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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 484

Bearbeiter: Christoph Burchard

Zitiervorschlag: EuGH, C-114/14, Beschluss v. 27.05.2014, HRRS 2014 Nr. 484


EuGH C-129/14 PPU - (Großen Kammer) Urteil vom 27. Mai 2014 (Fall Zoran Spasic)

Europäische Grundrechtsdogmatik (Auslegung der GRC; Voraussetzungen der sekundärrechtlichen Einschränkung von Unionsgrundrechten; Bedeutung der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte); europäisches ne bis in idem (Strafklageverbrauch; Vollstreckungsbedingung des Art. 54 SDÜ; Vollstreckung einer aus zwei selbständigen Hauptstrafen, hier Freiheits- und Geldstrafe, bestehenden Sanktion; Verhältnismäßigkeit); Europäischer Haftbefehl; Betrug.

Art. 50 GRC; Art. 52 Abs. 1, Abs. 7 GRC; Art. 54 SDÜ; Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 6 Abs. 1 UA 3 EUV; Art. 267 AEUV; Art. 35 EU; RbEuHb; § 263 StGB

Leitsätze

1. Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Bedingung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion "bereits vollstreckt worden ist" oder "gerade vollstreckt wird", ist mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, der diesen Grundsatz verbürgt. (EuGH)

2. Art. 54 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe, die gegen eine Person verhängt wurde, der mit der gleichen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats eine bislang nicht vollstreckte Freiheitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die Sanktion im Sinne dieser Bestimmung bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird. (EuGH)

3. Die sog. Vollstreckungsbedingung des Art. 54 SDÜ ist eine nach Art. 52 Abs. 1 GRC zulässige Einschränkung des in Art. 50 GRC unbeschränkt formulierten Unionsgrundrechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden; die Vollstreckungsbedingung ist gesetzlich vorgesehen, berührt nicht den Wesensgehalt des Art. 50 GRC und ist verhältnismäßig. (Bearbeiter)

4. Die in Art. 54 SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung soll im Sinne des Art. 67 Abs. 3 AEUV im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern, dass in einem Mitgliedstaat der Union rechtskräftig Verurteilte der Strafe entgehen können. Dieses Ziel kann durch die Instrumente gegenseitiger Hilfe allein nicht vollständig verwirklicht werden, weil der verurteilende Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verpflichtet ist, für die tatsächliche Vollstreckung der einem Urteil verhängten Sanktionen zu sorgen. (Bearbeiter)

5. Eine zusätzliche Verfolgung wird in dem durch Art. 54 SDÜ geschaffenen Rahmen nur in den Fällen stattfinden, in denen das derzeit im Unionsrecht vorgesehene System - aus welchem Grund auch immer - nicht ausgereicht hat, um auszuschließen, dass Personen, die in der Union rechtskräftig verurteilt wurden, der Strafe entgehen. Im Rahmen der konkreten Anwendung der Vollstreckungsbedingung von Art. 54 SDÜ im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständigen nationalen Gerichte auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 EUV und der Instrumente des abgeleiteten Unionsrechts im Bereich des Strafrechts miteinander in Kontakt treten und Konsultationen aufnehmen, um zu prüfen, ob der Mitgliedstaat der ersten Verurteilung tatsächlich beabsichtigt, die verhängten Sanktionen zu vollstrecken. (Bearbeiter)

6. Werden durch eine mitgliedstaatliche Entscheidung Freiheits- und Geldstrafe jeweils als Hauptstrafen angeordnet, so gilt diese aus zwei selbständigen Teilen bestehende Sanktion noch nicht im Sinne des Art. 54 SDÜ als "bereits vollstreckt" oder als "gerade vollstreckt werdend", wenn allein die Geld-, nicht aber die Freiheitsstrafe vollstreckt worden ist. (Bearbeiter)

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: SDÜ), der das Verbot der Doppelbestrafung zum Gegenstand hat, sowie die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines in Deutschland anhängigen Strafverfahrens gegen Herrn Spasic, dem ein in Italien begangener Betrug zur Last gelegt wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3 Art. 50 ("Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden") der Charta gehört zu deren Titel VI ("Justizielle Rechte"). Er lautet:

"Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden."

4 Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

5 Art. 52 ("Tragweite der [garantierten] Rechte ...") der Charta, der zu Titel VII ("Allgemeine Bestimmungen") gehört, sieht vor:

"(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. ...

