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren. (EuGH)

4. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs ist dahin auszulegen, dass er weder einer nationalen Regelung entgegensteht, die das nationale Gericht verpflichtet, einen von zwei beschuldigten Personen beauftragten Rechtsbeistand gegen deren Willen auszuschließen, wenn die Interessen dieser Personen in Konflikt stehen, noch das Gericht daran hindert, diesen Personen die Beauftragung eines neuen Rechtsbeistands zu gestatten oder gegebenenfalls zwei Pflichtverteidiger anstelle des ersten Rechtsbeistands zu bestellen. (EuGH)

5. Aus dem Wortlaut und dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass beim nationalen Gericht tatsächlich ein Verfahren anhängig ist, in dessen Rahmen es eine Entscheidung erlassen muss, bei der das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann. Dass ist nicht (mehr) der Fall, wenn ein Beschuldigter zwischenzeitlich verstirbt. Unter diesen Umständen ist auf die vorgelegten Fragen nicht zu antworten. (Bearbeiter)

6. Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 AEUV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Beschluss 2007/436/EG, Euratom verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche und vollständige Erhebung der Zölle sicherzustellen, was voraussetzt, dass Zollkontrollen ordnungsgemäß erfolgen können. (Bearbeiter)

7. Die Mitgliedstaaten können zwar frei wählen, welche Sanktionen sie anwenden. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden. (Bearbeiter)

8. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die strafverfahrensrechtlichen Regelungen eine wirksame Ahndung der durch solche Machenschaften verwirklichten Straftaten ermöglichen. Es steht den nationalen Gerichten zwar frei, nationale Standards für den Schutz der Grundrechte anzuwenden. Dies steht aber unter anderem unter der Bedingung, dass dadurch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden. (Bearbeiter)

9. Folgende strafprozessuale Regelungen sind geeignet, die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu beeinträchtigen und die Ahndung von schweren Betrügereien oder sonstigen schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern, was im Widerspruch zu Art. 325 Abs. 1 AEUV steht:

Das nationale Gericht muss auf Antrag des Beschuldigten das Strafverfahren einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren - zuzüglich Fristen von dreieinhalb Monaten bzw. einem Monat - die Ermittlungen nicht abgeschlossen und gegebenenfalls die schriftlichen Tatvorwürfe nicht verfasst und der Verteidigung nicht offengelegt, der Verteidigung keinen Zugang zur Verfahrensakte gewährt und dem Gericht keine Anklageschrift vorgelegt hat oder in diesem Rahmen Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln im Sinne des nationalen Rechts begangen hat, die sie innerhalb der genannten Fristen nicht behoben hat.

Das nationale Gericht verfügt über keine Möglichkeit, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens und des Verhaltens der Beteiligten, die vorgesehenen Fristen zu verlängern.

Das nationale Gericht darf die Sache nicht inhaltlich prüfen und die etwaigen im Ermittlungsverfahren begangenen Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln selbst beheben, selbst wenn die schädliche Wirkung dieser Verletzung der Verteidigungsrechte durch geeignete Maßnahmen im gerichtlichen Verfahren beseitigt werden könnte.

Von der Verteidigung geschaffene Hindernisse für die ordnungsgemäße Offenlegung der schriftlichen Tatvorwürfe und der Ermittlungsakte - einschließlich einer etwaigen Verzögerungstaktik der Verteidigung - hindern nicht den Ablauf der Fristen von dreieinhalb bzw. einem Monat, über die die Staatsanwaltschaft verfügt, um die Ermittlungen abzuschließen und Anklage zu erheben, so dass diese Hindernisse zur Einstellung des Strafverfahrens führen können, wonach jede Fortführung der Strafverfolgung und jede neue Strafverfolgung ausgeschlossen ist. (Bearbeiter)

10. Die Durchführung von Art. 325 Abs. 1 AEUV ist als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen. (Bearbeiter)

11. Es obliegt zuvörderst dem nationalen Gesetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus Art. 325 AEUV nachzukommen. (Bearbeiter)

12. Auch nationale Gerichte müssen die volle Wirksamkeit der Verpflichtungen aus Art. 325 AEUV gewährleisten, indem sie entgegenstehende nationale Regelungen so weit wie möglich im Licht dieser Vorschrift in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auslegen oder sie erforderlichenfalls unangewendet lassen. Sollten mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, um die genannten Verpflichtungen zu erfüllen, obliegt es dem nationalen Gericht, zu entscheiden, welche dieser Maßnahmen es anwendet. Dabei ist darauf zu achten, dass die Grundrechte, die den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nach der GRC zustehen, gewahrt werden. (Bearbeiter)

13. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht nach Maßgabe einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze zu bestimmen. Sie ist vielmehr anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der auf dem Spiel stehenden Interessen und der Komplexität der Angelegenheit oder auch des Verhaltens der zuständigen Behörden und der Verfahrensbeteiligten, zu beurteilen, wobei eine solche Komplexität oder eine Verzögerungstaktik der Verteidigung als Rechtfertigung für eine auf den ersten Anschein überlange Dauer dienen kann. (Bearbeiter)

14. Art. 6, 7 RL 2012/13/EU gewährleisten die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens. Dieses Ziel erfordert, dass die beschuldigte Person detaillierte Informationen über den Tatvorwurf und Einsicht in die Verfahrensakte rechtzeitig erhält. Die Informationserteilung hat spätestens dann zu erfolgen und die Akteneinsicht ist spätestens dann zu gewähren, wenn die Verhandlung über die Begründetheit des Tatvorwurfs vor dem für die Entscheidung hierüber zuständigen Gericht tatsächlich beginnt. (Bearbeiter)

15. RL 2012/13 spricht nicht dagegen, dass das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung eines Verstoßes ergreift, soweit dabei die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleiben. (Bearbeiter)

16. Das nationale Gericht ist verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits der Wahrung der Verteidigungsrechte und andererseits der Notwendigkeit, die Effektivität der Strafverfolgung und die Ahndung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Verteidigung den geordneten Ablauf des Verfahrens gezielt behindert. (Bearbeiter)

17. Art. 48 Abs. 2 GRC entspricht Art. 6 Abs. 3 EMRK und hat nach Art. 52 Abs. 3 GRC dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite. (Bearbeiter)

18. Das Recht auf Zugang zu einem Verteidiger räumt dem Betroffenen zwar die Möglichkeit ein, auf einen Verteidiger seiner Wahl zurückzugreifen. Diese Möglichkeit besteht aber nicht absolut. Sie kann also gewissen Einschränkungen unterworfen werden, vorausgesetzt, dass diese gesetzlich vorgesehen sind, einem im Allgemeininteresse stehenden Ziel dienen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen. (Bearbeiter)

Urteil

1       Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 325 AEUV, der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1) und der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1).

2       Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Nikolay Kolev, Herrn Milko Hristov und Herrn Stefan Kostadinov, die beschuldigt werden, als Beamte der Zollbehörde Svilengrad (Bulgarien) verschiedene Straftaten begangen zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Beschluss 2007/436/EG, Euratom

3       Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17), der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich anwendbar ist, umfassen die Eigenmittel der Union die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs.

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 und Verordnung (EU) Nr. 952/2013

4       Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1), die im Zeitraum des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens anwendbar war, bestimmte:

„Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

5       Diese Verordnung wurde am 30. Oktober 2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) aufgehoben, deren Art. 42 Abs. 1 im Wesentlichen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 450/2008 aufgreift.

Richtlinie 2012/13

6       In den Erwägungsgründen 10, 14, 27, 28 und 41 der Richtlinie 2012/13 heißt es:

„(10) Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich der Belehrung in Strafverfahren festgelegt werden.

...

(14)      Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der … Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln … 47 und 48 der Charta, und legt dabei … Artikel … 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde.

(27)      Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, sollten alle Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, die sie benötigen, um ihre Verteidigung vorzubereiten, und die zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig sind.

(28)      Die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen. Eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat sollte - je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird - hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.

...

(41)      … Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere das Recht auf … ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte gefördert werden. …“

7       Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf … Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. …“

8       Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

...

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.

(4)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.“

9       Art. 7 („Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte“) der Richtlinie bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten.