(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

...

(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen."

6 In den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17, im Folgenden: Erläuterungen zur Charta) heißt es zu ihrem Art. 50, dass die Regel ne bis in idem nicht nur innerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates, sondern auch zwischen den Gerichtsbarkeiten mehrerer Mitgliedstaaten Anwendung findet, was dem Rechtsbesitzstand der Union entspricht. In den Erläuterungen zu Art. 50 wird überdies ausdrücklich auf die Art. 54 bis 58 SDÜ Bezug genommen und ausgeführt, dass die klar eingegrenzten Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten nach diesen Artikeln von der Regel ne bis in idem abweichen können, von der horizontalen Klausel des Art. 52 Abs. 1 über die Einschränkungen abgedeckt sind.

SDÜ

7 Das SDÜ wurde zur Gewährleistung der Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13) geschlossen.

8 Art. 54 SDÜ gehört zu dessen Kapitel 3 ("Verbot der Doppelbestrafung"). Er lautet:

"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Union

9 Das SDÜ wurde durch das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. 1997, C 340, S. 93, im Folgenden: Schengen-Protokoll), das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt wurde, als "Schengen-Besitzstand" im Sinne des Anhangs zu diesem Protokoll in das Unionsrecht einbezogen. Mit dem Schengen-Protokoll wurden 13 Mitgliedstaaten ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands zu begründen.

10 Nach Art. 1 des Schengen-Protokolls gehört mittlerweile auch die Italienische Republik zu den Vertragsstaaten des SDÜ.

11 In Art. 2 Abs. 1 des Schengen-Protokolls heißt es:

"... Der Rat [der Europäischen Union] legt ... gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluss fest, die den Schengen-Besitzstand bilden.

Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Gerichtshof der Europäischen [Union] im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. ...

Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind."

12 Der Beschluss 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. L 176, S. 17) wurde aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Schengen-Protokolls gefasst. Aus Art. 2 des Beschlusses 1999/436 und aus dessen Anhang A geht hervor, dass der Rat Art. 34 EU und Art. 31 EU als Rechtsgrundlagen der Art. 54 bis 58 SDÜ festgelegt hat.

Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand

13 Durch das dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (ABl. 2008, C 115, S. 290) wurden 25 Mitgliedstaaten ermächtigt, innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Union untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in den zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bereichen zu begründen. Art. 2 dieses Protokolls lautet daher:

"Der Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Artikels 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und des Artikels 4 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für die in Artikel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat tritt an die Stelle des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses."

Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen

14 Art. 9 des dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen (ABl. 2008, C 115, S. 322) lautet:

"Die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des [EU-Vertrags] angenommen wurden, behalten so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Dies gilt auch für Übereinkommen, die auf der Grundlage des [EU-Vertrags] zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden."

15 Art. 10 Abs. 1 und 3 dieses Protokolls bestimmt:

"(1) Als Übergangsmaßnahme gilt bezüglich der Befugnisse der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten Vertrags Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 [AEUV] gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Titel VI des [EU-Vertrags] in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 [EU] anerkannt wurden. ...

(3) Die Übergangsmaßnahme nach Absatz 1 tritt auf jeden Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft. ..."

Rahmenbeschluss 2002/584/JI

16 Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) lautet:

"Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt."

17 Nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann ein Europäischer Haftbefehl u. a. im Fall einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung erlassen werden, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

18 Die Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sind in den Art. 3 und 4 dieses Rahmenbeschlusses aufgeführt.

Rahmenbeschluss 2005/214/JI

19 Der zweite Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76, S. 16) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214) lautet: "Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern."

Rahmenbeschluss 2008/909/JI

20 Art. 3 ("Zweck und Geltungsbereich") des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327, S. 27) bestimmt:

"(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

(2) Dieser Rahmenbeschluss gilt, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält. ..."

Rahmenbeschluss 2009/948/JI

21 Im dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328, S. 42) heißt es:

"Zweck der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollte es sein, zu verhindern, dass gegen dieselbe Person wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele Strafverfahren geführt werden, was zu rechtskräftigen Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten führen könnte. Der Rahmenbeschluss stellt daher auf die Vermeidung von Verstößen gegen den ‚ne bis in idem'-Grundsatz ab, der in Artikel 54 [SDÜ] festgelegt ist. ..."