(3)      … Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen [wird] so rechtzeitig gewährt, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht. Gelangen weitere Beweismittel in den Besitz der zuständigen Behörden, so wird Zugang dazu so rechtzeitig gewährt, dass diese Beweismittel geprüft werden können.“

Richtlinie 2013/48

10     Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48 heißt es:

„Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren … festgelegt. Die Richtlinie stützt sich auf … Artikel … 6 … EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte … und fördert so gleichzeitig die Anwendung der Charta, insbesondere ihrer Artikel … 47 und 48. …“

11     Art. 1 dieser Richtlinie lautet auszugsweise:

,,Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für [das Recht] von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren … auf Zugang zu einem Rechtsbeistand … festgelegt.“

12     Art. 3 („Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Strafverfahren“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass die betroffenen Personen ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.“

Bulgarisches Recht

Bestimmungen über das Recht auf einen Rechtsbeistand

13     Nach Art. 91 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 92 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: NPK) muss das Gericht, wenn zwei Beschuldigte denselben Rechtsbeistand haben, diesen Rechtsbeistand ausschließen, falls die Verteidigung eines dieser Beschuldigten im Konflikt zur Verteidigung des anderen steht. Nach ständiger nationaler Rechtsprechung besteht ein Konflikt zwischen den Interessen zweier Beschuldigter, wenn die Aussage des einen gegen den anderen verwendet werden kann und dieser seinerseits nicht aussagt.

14     Art. 94 Abs. 4 bis 6 NPK regelt die von Amts wegen erfolgende Bestellung eines neuen Rechtsbeistands durch eine unabhängige Stelle.

Bestimmungen über den schriftlichen Tatvorwurf, die Ermittlungsakte und die Anklageschrift

15     Die Art. 219 und 221 NPK sehen vor, dass das Ermittlungsorgan den schriftlichen Tatvorwurf verfasst, in dem die wesentlichen tatsächlichen Umstände der Straftat und ihre rechtliche Beurteilung dargelegt werden. Dieses Dokument wird dem Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt, die es nach Kenntnisnahme unterzeichnen.

16     Die Offenlegung der Ermittlungsakte ist in den Art. 226 bis 230 NPK geregelt. Nach diesen Artikeln werden die bei Abschluss der Ermittlungen vorliegenden Schriftstücke vor der etwaigen Erstellung der Anklageschrift der Verteidigung zur Verfügung gestellt, falls diese es beantragt. In diesem Fall werden der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand mindestens drei Tage vor dieser Offenlegung geladen und können dann innerhalb einer angemessenen Frist von den betreffenden Schriftstücken Kenntnis nehmen. Wenn sie unter der angegebenen Anschrift nicht erreichbar sind oder am Tag der Ladung ohne hinreichenden Grund nicht erscheinen, entfällt die Pflicht zur Offenlegung der Akte.

17     Nach insbesondere Art. 246 NPK erstellt die Staatsanwaltschaft, wenn sie beschließt, das Verfahren bei Gericht anhängig zu machen, die Anklageschrift, womit das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und der gerichtliche Verfahrensabschnitt eingeleitet wird. Die Anklageschrift - die laut dem vorlegenden Gericht den „endgültigen konkretisierten Tatvorwurf“ darstellt - enthält eine detaillierte Darlegung des Sachverhalts und dessen rechtliche Beurteilung. Sie wird dem Gericht vorgelegt, das innerhalb von 15 Tagen zu prüfen hat, ob Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln vorliegen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt das Gericht den ersten Verhandlungstermin. Der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand erhalten eine Kopie der Anklageschrift sowie eine Ladung zur Verhandlung. Sie verfügen sodann über eine Frist von sieben Tagen, die verlängert werden kann, um die Verteidigung vorzubereiten.

Bestimmungen und Rechtsprechung zum Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln

18     Gemäß Art. 348 Abs. 3 Nr. 1 NPK ist ein Verstoß gegen Verfahrensregeln „wesentlich“, wenn er ein gesetzlich anerkanntes Verfahrensrecht erheblich verletzt. Nach der Rechtsprechung des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) stellen u. a. die fehlende Erstellung oder Offenlegung des schriftlichen Tatvorwurfs, der Ermittlungsakte oder der Anklageschrift sowie ein Widerspruch innerhalb der Anklageschrift derartige Verstöße dar. Die fehlerhafte Verfahrenshandlung muss durch eine neue Handlung ersetzt werden, wobei das Gericht die von der Staatsanwaltschaft begangenen Verfahrensverstöße nicht selbst heilen darf, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen muss.

Bestimmungen über die Einstellung des Strafverfahrens

19     Die Einstellung des Strafverfahrens war im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum insbesondere in den Art. 368 und 369 NPK geregelt, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts darauf abzielten, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu beschleunigen.

20     Nach Art. 368 NPK konnte der Beschuldigte, wenn das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb von - bei schweren Straftaten - zwei Jahren abgeschlossen war, beim Gericht beantragen, das Verfahren nach Art. 369 NPK anzuwenden, wonach entweder Anklage erhoben oder das Strafverfahren eingestellt wird.

21     Nach diesem Art. 369 musste das Gericht nach der Feststellung, dass die Zweijahresfrist verstrichen war, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen und ihr eine Frist von drei Monaten setzen, um die Ermittlungen abzuschließen und das Ermittlungsverfahren entweder durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Anklageerhebung zu beenden. Falls sich die Staatsanwaltschaft für die zweitgenannte Option entschied, verfügte sie über weitere 15 Tage, um die Anklageschrift zu erstellen und bei Gericht einzureichen. Hielt die Staatsanwaltschaft diese neuen Fristen nicht ein, musste das Gericht das Verfahren an sich ziehen und das Strafverfahren einstellen. Schloss die Staatsanwaltschaft hingegen das Ermittlungsverfahren ab und reichte fristgerecht eine Anklageschrift beim Gericht ein, prüfte dieses die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und vergewisserte sich insbesondere, dass kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln vorlag. Falls es der Auffassung war, dass solche Verstöße begangen worden waren, verwies das Gericht die Sache erneut an die Staatsanwaltschaft zurück und gewährte ihr eine weitere Frist von einem Monat, um die Verstöße zu beheben. Hielt die Staatsanwaltschaft diese Frist nicht ein, behob sie die Verstöße nicht oder beging sie neue, stellte das Gericht das Strafverfahren ein.

22     Falls all diese Voraussetzungen vorlagen, hatte der Beschuldigte einen Anspruch auf Verfahrenseinstellung und das Gericht musste diese anordnen, ohne die festgestellten Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln selbst heilen oder die Sache inhaltlich prüfen zu dürfen. Mit der Entscheidung, das Strafverfahren einzustellen, war jegliche Strafverfolgung endgültig abgeschlossen, so dass die strafrechtliche Verantwortung des Betroffenen nicht mehr geprüft werden konnte. Abgesehen von außergewöhnlichen Fällen war diese Entscheidung unanfechtbar.

23     Mit Schreiben vom 25. August 2017 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die Art. 368 und 369 NPK geändert worden seien und einer neuer Art. 368a in dieses Gesetz eingefügt worden sei. Nach der geänderten Fassung dieser Bestimmungen dürfe das Gericht nicht mehr die Einstellung des Strafverfahrens verfügen, sondern könne nur noch dessen Beschleunigung anordnen. Auf das Ausgangsverfahren seien diese Änderungen jedoch zeitlich nicht anwendbar.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24     Acht Beamte der Zollbehörde Svilengrad, nämlich Dimitar Dimitrov, Plamen Drenski, Nikolay Kolev, Milko Hristov, Stefan Kostadinov, Nasko Kurdov, Nikola Trifonov und Georgi Zlatanov, werden beschuldigt, im Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 2. Mai 2012 an einer kriminellen Vereinigung beteiligt gewesen zu sein. Sie sollen nämlich von den Lkw- und Pkw-Fahrern, die die bulgarisch-türkische Grenze überquerten, Bestechungsgelder dafür verlangt haben, dass sie Zollprüfungen unterließen und festgestellte Unregelmäßigkeiten nicht dokumentierten. Die Beschuldigten Kostadinov und Kurdov werden außerdem des Verbergens der auf diese Weise eingenommenen Bestechungsgelder beschuldigt, und die Beschuldigten Drenski, Hristov sowie Trifonov der Bestechlichkeit. Diese verschiedenen Handlungen stellen nach den Art. 215, 301 und 321 des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) Straftaten dar, die je nach Fall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs oder bis zu zehn Jahren sowie, was die Bestechlichkeit angeht, mit Geldstrafe geahndet werden können.

25     Die acht Beschuldigten wurden in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 2012 festgenommen. Die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe wurden unmittelbar nach der Festnahme formuliert, sodann im Laufe des Jahres 2013 präzisiert und ihnen mitgeteilt. Die Beschuldigten wurden auch über die gesammelten Beweise unterrichtet.

26     Nachdem ein Teil der Beschuldigten eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft geschlossen hatte, um die teilweise Einstellung der gegen sie eingeleiteten Strafverfolgung zu erreichen, wurde die Sache zur Bestätigung dieser Vereinbarung dem vorlegenden Gericht unterbreitet. Dieses lehnte den Antrag allerdings zweimal ab, weil es der Auffassung war, dass die schriftlichen Tatvorwürfe nicht von der zuständigen Stelle verfasst worden seien und formelle Fehler enthielten.

27     Infolgedessen wurde die Sache an die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität verwiesen, damit sie neue schriftliche Tatvorwürfe gegen die acht Beschuldigten erstellen möge. Allerdings geriet das Verfahren sodann ins Stocken, und die für die Ermittlungen gesetzten Fristen wurden mehrfach verlängert.

28     Im Jahr 2014, als die Ermittlungen zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens immer noch nicht abgeschlossen waren, stellten die Beschuldigten Kolev, Hristov und Kostadinov gemäß Art. 368 NPK beim vorlegenden Gericht den Antrag, das Verfahren nach Art. 369 NPK anzuwenden. Das Gericht gab diesem Antrag statt, verwies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück und setzte ihr eine Frist von drei Monaten, d. h. bis zum 29. Januar 2015, um die Ermittlungen abzuschließen, neue schriftliche Tatvorwürfe zu verfassen, diese sowie die Ermittlungsakte den Beschuldigten offenzulegen und das Ermittlungsverfahren zu beenden. Danach verfügte die Staatsanwaltschaft über weitere 15 Tage, um eine Anklageschrift zu verfassen und sie beim Gericht einzureichen.

29     Die Staatsanwaltschaft verfasste neue schriftliche Tatvorwürfe und legte dem vorlegenden Gericht fristgemäß eine Anklageschrift vor.

30     Allerdings wurden diese Tatvorwürfe weder Herrn Kolev noch Herrn Kostadinov, noch ihren Rechtsbeiständen offengelegt. Sie gaben nämlich an, aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen nicht zu den Terminen für diese Offenlegung erscheinen zu können. Außerdem wurde weder diesen Beschuldigten noch Herrn Hristov die Ermittlungsakte offengelegt.

31     Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 befand das vorlegende Gericht, dass Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln begangen worden seien, weil zum einen die neuen schriftlichen Tatvorwürfe Herrn Kolev und Herrn Kostadinov unter Verletzung ihrer Verfahrensrechte nicht offengelegt worden seien und die Anklageschrift Angaben zu den Tatvorwürfen enthalte, die diesen Beschuldigten nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Zum anderen seien die Abschnitte der Anklageschrift, die die Vorwürfe gegen Herrn Hristov beträfen, mit Widersprüchen behaftet. Daher verwies das Gericht die Sache nach Art. 369 NPK erneut an die Staatsanwaltschaft zurück und setzte ihr eine Frist von einem Monat, d. h. bis zum 7. Mai 2015, um die festgestellten Verfahrensverstöße zu beheben; widrigenfalls werde das Strafverfahren gegen die Beschuldigten Kolev, Hristov und Kostadinov eingestellt.

32     Der Staatsanwaltschaft gelang es jedoch trotz mehrfacher Vorladung der Beschuldigten Kolev und Kostadinov nicht, ihnen die schriftlichen Tatvorwürfe und die Ermittlungsakte ordnungsgemäß offenzulegen. Auch Herrn Hristov konnte die Akte nicht offengelegt werden. Diese drei Beschuldigten und ihre Rechtsbeistände erklärten nämlich erneut, aus verschiedenen Gründen nicht zu den Terminen erscheinen zu können, u. a. wegen einer Dienstreise ins Ausland, aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen und weil die Staatsanwaltschaft die gesetzliche Drei-Tages-Frist für die Offenlegung der Ermittlungsakte nicht eingehalten habe.

33     Folglich befand das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 22. Mai 2015, dass die Staatsanwaltschaft die zuvor festgestellten Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln nicht behoben sowie neue Verstöße begangen habe, da die Verfahrensrechte der Beschuldigten Kolev, Hristov und Kostadinov erneut verletzt und die Widersprüche in der Anklageschrift nicht vollständig beseitigt worden seien.

34     Das vorlegende Gericht hob zwar hervor, dass diese drei Beschuldigten und ihre Rechtsbeistände möglicherweise ihre Rechte missbraucht und nur mit dem Ziel der Verfahrensverzögerung agiert hätten, um die Staatsanwaltschaft daran zu hindern, das Ermittlungsverfahren zu beenden und die Verfahrensverstöße fristgerecht zu beheben. Dennoch seien die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens erfüllt; die Einstellung sei daher in Bezug auf diese Beschuldigten rechtlich zwingend. Der Umstand, dass ein Beschuldigter seine Rechte missbraucht und die Staatsanwaltschaft objektiv daran gehindert habe, die verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrenshandlungen vorzunehmen, stehe der Einstellung des betreffenden Strafverfahrens nicht entgegen. Trotz dieser Feststellungen beschloss das Gericht allerdings, das Verfahren nicht förmlich einzustellen, sondern es zu beenden, ohne eine Maßnahme zu erlassen.

35     Sowohl die Staatsanwaltschaft, die geltend machte, es sei kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln begangen worden, als auch Herr Hristov, der die Auffassung vertrat, das vorlegende Gericht habe das Strafverfahren zu Unrecht nicht förmlich eingestellt, fochten diesen Beschluss an.

36     Mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 stellte das mit dem Rechtsmittel befasste Gericht fest, das vorlegende Gericht hätte gemäß den Art. 368 und 369 NPK das Verfahren förmlich einstellen müssen, und verwies die Sache zu diesem Zweck an letzteres Gericht zurück.

37     Das vorlegende Gericht fragt sich indes, ob das Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a. (C105/14, EU:C:2015:555), das vom Gerichtshof erlassen worden sei, während die Sache beim Rechtsmittelgericht anhängig gewesen sei, nicht Zweifel an der Unionsrechtskonformität dieser Art. 368 und 369 aufwerfe, insbesondere angesichts der Pflicht der Mitgliedstaaten, die wirksame Verfolgung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

38     Bejahendenfalls sei zu klären, welche Konsequenzen aus einer solchen Unvereinbarkeit zu ziehen seien. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es die genannten Artikel erforderlichenfalls unangewendet zu lassen habe; fraglich sei aber, welche spezifischen Maßnahmen es ergreifen müsse, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts, zugleich aber auch den Schutz der Verteidigungsrechte sowie des Rechts der Beschuldigten Kolev, Hristov und Kostadinov auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.

39     Das vorlegende Gericht zieht mehrere Optionen in Betracht.

40     Erstens könnte es die in Art. 369 NPK vorgesehenen Fristen unangewendet lassen und infolgedessen der Staatsanwaltschaft längere Fristen einräumen, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung der Anklageschrift und der Offenlegung der schriftlichen Tatvorwürfe sowie der Ermittlungsakte gegenüber den Beschuldigten zu korrigieren, bevor die Sache erneut dem Gericht vorgelegt werde. Fraglich sei aber, welche konkreten Maßnahmen es ergreifen müsse, um das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegte Recht dieser Beschuldigten darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt werde, zu wahren.

41     Zweitens könnte es trotz der im Ermittlungsverfahren aufgetretenen Unregelmäßigkeiten den gerichtlichen Abschnitt des Strafverfahrens eröffnen. Dem könnte allerdings das Unionsrecht entgegenstehen.

42     Insoweit sei zum einen fraglich, ob diese Unregelmäßigkeiten, die nach bulgarischem Recht „Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln“ darstellten, auch im Hinblick auf die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2012/13 sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 als solche einzustufen seien. Falls dies der Fall sei, frage sich zum anderen, ob es trotz der Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln den gerichtlichen Verfahrensabschnitt eröffnen, die Verstöße im Rahmen dieses Abschnitts beheben und in der Sache entscheiden dürfe, ohne das Verfahren nach den Art. 368 und 369 NPK einzustellen.

43     Im Übrigen ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Interessen der Beschuldigten Kostadinov und Kurdov, die denselben Rechtsbeistand hätten, in Konflikt stünden, da der Erstgenannte Aussagen getätigt habe, die gegen den Zweitgenannten verwendet werden könnten, der sich nicht geäußert habe. Es sei aber zweifelhaft, ob Art. 91 Abs. 3 und Art. 92 NPK, die dem Gericht vorschrieben, diesen Rechtsbeistand aus diesem Grund auszuschließen, obwohl die Beschuldigten Kostadinov und Kurdov dem Ausschluss in Kenntnis der Sachlage entgegengetreten seien, mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 vereinbar seien. Insoweit sei fraglich, ob das in dieser Vorschrift geregelte Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewahrt wäre, wenn das Gericht als Ersatz zwei Pflichtverteidiger bestellte.