22 Nach Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses nimmt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat ein paralleles Verfahren geführt wird, im Hinblick auf die Einleitung direkter Konsultationen mit der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats Kontakt auf, damit diese bestätigt, dass ein paralleles Verfahren anhängig ist.

Nationales Recht

Deutsches Recht

23 § 7 ("Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen") des Strafgesetzbuchs bestimmt in Abs. 1:

"Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt."

24 In § 263 ("Betrug") des Strafgesetzbuchs heißt es:

"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ...

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt ..."

25 Nach § 1 des Gesetzes betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des EU-Vertrages vom 6. August 1998 (BGBl. 1998 I S. 2035) können alle deutschen Gerichte dem Gerichtshof auf dem von Art. 35 EU erfassten Gebiet eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich auf die Gültigkeit und die Auslegung von Rahmenbeschlüssen, auf die Auslegung von Übereinkommen oder auf die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen bezieht.

Italienisches Recht

26 Art. 640 ("Betrug") des Strafgesetzbuchs bestimmt in Abs. 1:

"Wer mittels Täuschung oder Betrug einen Irrtum erregt und auf diese Weise sich oder anderen einen ungerechtfertigten Vorteil zulasten eines Dritten verschafft, wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren und mit Geldstrafe zwischen 51 und 1 032 Euro bestraft. ..."

27 Art. 444 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor:

"Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft können das Gericht ersuchen, im konkreten Fall und im gebotenen Maß eine Ersatzstrafe oder eine um bis zu ein Drittel ermäßigte Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe, wenn Letztere unter Berücksichtigung der Umstände und bei einer Ermäßigung um bis zu ein Drittel fünf Jahre nicht übersteigt, allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe zu verhängen."

28 Nach Art. 656 Abs. 5 der Strafprozessordnung setzt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus, wenn sie weniger als drei Jahre beträgt. Stellt der Verurteilte keinen Antrag auf eine andere Maßnahme als die Inhaftierung, widerruft die Staatsanwaltschaft nach Art. 656 Abs. 8 der Strafprozessordnung die Aussetzung der Vollstreckung.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

29 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass Herrn Spasic, einem serbischen Staatsangehörigen, von der Staatsanwaltschaft Regensburg zur Last gelegt wird, am 20. März 2009 in Mailand (Italien) einen bandenmäßigen Betrug begangen zu haben. Dessen Opfer, der deutsche Staatsangehörige Wolfgang Soller, soll, nachdem er von einem Komplizen von Herrn Spasic kontaktiert worden sei, Letzterem 40 000 Euro in kleinen Scheinen im Tausch gegen 500-Euro-Noten übergeben haben, die sich später als Falschgeld erwiesen hätten.

30 Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft Innsbruck (Österreich) am 27. August 2009 wegen anderer, in gleicher Weise begangener Delikte erlassenen Europäischen Haftbefehls wurde Herr Spasic am 8. Oktober 2009 in Ungarn festgenommen und sodann den österreichischen Behörden übergeben. Am 26. August 2010 wurde er in Österreich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

31 Am 25. Februar 2010 erließ das Amtsgericht Regensburg einen nationalen Haftbefehl wegen des in Mailand begangenen Betrugs; dieser diente als Grundlage für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft Regensburg am 5. März 2010.

32 Das Tribunale ordinario di Milano verurteilte Herrn Spasic am 18. Juni 2012 wegen des am 20. März 2009 in Mailand begangenen Betrugs in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 800 Euro; dieses Urteil ist seit 7. Juli 2012 rechtskräftig. Wie aus der Entscheidung des Tribunale ordinario di Milano hervorgeht, hatte Herr Spasic, der sich in Österreich in Haft befand, ein schriftliches Geständnis abgelegt, in dessen Licht das italienische Gericht Art. 640 des Strafgesetzbuchs und Art. 444 der Strafprozessordnung anwandte. Die Staatsanwaltschaft beim Tribunale ordinario di Milano setzte die Vollstreckung gemäß Art. 656 Abs. 5 der Strafprozessordnung aus.

33 Mit Bescheid vom 5. Januar 2013 widerrief die Staatsanwaltschaft beim Tribunale ordinario di Milano die Aussetzung der Strafvollstreckung und verfügte die Inhaftnahme des Verurteilten zur Verbüßung seiner oben genannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und die Begleichung der Geldstrafe von 800 Euro.