44     Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Strafgericht für organisierte Kriminalität, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist ein nationales Gesetz mit der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine wirksame Strafverfolgung der Straftaten von Zollbeamten vorzusehen, vereinbar, wenn nach diesem Gesetz das Strafverfahren, das gegen Zollbeamte wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Korruptionsstraftaten während der Ausübung ihres Dienstes (Entgegennahme von Bestechungsgeldern für die Unterlassung einer Zollprüfung) sowie wegen konkreter Bestechungen und wegen Verbergens entgegengenommener Bestechungsgelder geführt wird, unter den folgenden Voraussetzungen eingestellt wird, ohne dass das Gericht die erhobenen Tatvorwürfe in der Sache geprüft hat: a) nach Erhebung des Tatvorwurfs sind zwei Jahre verstrichen; b) die beschuldigte Person hat einen Antrag auf Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gestellt; c) dem Staatsanwalt ist durch das Gericht eine dreimonatige Frist für den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gesetzt worden; d) der Staatsanwalt hat innerhalb dieser Frist „Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln“ begangen (nämlich nicht ordnungsgemäße Offenlegung eines ergänzten schriftlichen Tatvorwurfs, keine Offenlegung der Ermittlungsakte und widersprüchliche Anklageschrift); e) dem Staatsanwalt ist durch das Gericht eine neuerliche einmonatige Frist gesetzt worden, um diese „Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln“ zu beheben; f) der Staatsanwalt hat diese „Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln“ innerhalb dieser Frist nicht behoben - wobei der Grund für die Begehung dieser Verstöße innerhalb der ersten dreimonatigen Frist und die nicht erfolgte Behebung innerhalb der letzten einmonatigen Frist sowohl auf den Staatsanwalt (nicht erfolgte Beseitigung der Widersprüche in der Anklageschrift; Nichtdurchführung tatsächlicher Handlungen während der überwiegenden Dauer der Fristen) als auch auf die Verteidigung zurückzuführen ist (Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Mitteilung des Tatvorwurfs und der Offenlegung der Ermittlungsakte aufgrund eines Krankenhausaufenthalts der beschuldigten Personen und geltend gemachter anderweitiger beruflicher Verpflichtungen der Rechtsbeistände); g) es ist ein subjektives Recht der beschuldigten Person auf Einstellung des Strafverfahrens wegen nicht erfolgter Behebung der „Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln“ innerhalb der dafür gesetzten Fristen entstanden?

2.      Falls diese Frage verneint wird, welchen Teil der oben genannten rechtlichen Regelung sollte das nationale Gericht unangewendet lassen, um die wirksame Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten: a) die Einstellung des Strafverfahrens bei Ablauf der einmonatigen Frist oder b) die Einstufung der oben genannten Mängel als „Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln“ oder c) den Schutz des nach Buchst. g der ersten Frage entstandenen subjektiven Rechts - falls die Möglichkeit besteht, diesen Verstoß im Rahmen des Gerichtsverfahrens effektiv zu heilen?

a)      Ist die Entscheidung zur Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, die die Einstellung des Strafverfahrens vorsieht, daran zu knüpfen, dass

i)      dem Staatsanwalt eine zusätzliche Frist zur Behebung des „Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensregeln“ gewährt wird, die genauso lang ist wie die Frist, während der er aufgrund seitens der Verteidigung zu verantwortender Hindernisse objektiv nicht imstande war dies zu tun;

ii)      das Gericht im Falle i) feststellt, dass diese Hindernisse infolge eines „Rechtsmissbrauchs“ entstanden sind;

iii)      falls Frage 2 Buchst. a Ziff. i verneint wird, das Gericht feststellt, dass das nationale Recht hinreichende Garantien für den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist bietet?

b)      Ist die Entscheidung zur Nichtanwendung der vom nationalen Recht vorgesehenen Einstufung der oben genannten Mängel als „Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln“ mit dem Unionsrecht vereinbar? Im Einzelnen:

i)      Wäre das Recht nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 auf Erteilung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf an die Verteidigung hinreichend gewährleistet,

-       wenn diese Informationen nach der faktischen Einreichung der Anklageschrift bei Gericht, aber vor deren gerichtlichen Prüfung erteilt werden, und wenn zu einem früheren, vor Einreichung der Anklageschrift bei Gericht liegenden Zeitpunkt der Verteidigung vollständige Informationen über die wesentlichen Elemente des Tatvorwurfs erteilt wurden (trifft auf den Beschuldigten Milko Hristov zu);

-       falls Frage 2 Buchst. a Ziff. i erster Gedankenstrich bejaht wird - wenn diese Informationen nach der faktischen Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erteilt werden, aber bevor das Gericht die Anklageschrift geprüft hat, und der Verteidigung Teilinformationen über die wesentlichen Elemente des Tatvorwurfs zu einem früheren, vor Einreichung der Anklageschrift bei Gericht liegenden Zeitpunkt erteilt wurden, wobei der Grund dafür, dass nur Teilinformationen erteilt wurden, auf Hindernissen seitens der Verteidigung beruht (trifft auf die Beschuldigten Kolev und Kostadinov zu);

-       wenn diese Informationen Widersprüche bezüglich der konkreten Äußerung der Bestechungsforderung aufweisen (einmal wird angegeben, dass ein anderer Beschuldigter das Bestechungsgeld ausdrücklich verlangt habe, während der Beschuldigte Hristov seine Unzufriedenheit durch ein verzerrtes Gesicht zum Ausdruck gebracht habe, als die der Zollprüfung unterworfene Person zu wenig Geld angeboten habe, dann wiederum heißt es, dass der Beschuldigte Hristov wörtlich und konkret Bestechungsgeld verlangt habe)?

ii)      Wäre das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 auf Zugang der Verteidigung zu den Unterlagen „spätestens bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht“ im Ausgangsverfahren hinreichend gewährleistet, wenn die Verteidigung zu einem früheren Zeitpunkt Zugang zu dem wesentlichen Teil der Unterlagen hatte und ihr die Möglichkeit gewährt wurde, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sie jedoch aufgrund von Hindernissen (Erkrankung, beruflichen Verpflichtungen) und unter Berufung auf das nationale Recht, das eine Ladung zur Einsicht in die Unterlagen mindestens drei Tage zuvor erfordert, keinen Gebrauch davon gemacht hat? Muss nach Wegfall der Hindernisse und mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen eine zweite Gelegenheit gewährt werden? Muss geprüft werden, ob die genannten Hindernisse objektiv vorgelegen haben oder einen Rechtsmissbrauch darstellen?

iii)     Hat das gesetzliche Erfordernis in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 „spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird“ bzw. in deren Art. 7 Abs. 3 „spätestens bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht“ in beiden Vorschriften die gleiche Bedeutung? Welche Bedeutung hat diese Anforderung - vor der faktischen Einreichung der Anklageschrift bei Gericht oder spätestens bei ihrer Einreichung bei Gericht oder aber nach ihrer Einreichung bei Gericht, jedoch bevor das Gericht Maßnahmen zur Prüfung dieser Anklageschrift ergreift?

iv)     Hat das gesetzliche Erfordernis der Erteilung von Informationen über den Tatvorwurf und der Einsicht in die Verfahrensakte in der Weise, dass „eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte“ bzw. „ein faires Verfahren“ nach Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 gewährleistet werden können, in beiden Vorschriften die gleiche Bedeutung? Wäre diesem Erfordernis Genüge getan,

-       wenn die detaillierten Informationen über den Tatvorwurf der Verteidigung zwar nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht, aber noch bevor Maßnahmen zu ihrer Prüfung in der Sache ergriffen werden, erteilt würden und der Verteidigung eine hinreichende Frist zur Vorbereitung gewährt würde, sofern Informationen über den Tatvorwurf zu einem früheren Zeitpunkt unvollständig und teilweise erteilt wurden;

-       wenn die Verteidigung Zugang zu allen Unterlagen zwar nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht bekäme, aber noch bevor Maßnahmen zu ihrer Prüfung in der Sache ergriffen werden, und ihr eine hinreichende Frist zur Vorbereitung gewährt würde, sofern die Verteidigung zu einem Großteil der Verfahrensunterlagen zu einem früheren Zeitpunkt Zugang bekommen hat;

-       wenn das Gericht Maßnahmen ergreifen würde, um der Verteidigung zu garantieren, dass alle Erklärungen, die sie nach erfolgter Kenntnisnahme der ausführlichen Anklageschrift und aller Verfahrensunterlagen abgeben würde, dieselbe Wirkung hätten, die sie gehabt hätten, wenn sie gegenüber dem Staatsanwalt vor Einreichung der Anklageschrift bei Gericht abgegeben worden wären?

v)      Wären „ein faires Verfahren“ gemäß Art. 6 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2012/13 bzw. „eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte“ gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleistet, wenn das Gericht entschiede, ein Gerichtsverfahren über eine endgültige Anklage zu eröffnen, die Widersprüche im Hinblick auf die Äußerung der Bestechungsforderung aufweist, es jedoch daraufhin dem Staatsanwalt die Gelegenheit geben würde, diese Widersprüche zu beseitigen, sowie den Beteiligten ermöglichte, dass sie die Rechte, die sie bei Einreichung einer Anklageschrift ohne derartige Widersprüche gehabt hätten, in vollem Umfang geltend machen können?

vi)     Wäre das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 verankerte Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hinreichend gewährleistet, wenn dem Rechtsbeistand während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Gelegenheit gegeben wurde, zu erscheinen, um über den vorläufigen Tatvorwurf unterrichtet zu werden und vollständige Einsicht in alle Verfahrensunterlagen zu nehmen, er aber wegen beruflicher Verpflichtungen und unter Berufung auf das nationale Recht, das eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen vorsieht, nicht erschienen ist? Muss eine neue Frist von mindestens drei Tagen nach Wegfall dieser Verpflichtungen gewährt werden? Muss geprüft werden, ob ein hinreichender Grund für das Nichterscheinen oder ein Rechtsmissbrauch vorliegt?

vii)    Würde sich die Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 verankerten Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf die „praktische und wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte“ auswirken, wenn das Gericht nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht dem Rechtsbeistand vollumfänglichen Zugang zu der endgültigen und detaillierten Anklageschrift sowie zu allen Verfahrensunterlagen gewähren und anschließend Maßnahmen ergreifen würde, um ihm zu garantieren, dass alle von ihm nach Kenntnisnahme der detaillierten Anklageschrift und aller Verfahrensunterlagen abgegebenen Erklärungen dieselbe Wirkung haben würden, die sie gehabt hätten, wenn sie gegenüber dem Staatsanwalt vor Einreichung der Anklageschrift bei Gericht abgegeben worden wären?

c)      Ist das zugunsten der beschuldigten Person begründete subjektive Recht auf Einstellung des Strafverfahrens (unter den oben dargelegten Bedingungen) mit dem Unionsrecht vereinbar, obwohl die Möglichkeit besteht, den vom Staatsanwalt nicht behobenen „Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln“ vollumfänglich durch Maßnahmen des Gerichts im Gerichtsverfahren zu heilen, so dass die rechtliche Situation der beschuldigten Person letztendlich mit der identisch wäre, in der sie sich bei rechtzeitiger Behebung dieses Verstoßes befunden hätte?

3.      Dürfen günstigere nationale Regelungen betreffend das Recht auf Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist, das Recht auf Unterrichtung sowie das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand angewandt werden, wenn sie, in Verbindung mit weiteren Umständen (dem in der ersten Frage dargestellten Verfahren), zur Einstellung des Strafverfahrens führen würden?

4.      Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht ermächtigt, einen Rechtsbeistand vom Gerichtsverfahren auszuschließen, der zwei der Beschuldigten vertreten hat, von denen einer über Tatsachen ausgesagt hat, die die Interessen des anderen Beschuldigten beeinträchtigen, der seinerseits keine Aussage gemacht hat?

Falls diese Frage bejaht wird, würde das Gericht das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisten, wenn es - nachdem es einen Rechtsbeistand, der gleichzeitig zwei Beschuldigte mit widerstreitenden Interessen vertreten hat, zur Teilnahme am Gerichtsverfahren zugelassen hat, jedem der Beschuldigten neue, verschiedene Pflichtverteidiger bestellen würde?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

45     Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 28. September 2016, der am 25. Oktober 2016 beim Gerichtshof eingegangen ist, den Tod eines der Beschuldigten des Ausgangsverfahrens, Herrn Hristov, festgestellt und das Strafverfahren gegen ihn daher eingestellt hat.

46     Aus dem Wortlaut und dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt aber, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass beim nationalen Gericht tatsächlich ein Verfahren anhängig ist, in dessen Rahmen es eine Entscheidung erlassen muss, bei der das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C165/14, EU:C:2016:675, Rn. 24).

47     Unter diesen Umständen ist auf die vorgelegten Fragen nicht zu antworten, soweit sie sich auf die Situation von Herrn Hristov beziehen.

48     Dies vorausgeschickt, können die sich teilweise überschneidenden vier Fragen samt Unterfragen in drei Komplexe eingeteilt werden. Die Fragen 1 bis 3 und ihre Unterfragen sind so zu verstehen, dass sie erstens die Frage betreffen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 325 AEUV, einer nationalen Regelung wie den Art. 368 und 369 NPK entgegensteht und welche Konsequenzen gegebenenfalls aus der Unionsrechtswidrigkeit einer solchen Regelung zu ziehen sind. Zweitens geht es in diesen Fragen um das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf und das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte. Drittens möchte das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage wissen, welche Reichweite das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat.

Zu den Pflichten aus Art. 325 AEUV

49     Mit seinen Fragen 1 bis 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 325 AEUV im Fall von zollrechtlich relevanten Straftaten dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die ein möglicherweise zur Einstellung des Strafverfahrens führendes Verfahren wie das in den Art. 368 und 369 NPK geregelte vorsieht. Bejahendenfalls möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit einer solchen Regelung mit der genannten Bestimmung des AEU-Vertrags zu ziehen sind.

50     Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet sind, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2015, Taricco u. a., C105/14, EU:C:2015:555, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C42/17, EU:C:2017:936, Rn. 30).

51     Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2007/436 umfassen die Eigenmittel der Union u. a. die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung dieser Zölle und der Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel für den Haushalt der Union. Jedes Versäumnis bei der Erhebung der Zölle führt potenziell zu einer Verringerung der Haushaltsmittel (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52     Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche und vollständige Erhebung der Zölle sicherzustellen, was voraussetzt, dass die Zollkontrollen ordnungsgemäß erfolgen können.

53     Aus den Vorgaben in Art. 325 Abs. 1 AEUV folgt, dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck für den Fall von Verstößen gegen das Zollrecht der Union die Anwendung wirksamer und abschreckender Sanktionen vorsehen müssen. Im Übrigen war die Pflicht der Mitgliedstaaten, für einen solchen Fall wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorzusehen, einst in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 450/2008 geregelt und ist es nunmehr in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 952/2013.

54     Insoweit können die Mitgliedstaaten zwar frei wählen, welche Sanktionen sie anwenden; dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass schwere Betrügereien oder sonstige schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle mit wirksamen und abschreckenden Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C42/17, EU:C:2017:936, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Menci, C524/15, EU:C:2018:197, Rn. 20, sowie vom 2. Mai 2018, Scialdone, C574/15, EU:C:2018:295, Rn. 34 und 35).

55     Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass die strafverfahrensrechtlichen Regelungen eine wirksame Ahndung der durch solche Machenschaften verwirklichten Straftaten ermöglichen.

56     Im vorliegenden Fall wird den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens zur Last gelegt, sie hätten sich über mehr als ein Jahr hinweg an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, indem sie von Personen, die die bulgarisch-türkische Grenze überquert hätten, Bestechungsgelder dafür verlangt hätten, dass sie Zollprüfungen unterließen und festgestellte Unregelmäßigkeiten nicht dokumentierten; zudem wird u. a. Herr Kostadinov des Verbergens der auf diese Weise eingenommenen Bestechungsgelder beschuldigt.

57     Solche Machenschaften, die das vorlegende Gericht als systematische und fortgesetzte Verstöße gegen die zollrechtlichen Vorschriften bewertet und die nach bulgarischem Recht Straftaten darstellen, die je nach Fall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs oder bis zu zehn Jahren geahndet werden können, sind geeignet, die Erhebung der Zölle zu behindern. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens scheinen diese Machenschaften als schwere Betrügereien oder schwerwiegende rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV eingestuft werden zu können.

58     Weder das vorlegende Gericht noch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben in Frage gestellt, dass die im nationalen Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen wirksam und abschreckend sind.

59     Allerdings bleibt zu prüfen, ob die Regelungen in den Art. 368 und 369 NPK nicht geeignet sind, die wirksame Ahndung von schweren Betrügereien oder schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der genannten Interessen zu verhindern und damit Art. 325 Abs. 1 AEUV zu unterlaufen.