34 Am 20. November 2013 erließ das Amtsgericht Regensburg gegen Herrn Spasic einen neuen erweiterten nationalen Haftbefehl, der unter Ziff. I den am 20. März 2009 in Mailand begangenen bandenmäßigen Betrug zulasten von Herrn Soller, der bereits Gegenstand des nationalen Haftbefehls vom 25. Februar 2010 gewesen war, und unter Ziff. II eine weitere Tat umfasst.

35 Herr Spasic wurde den deutschen Behörden am 6. Dezember 2013 aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 5. März 2010 von den österreichischen Behörden übergeben und befindet sich seitdem in Deutschland in Untersuchungshaft.

36 Er legte beim Amtsgericht Regensburg gegen die Entscheidung, ihn in Haft zu behalten, Beschwerde ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Deutschland nach dem Grundsatz ne bis in idem wegen der am 20. März 2009 in Mailand begangenen Tat nicht mehr verfolgt werden könne, weil gegen ihn wegen dieser Tat bereits ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Tribunale ordinario di Milano ergangen sei.

37 Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 half das Amtsgericht Regensburg seiner Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landgericht Regensburg vor. Am 23. Januar 2014 beglich Herr Spasic durch Banküberweisung die vom Tribunale ordinario di Milano verhängte Geldstrafe von 800 Euro und legte dem Landgericht Regensburg den Zahlungsbeleg vor.

38 Mit Entscheidung vom 28. Januar 2014 bestätigte das Landgericht Regensburg den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg mit der Maßgabe, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auf den in Ziff. I des Haftbefehls vom 20. November 2013 beschriebenen Sachverhalt, also auf die am 20. März 2009 in Mailand begangene und vom Tribunale ordinario di Milano abgeurteilte Tat, gestützt werden könne.

39 Herr Spasic legte gegen diese Entscheidung des Landgerichts Regensburg weitere Beschwerde ein, mit der nunmehr das Oberlandesgericht Nürnberg befasst ist. Er macht im Wesentlichen geltend, eine Einschränkung von Art. 50 der Charta durch die Schrankenregelung in Art. 54 SDÜ sei nicht zulässig, und er müsse, da er die Geldstrafe von 800 Euro beglichen habe, aus der Haft entlassen werden.

40 Das vorlegende Gericht führt unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, Art. 54 SDÜ stelle eine Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta dar. Aufgrund dessen finde der in Art. 50 der Charta verankerte Grundsatz ne bis in idem nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ Anwendung. Der Gerichtshof habe sich jedoch weder zur Vereinbarkeit von Art. 54 SDÜ mit Art. 50 der Charta noch zu der Frage geäußert, welche Auswirkung es habe, dass die Person, die in ein und derselben Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, nur Letztere beglichen habe.

41 Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Nürnberg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 54 SDÜ insoweit mit Art. 50 der Charta vereinbar, als er das Verbot der Doppelverfolgung unter die Bedingung stellt, dass im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann?

2. Ist die genannte Bedingung des Art. 54 SDÜ auch dann erfüllt, wenn nur ein Teil (hier: Geldstrafe) der im Urteilsstaat verhängten, aus zwei selbständigen Teilen (hier: Freiheits- und Geldstrafe) bestehenden Sanktion vollstreckt worden ist?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

42 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen auf Art. 267 AEUV stützt, während die vorgelegten Fragen das SDÜ betreffen, ein unter Titel VI des EU-Vertrags in seiner Fassung vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fallendes Übereinkommen.

43 Insoweit steht fest, dass die in Art. 267 AEUV vorgesehene Regelung auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung nach Art. 35 EU, der seinerseits bis zum 1. Dezember 2014 anzuwenden ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Santesteban Goicoechea, C-296/08 PPU, EU:C:2008:457, Rn. 36).

44 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einer Erklärung gemäß Art. 35 Abs. 2 EU die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Entscheidungen anhand der in Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU vorgesehenen Modalitäten anerkannt, wie aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Mai 1999 (ABl. L 114, S. 56) veröffentlichten Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam hervorgeht.

45 Daher kann der Umstand, dass die Vorlageentscheidung Art. 35 EU nicht erwähnt, sondern sich auf Art. 267 AEUV bezieht, für sich genommen nicht zur Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der vom Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegten Fragen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Santesteban Goicoechea, EU:C:2008:457, Rn. 38).