60     Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das nationale Gericht nach den Art. 368 und 369 NPK auf Antrag des Beschuldigten das Strafverfahren einstellen muss, wenn die Staatsanwaltschaft nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren - zuzüglich Fristen von dreieinhalb Monaten bzw. einem Monat - die Ermittlungen nicht abgeschlossen und gegebenenfalls die schriftlichen Tatvorwürfe nicht verfasst und der Verteidigung nicht offengelegt, der Verteidigung keinen Zugang zur Verfahrensakte gewährt und dem Gericht keine Anklageschrift vorgelegt hat oder in diesem Rahmen Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln im Sinne des bulgarischen Rechts begangen hat, die sie innerhalb der genannten Fristen nicht behoben hat. Wenn die in den Art. 368 und 369 NPK genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Einstellung des Strafverfahrens rechtlich zwingend, d. h., das Gericht ist verpflichtet, sie zu verfügen. Überdies ist die Einstellung unanfechtbar und endgültig.

61     Der Vorlageentscheidung nach zu urteilen, scheint das Gericht nicht die Möglichkeit zu haben, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens und des Verhaltens der Beteiligten, die vorgesehenen Fristen zu verlängern. Genauso wenig darf es offenbar die Sache inhaltlich prüfen und, wie es das vorlegende Gericht in Betracht zieht, die etwaigen im Ermittlungsverfahren begangenen Verstöße gegen wesentliche Verfahrensregeln selbst beheben, selbst wenn die schädliche Wirkung dieser Verletzung der Verteidigungsrechte durch geeignete Maßnahmen im gerichtlichen Verfahren beseitigt werden könnte.

62     Insbesondere lässt die Vorlageentscheidung darauf schließen, dass die von der Verteidigung geschaffenen Hindernisse für die ordnungsgemäße Offenlegung der schriftlichen Tatvorwürfe und der Ermittlungsakte - einschließlich einer etwaigen Verzögerungstaktik der Verteidigung - gemäß Art. 369 NPK nicht den Ablauf der Fristen von dreieinhalb bzw. einem Monat verhindern, über die die Staatsanwaltschaft verfügt, um die Ermittlungen abzuschließen und Anklage zu erheben, so dass diese Hindernisse zur Einstellung des Strafverfahrens führen können, wonach jede Fortführung der Strafverfolgung und jede neue Strafverfolgung ausgeschlossen ist.

63     Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu beeinträchtigen und die Ahndung von schweren Betrügereien oder sonstigen schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern, was im Widerspruch zu Art. 325 Abs. 1 AEUV steht.

64     Zu den Folgen dieser Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der in diesem Artikel aufgestellten Regeln an keine Bedingung geknüpft sind (Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65     Es obliegt zuvörderst dem nationalen Gesetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. So hat er gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern und dafür zu sorgen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben. Dabei hat der Gesetzgeber auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten zu gewährleisten.

66     Das vorlegende Gericht muss seinerseits ebenfalls, ohne die Änderung der in Rede stehenden nationalen Regelung auf gesetzgeberischem Wege oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren abzuwarten, die volle Wirksamkeit dieser Verpflichtungen gewährleisten, indem es diese Regelung so weit wie möglich im Licht von Art. 325 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof auslegt oder sie erforderlichenfalls unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2015, Taricco u. a., C105/14, EU:C:2015:555, Rn. 49).

67     Sollten, wie das vorlegende Gericht anzunehmen scheint, mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, um die genannten Verpflichtungen zu erfüllen, obliegt es diesem Gericht, zu entscheiden, welche dieser Maßnahmen es anwendet. Insbesondere ist es seine Sache, zu entscheiden, ob zu diesem Zweck sämtliche Vorgaben der Art. 368 und 369 NPK unberücksichtigt zu lassen sind, ob die Fristen, innerhalb deren die Staatsanwaltschaft nach diesen Artikeln das Ermittlungsverfahren abschließen muss, zu verlängern und die etwaigen in diesem Verfahren begangenen Unregelmäßigkeiten zu korrigieren sind oder ob es, da die Staatsanwaltschaft ihm im vorliegenden Fall innerhalb dieser Fristen eine Anklageschrift vorgelegt hat, das gerichtliche Verfahren eröffnet und diese Unregelmäßigkeiten selbst korrigiert. Dabei muss das vorlegende Gericht allerdings dafür Sorge tragen, dass in den verschiedenen Verfahrensabschnitten die Möglichkeit besteht, eine vorsätzliche und rechtsmissbräuchliche Behinderung des ordnungsgemäßen Ablaufs und des Fortschreitens des Verfahrens zu überwinden.

68     In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht angesichts der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden strafverfahrensrechtlichen Vorschriften als Durchführung insbesondere von Art. 325 Abs. 1 AEUV und damit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C524/15, EU:C:2018:197, Rn. 21), auch darauf achten, dass die Grundrechte, die den Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nach der Charta zustehen, gewahrt werden. Die Verpflichtung, eine wirksame Erhebung der Eigenmittel der Union zu garantieren, darf der Beachtung dieser Rechte nämlich nicht zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, Belvedere Costruzioni, C500/10, EU:C:2012:186, Rn. 23, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C42/17, EU:C:2017:936, Rn. 46 und 52).

69     Im Einzelnen hat das vorlegende Gericht, was den Ablauf des Strafverfahrens anbelangt, erstens die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die durch Art. 48 Abs. 2 der Charta verbürgten Verteidigungsrechte zu wahren, insbesondere das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf und das Recht auf Zugang zur Verfahrensakte. Da diese Rechte vorrangig Gegenstand des zweiten Komplexes der Vorlagefragen sind, wird auf die Rn. 78 bis 100 des vorliegenden Urteils verwiesen.

70     Zweitens hat das vorlegende Gericht bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die im vorliegenden Fall zu ergreifen sind, um Art. 325 Abs. 1 AEUV volle Wirksamkeit zu verschaffen, das Recht der Beschuldigten darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, zu achten.

71     Insoweit ist hervorzuheben, dass dieses Recht einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 21), der in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie in Art. 47 Abs. 2 der Charta - in Bezug auf das gerichtliche Verfahren - niedergelegt ist. Im Bereich des Strafrechts ist dieses Recht nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern auch im Ermittlungsverfahren zu beachten, sobald der Betroffene einer Beschuldigung ausgesetzt ist (vgl. entsprechend EGMR, 15. Juli 2002, Affaire stratégies et communications und Dumoulin/Belgien, CE:ECHR:2002:0715JUD003737097, § 39, sowie EGMR, 10. September 2010, McFarlane/Irland, CE:ECHR:2010:0910JUD003133306, § 143).

72     Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht nach Maßgabe einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze zu bestimmen. Sie ist vielmehr anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der auf dem Spiel stehenden Interessen und der Komplexität der Angelegenheit oder auch des Verhaltens der zuständigen Behörden und der Verfahrensbeteiligten, zu beurteilen, wobei eine solche Komplexität oder eine Verzögerungstaktik der Verteidigung als Rechtfertigung für eine auf den ersten Anschein überlange Dauer dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 85 und 86, sowie vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 99 und 100).

73     Wie der Generalanwalt in Nr. 91 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, obliegt es dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob das Recht der Betroffenen darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, im vorliegenden Fall gewahrt ist, wobei nicht nur zu berücksichtigen ist, dass die Ermittlungen im Ausgangsverfahren acht Personen betreffen, die der Beteiligung an einer etwas mehr als ein Jahr lang tätigen kriminellen Vereinigung beschuldigt werden, sondern auch, dass die aufgetretenen Verzögerungen teilweise dem Verhalten der Verteidigung geschuldet sein könnten.

74     Es ist ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um die Wahrung dieses Rechts zu gewährleisten, wobei es alle verfahrensrechtlichen Wege, die das nationale Recht bietet - in ihrer Gesamtheit betrachtet und im Licht des Unionsrechts ausgelegt - zu berücksichtigen hat. Sollten, wie oben in Rn. 67 dargelegt, mehrere Lösungen in Betracht kommen, um den Verpflichtungen nach Art. 325 Abs. 1 AEUV volle Wirksamkeit zu verschaffen, hat das Gericht unter diesen verschiedenen Lösungen diejenigen auszuwählen, die im vorliegenden Fall geeignet sind, das in Rede stehende Grundrecht zu wahren.

75     Im Übrigen ist zu betonen, dass das vorlegende Gericht das Strafverfahren nicht allein deshalb nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung einstellen darf, weil es der Meinung ist, dass die Einstellung die für die Beschuldigten hinsichtlich ihres Rechts darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, sowie hinsichtlich ihrer Verteidigungsrechte die günstigste Lösung darstellt. Denn auch wenn es den nationalen Gerichten freisteht, nationale Standards für den Schutz der Grundrechte anzuwenden, steht dies u. a. unter der Bedingung, dass dadurch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C42/17, EU:C:2017:936, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

76     Nach alledem ist Art. 325 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die ein möglicherweise zur Einstellung des Strafverfahrens führendes Verfahren wie das in den Art. 368 und 369 NPK geregelte vorsieht, entgegensteht, soweit eine solche Regelung für Verfahren gilt, die wegen des Verdachts von schweren Betrügereien oder sonstigen schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle eingeleitet wurden. Es obliegt dem nationalen Gericht, Art. 325 Abs. 1 AEUV volle Wirksamkeit zu verschaffen, indem es diese Regelung erforderlichenfalls unangewendet lässt, zugleich aber darauf achtet, dass die Grundrechte der Beschuldigten gewahrt bleiben.

Zu den Rechten auf Unterrichtung über den Tatvorwurf und auf Zugang zur Verfahrensakte gemäß der Richtlinie 2012/13

77     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht hinsichtlich der Rechte des Beschuldigten und seines Rechtsbeistands auf Unterrichtung über den Tatvorwurf und auf Zugang zur Verfahrensakte um Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 und einer Bestimmung der Richtlinie 2013/48 ersucht. Allerdings enthält die zweitgenannte Richtlinie im Gegensatz zur erstgenannten keine konkrete Vorschrift über diese Rechte, so dass insoweit nur die Richtlinie 2012/13 auszulegen ist.

78     Mit seinen Fragen 2 und 3 möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen ist, dass das darin vorgesehene Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gewahrt ist, wenn der Verteidigung erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht detaillierte Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm tatsächlich aufgenommen wird.

79     Zweitens fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das darin vorgesehene Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gewahrt ist, wenn die zuständigen Behörden der Verteidigung zwar die Möglichkeit eingeräumt haben, im Laufe des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akte zu nehmen, die Verteidigung aber nicht in der Lage war, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Für den Fall der Verneinung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dieses Recht gewahrt ist, wenn die Verteidigung eine weitere Möglichkeit zur Akteneinsicht erhält, nachdem die Anklageschrift bei Gericht eingereicht wurde, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm tatsächlich aufgenommen wird.

80     Drittens fragt das vorlegende Gericht für den Fall der Verneinung der vorstehenden Fragen, inwieweit Verletzungen der in Rede stehenden Rechte im gerichtlichen Verfahren geheilt werden können.

81     Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu klären, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 im Ausgangsverfahren eingehalten wurden und welche konkreten Maßnahmen insoweit gegebenenfalls zu treffen sind, obliegt es dem Gerichtshof, das vorlegende Gericht auf die objektiven Gesichtspunkte hinzuweisen, die einer solchen Beurteilung zugrunde liegen müssen.

82     Hierzu ist festzustellen, dass diese Richtlinie, wie aus ihrem 14. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 hervorgeht, den Zweck hat, Mindestnormen festzulegen, die hinsichtlich der Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen anzuwenden sind.

83     Im Einzelnen sieht Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der beschuldigten Person detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung dieser Person, erteilt werden. In Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie heißt es weiter, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in die im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen - belastenden wie entlastenden - Beweismittel gewährt werden muss.

84     Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem diese Informationserteilung bzw. Einsichtsgewährung zu erfolgen hat, sehen Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 lediglich vor, dass die Informationserteilung „spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird“ und die Einsichtsgewährung „so rechtzeitig …, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht“ erfolgen muss.

85     Wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schreiben diese Bestimmungen also keinen ganz konkreten Zeitpunkt vor.

86     Darüber hinaus lassen die verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmungen nicht eindeutig erkennen, bis wann die Erteilung der detaillierten Informationen über den Tatvorwurf und die Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakte spätestens erfolgen müssen. In manchen Sprachfassungen wie der französischen und der niederländischen könnten die fraglichen Bestimmungen nämlich entweder dahin gehend verstanden werden, dass sie auf den Zeitpunkt abstellen, zu dem das für die inhaltliche Prüfung des Tatvorwurfs zuständige Gericht angerufen wird und das Verfahren vor ihm beginnt, oder - wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - dahin gehend, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die abschließende Beratung über die Sache beginnt. In anderen Sprachfassungen, etwa der deutschen, ist hingegen von dem Zeitpunkt die Rede, zu dem die Anklageschrift bei Gericht eingereicht wird. Desgleichen beziehen sich u. a. die englische und die italienische Sprachfassung auf den Zeitpunkt, zu dem die Stichhaltigkeit des Tatvorwurfs der Beurteilung des Gerichts unterbreitet wird.

87     Unter diesen Umständen sind die genannten Bestimmungen anhand ihres Zusammenhangs und ihres Ziels auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C521/15, EU:C:2017:982, Rn. 158).

88     Insoweit ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 10 und 14, dass die Richtlinie 2012/13 darauf abzielt, durch Erlass gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Unterrichtung in Strafverfahren das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafrechtssysteme zu stärken. Wie in diesem 14. sowie im 41. Erwägungsgrund im Wesentlichen erläutert wird, baut die Richtlinie zu diesem Zweck auf die u. a. in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte auf und soll diese Rechte fördern.

89     Wie aus den Erwägungsgründen 27 und 28 der Richtlinie sowie aus deren Art. 6 und 7 hervorgeht, zielen diese Artikel dementsprechend gerade darauf ab, die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 6 der Richtlinie, Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a., C124/16, C188/16 und C213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90     Dieses Ziel erfordert, dass die beschuldigte Person detaillierte Informationen über den Tatvorwurf und Einsicht in die Verfahrensakte rechtzeitig erhält, d. h. zu einem Zeitpunkt, der es ihr ermöglicht, ihre Verteidigung wirksam vorzubereiten - wie es im Übrigen Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 in Bezug auf die Einsicht in die Verfahrensakte vorsieht -, wobei die Übermittlung lückenhafter Informationen und die Gewährung teilweiser Akteneinsicht insoweit nicht ausreichen.

91     Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass dieser Zeitpunkt hinsichtlich der Erteilung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf und hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht identisch sein muss. Überdies kann dieser Zeitpunkt je nach den Umständen des Einzelfalls und der Art des jeweiligen Verfahrens vor der Anrufung des Gerichts, zeitgleich mit dieser oder sogar danach liegen.

92     Allerdings setzen das genannte Ziel und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens grundsätzlich - vorbehaltlich etwaiger besonderer oder vereinfachter Verfahren - voraus, dass die Informationserteilung spätestens dann erfolgt und die Akteneinsicht spätestens dann gewährt wird, wenn die Verhandlung über die Begründetheit des Tatvorwurfs vor dem für die Entscheidung hierüber zuständigen Gericht tatsächlich beginnt.

93     Gerade durch die Informationserteilung und die Akteneinsicht erfährt die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsanwalt nämlich, welcher Sachverhalt ihr zur Last gelegt wird und wie dieser Sachverhalt sowie die Beweise, auf denen er basiert, rechtlich gewürdigt werden. Die Möglichkeit, von diesen Informationen und Beweisen spätestens bei Beginn der Verhandlung Kenntnis zu erlangen, ist essenziell, damit sich die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsanwalt im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit sinnvoll an der Verhandlung beteiligen und ihren Standpunkt wirksam geltend machen kann.

94     Im Fall eines Verstoßes gegen dieses Erfordernis spricht aber keine Bestimmung der Richtlinie 2012/13 dagegen, dass das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieses Verstoßes ergreift, soweit dabei die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleiben.

95     Im Übrigen schließt dieses Erfordernis weder aus, dass die der Verteidigung übermittelten Informationen zum Tatvorwurf später abgeändert werden, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des zur Last gelegten Sachverhalts, noch, dass im Laufe der Verhandlung neue Beweise zu den Akten genommen werden. Solche Änderungen und neuen Beweise müssen der beschuldigten Person oder ihrem Rechtsanwalt allerdings so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass diese noch die Möglichkeit haben, wirksam zu reagieren, bevor das Gericht in die abschließende Beratung eintritt. Diese Möglichkeit ist übrigens sowohl in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen, wonach Änderungen der gemäß diesem Artikel im Laufe des Strafverfahrens gegebenen Informationen dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person umgehend mitgeteilt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, als auch in Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie, wonach die zuständigen Behörden, wenn sie in den Besitz weiterer Beweismittel gelangen, Zugang dazu so rechtzeitig gewähren müssen, dass diese Beweismittel geprüft werden können.