46 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist.

Zum Eilverfahren

47 Das Oberlandesgericht Nürnberg hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 107 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen.

48 Es hat seinen Antrag damit begründet, dass die Berechtigung der Inhaftierung von Herrn Spasic von der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen abhänge.

49 Der Gerichtshof hat am 31. März 2014 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts auf der Grundlage von Art. 267 Abs. 4 AEUV und Art. 107 seiner Verfahrensordnung beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

Zu den Vorlagefragen

50 Vorab ist festzustellen, dass die in Art. 54 SDÜ für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem aufgestellte Bedingung, dass die Sanktion nicht mehr vollstreckt werden kann, im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht zum Tragen kommt, denn nach italienischem Recht kann die in diesem Mitgliedstaat gegen Herrn Spasic verhängte Freiheitsstrafe, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nach wie vor vollstreckt werden.

Zur ersten Frage

51 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 54 SDÜ, der die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Bedingung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion "bereits vollstreckt worden ist", "gerade vollstreckt wird" oder nicht mehr vollstreckt werden kann (im Folgenden: Vollstreckungsbedingung), mit Art. 50 der Charta vereinbar ist, der diesen Grundsatz verbürgt.

52 Hierzu ist festzustellen, dass sich Art. 54 SDÜ in seinem Wortlaut dadurch von Art. 50 der Charta unterscheidet, dass er die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Vollstreckungsbedingung abhängig macht.

53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Anwendung des in Art. 50 der Charta aufgestellten Grundsatzes ne bis in idem auf Strafverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass die gegen den Angeschuldigten bereits mittels einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung getroffenen Maßnahmen strafrechtlichen Charakter haben (Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 33); dies ist hier unstreitig der Fall.

54 In diesem Kontext ist zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage zunächst darauf hinzuweisen, dass in den - im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta als Anleitung für die Auslegung der Charta verfassten und von den Gerichten sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigenden - Erläuterungen zur Charta im Rahmen der Ausführungen zu deren Art. 50 ausdrücklich Art. 54 SDÜ als eine der von der horizontalen Klausel des Art. 52 Abs. 1 der Charta erfassten Bestimmungen erwähnt wird.

55 Daraus folgt, dass die in Art. 54 SDÜ enthaltene zusätzliche Voraussetzung eine mit Art. 50 der Charta vereinbare Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem darstellt, da diese Einschränkung von den Ausführungen zu Art. 50 in den Erläuterungen zur Charta, auf die Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta unmittelbar verweisen, gedeckt ist. Jedenfalls und unabhängig vom Wortlaut der Ausführungen zu Art. 50 in den Erläuterungen zur Charta stellt die Vollstreckungsbedingung, die den Schutz, den Art. 50 bietet, von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig macht, eine Einschränkung des in diesem Artikel verankerten Rechts im Sinne von Art. 52 der Charta dar.

56 Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 dürfen Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

57 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Einschränkung des Grundsatzes ne bis in idem als gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen ist, da sie sich aus Art. 54 SDÜ ergibt.

58 Zum Wesensgehalt des genannten Grundsatzes ist festzustellen, dass die in Art. 54 SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung, wie die deutsche und die französische Regierung in ihren Erklärungen ausgeführt haben, den Grundsatz ne bis in idem als solchen nicht in Frage stellt. Sie soll nämlich u. a. verhindern, dass ein in einem ersten Vertragsstaat rechtskräftig Verurteilter, wenn dieser Staat die verhängte Strafe nicht hat vollstrecken lassen, nicht mehr wegen derselben Tat in einem zweiten Vertragsstaat verfolgt werden kann und somit letztlich einer Strafe entgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kretzinger, C-288/05, EU:C:2007:441, Rn. 51).

59 Folglich achtet eine Bestimmung wie Art. 54 SDÜ den Wesensgehalt des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem.

60 Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Beschränkung, die mit der Vollstreckungsbedingung in Art. 54 SDÜ verbunden ist, verhältnismäßig ist; dazu bedarf zunächst der Klärung, ob diese Bedingung als eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta angesehen werden kann und, wenn ja, ob sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung wahrt.