96     Jedenfalls muss der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt in jeder der oben in den Rn. 92 und 93 bzw. 94 sowie 95 genannten Konstellationen, wann immer die detaillierten Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden und Einsicht in die Verfahrensakte gewährt wird, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit insbesondere ausreichend Zeit gewährt werden, um diese Informationen und die Verfahrensakte zur Kenntnis zu nehmen, und sie müssen in die Lage versetzt werden, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind. Wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann dies erfordern, dass das Verfahren ausgesetzt oder unterbrochen wird.

97     Soweit das vorlegende Gericht konkret nach den Modalitäten der Ausübung des Rechts auf Einsicht in die Verfahrensakte gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2012/13 fragt, ist schließlich klarzustellen, dass, wenn die beschuldigte Person oder ihr Rechtsanwalt im Ermittlungsverfahren auf eigenen Antrag geladen wurde, um Akteneinsicht zu nehmen, aber aus berechtigten oder von ihr bzw. ihm nicht zu beeinflussenden Gründen am Tag der Ladung nicht erscheinen konnte, die Achtung der Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens, zu deren Umsetzung diese Bestimmung dient, erfordern, dass die Strafverfolgungsbehörden oder, je nach Fall, das Gericht das Erforderliche unternehmen, um der beschuldigten Person oder ihrem Rechtsanwalt eine weitere Möglichkeit einzuräumen, von der Verfahrensakte Kenntnis zu nehmen. Vorbehaltlich der oben in den Rn. 90 bis 93 und 96 dargelegten Erwägungen schließt die genannte Bestimmung nicht aus, dass diese weitere Möglichkeit erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht gewährt wird.

98     Insoweit ist das Gericht jedoch verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits der Wahrung der Verteidigungsrechte und andererseits der Notwendigkeit, die Effektivität der Strafverfolgung und die Ahndung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Verteidigung den geordneten Ablauf des Verfahrens gezielt behindert.

99     Nach alledem ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Verteidigung erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht detaillierte Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls die erteilten Informationen später geändert werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

100   Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht sich vergewissern muss, dass die Verteidigung tatsächlich die Möglichkeit zur Einsicht in die Verfahrensakte erhält, wobei diese Akteneinsicht gegebenenfalls nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erfolgen kann, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls im gerichtlichen Verfahren neue Beweise zu den Akten genommen werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

Zum Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie 2013/48

101   Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen ist, dass er zum einen einer nationalen Regelung entgegensteht, die das nationale Gericht verpflichtet, einen von zwei beschuldigten Personen beauftragten Rechtsbeistand gegen deren Willen auszuschließen, wenn die Interessen dieser Personen in Konflikt stehen, und dass er zum anderen dieses Gericht daran hindert, diesen Personen die Beauftragung eines neuen Rechtsbeistands zu gestatten oder gegebenenfalls zwei Pflichtverteidiger anstelle des ersten Rechtsbeistands zu bestellen.

102   Eingangs ist festzustellen, dass die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie nach deren Art. 15 Abs. 1 zwar noch nicht abgelaufen war, als das vorlegende Gericht dem Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unterbreitet hat, dass sie aber am 27. November 2016 abgelaufen ist. Unter diesen Umständen ist die Richtlinie auf die Situation der Beschuldigten des Ausgangsverfahrens anwendbar.

103   Nach ihrem Art. 1 werden mit der Richtlinie 2013/48 Mindestvorschriften u. a. für die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in Strafverfahren Zugang zu einem Rechtsbeistand zu erhalten, festgelegt. Konkret müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sicherstellen, dass Verdächtigen und beschuldigten Personen dieses Recht so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise zukommt, dass sie ihre Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen können.

104   Wie aus ihrem zwölften Erwägungsgrund im Wesentlichen hervorgeht, soll die Richtlinie u. a. das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, sowie die durch Art. 48 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Verteidigungsrechte fördern.

105   Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ergibt, entspricht Art. 48 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 3 EMRK und hat nach Art. 52 Abs. 3 der Charta dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite.

106   Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aber im Wesentlichen, dass das in Art. 6 Abs. 3 EMRK vorgesehene Recht auf Zugang zu einem Verteidiger dem Betroffenen zwar die Möglichkeit einräumt, auf einen Verteidiger seiner Wahl zurückzugreifen, diese Möglichkeit aber nicht absolut besteht (vgl. in diesem Sinne EGMR, 29. September 1992, Croissant/Deutschland, CE:ECHR:1992:0925JUD001361188, § 29, und EGMR, 14. Januar 2003, Lagerblom/Schweden, CE:ECHR:2003:0114JUD002689195, § 54). Sie kann also gewissen Einschränkungen unterworfen werden, vorausgesetzt, dass diese gesetzlich vorgesehen sind, einem im Allgemeininteresse stehenden Ziel dienen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehen.

107   Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung darauf abzielt, das Recht der Beschuldigten auf eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten.

108   Es ist davon auszugehen, dass dieses Ziel, das genau dem von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 entspricht, legitim ist und dass die genannte Regelung in einem angemessenen Verhältnis dazu steht.

109   Zu diesem letztgenannten Aspekt ist nämlich hervorzuheben, dass das Nichtbestehen von Interessenkonflikten des Rechtsbeistands unerlässlich ist, um die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Wie der Generalanwalt in Nr. 110 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann ein Rechtsbeistand nicht zwei Beschuldigte im Rahmen desselben Verfahrens vollständig und wirksam verteidigen, wenn diese widerstreitende Interessen haben, insbesondere wenn die Aussagen des einen gegen den anderen verwendet werden können, ohne dass dieser andere die Aussagen bestätigt.

110   Unter diesen Umständen erscheinen der Ausschluss dieses Rechtsbeistands und seine Ersetzung durch zwei andere, von den Beschuldigten beauftragte Rechtsbeistände oder zwei Pflichtverteidiger geeignet, die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewährleisten.

111   Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48 dahin auszulegen ist, dass er weder einer nationalen Regelung entgegensteht, die das nationale Gericht verpflichtet, einen von zwei beschuldigten Personen beauftragten Rechtsbeistand gegen deren Willen auszuschließen, wenn die Interessen dieser Personen in Konflikt stehen, noch das Gericht daran hindert, diesen Personen die Beauftragung eines neuen Rechtsbeistands zu gestatten oder gegebenenfalls zwei Pflichtverteidiger anstelle des ersten Rechtsbeistands zu bestellen.

Kosten

112   Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 325 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die ein möglicherweise zur Einstellung des Strafverfahrens führendes Verfahren wie das in den Art. 368 und 369 des Nakazatelno protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) geregelte vorsieht, entgegensteht, soweit eine solche Regelung für Verfahren gilt, die wegen des Verdachts von schweren Betrügereien oder sonstigen schwerwiegenden rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Bereich der Zölle eingeleitet wurden. Es obliegt dem nationalen Gericht, Art. 325 Abs. 1 AEUV volle Wirksamkeit zu verschaffen, indem es diese Regelung erforderlichenfalls unangewendet lässt, zugleich aber darauf achtet, dass die Grundrechte der Beschuldigten gewahrt bleiben.

2. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Verteidigung erst nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht detaillierte Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls die erteilten Informationen später geändert werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht sich vergewissern muss, dass die Verteidigung tatsächlich die Möglichkeit zur Einsicht in die Verfahrensakte erhält, wobei diese Akteneinsicht gegebenenfalls nach Einreichung der Anklageschrift bei Gericht erfolgen kann, aber bevor das Gericht mit der inhaltlichen Prüfung des Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird, oder sogar nach Beginn der Verhandlung, aber vor dem Eintritt in die abschließende Beratung, falls im gerichtlichen Verfahren neue Beweise zu den Akten genommen werden, vorausgesetzt, dass das Gericht alles Erforderliche unternimmt, um die Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu wahren.

3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs ist dahin auszulegen, dass er weder einer nationalen Regelung entgegensteht, die das nationale Gericht verpflichtet, einen von zwei beschuldigten Personen beauftragten Rechtsbeistand gegen deren Willen auszuschließen, wenn die Interessen dieser Personen in Konflikt stehen, noch das Gericht daran hindert, diesen Personen die Beauftragung eines neuen Rechtsbeistands zu gestatten oder gegebenenfalls zwei Pflichtverteidiger anstelle des ersten Rechtsbeistands zu bestellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 544

Bearbeiter: Christoph Burchard/Nicola Recchia