61 Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem - in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität - der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

62 Wie sich aus Art. 67 Abs. 3 AEUV ergibt, hat das der Union gesteckte Ziel, ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, zur Folge, dass die Union darauf hinwirken muss, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

63 Die in Art. 54 SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung fügt sich in diesen Kontext ein, denn sie soll, wie in Rn. 58 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern, dass in einem Mitgliedstaat der Union rechtskräftig Verurteilte der Strafe entgehen können.

64 Es lässt sich daher nicht bestreiten, dass die in Art. 54 SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist. Indem sie es den Behörden eines Vertragsstaats ermöglicht, bei unterbliebener Vollstreckung der verhängten Sanktion einen durch einen anderen Vertragsstaat rechtskräftig Verurteilten wegen derselben Tat zu verfolgen, wirkt sie nämlich der Gefahr entgegen, dass der Verurteilte der Strafe entgeht, weil er das Gebiet des Urteilsstaats verlassen hat.

65 Zur Frage, ob die Vollstreckungsbedingung zur Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung erforderlich ist, die darin besteht, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verhindern, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat der Union rechtskräftig verurteilt wurden, der Strafe entgehen, ist festzustellen, dass es auf Unionsebene, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gewiss zahlreiche Instrumente gibt, die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts erleichtern sollen.

66 Zu nennen ist dabei der Rahmenbeschluss 2009/948, nach dessen Art. 5 die Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten, die konkurrierende Zuständigkeiten für die Durchführung von Strafverfahren wegen derselben Tat beanspruchen, verpflichtet sind, direkte Konsultationen aufzunehmen, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden.

67 Solche direkten Konsultationen können gegebenenfalls zum einen dazu führen, dass die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Gericht befindet, das ein rechtskräftiges Strafurteil gefällt hat, auf der Grundlage der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwecks Vollstreckung der verhängten Sanktionen einen Europäischen Haftbefehl erlassen. Zum anderen können solche Konsultationen auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2005/214 und 2008/909 bewirken, dass die von einem Strafgericht eines Mitgliedstaats verhängten Sanktionen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden (vgl., zur Auslegung des Rahmenbeschlusses 2005/214, Urteil Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733).

68 Solche Instrumente gegenseitiger Hilfe sind aber nicht an eine Vollstreckungsbedingung wie die in Art. 54 SDÜ vorgesehene geknüpft und sind daher nicht geeignet, die vollständige Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten.

69 Es trifft zwar zu, dass diese Mechanismen geeignet sind, die Vollstreckung von Entscheidungen innerhalb der Union zu erleichtern, doch unterliegt ihre Nutzung verschiedenen Voraussetzungen und hängt letzten Endes von einer Entscheidung des Mitgliedstaats ab, in dem sich das Gericht befindet, das ein rechtskräftiges Strafurteil gefällt hat. Dieser Mitgliedstaat ist nämlich unionsrechtlich nicht verpflichtet, für die tatsächliche Vollstreckung der mit diesem Urteil verhängten Sanktionen zu sorgen. Die Möglichkeiten, die ihm die genannten Rahmenbeschlüsse bieten, können daher nicht gewährleisten, dass im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindert wird, dass Personen, die in der Union rechtskräftig verurteilt wurden, der Strafe entgehen, wenn der Staat der ersten Verurteilung die verhängte Strafe nicht hat vollstrecken lassen.

70 Im Übrigen wird durch den Rahmenbeschluss 2008/909 zwar die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat als dem ermöglicht, in dem sich das Gericht befindet, das diese Sanktion verhängt hat, doch hängt diese Möglichkeit nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses sowohl von der Zustimmung des Verurteilten als auch davon ab, dass sich der Mitgliedstaat, in dem die Sanktion verhängt wurde, vergewissert hat, dass ihre Vollstreckung durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung des Verurteilten dient. Folglich besteht der Hauptzweck des durch diesen Rahmenbeschluss geschaffenen Systems nicht darin, zu verhindern, dass Personen, die in der Union rechtskräftig verurteilt wurden, der Strafe entgehen, und es ist nicht geeignet, die vollständige Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten.

71 Ferner ist hervorzuheben, dass die Vollstreckungsbedingung des SDÜ impliziert, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt wurde, wegen derselben Tat nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat verfolgt werden kann, sofern die besonderen Umstände des konkreten Falls und die Haltung des Staats der ersten Verurteilung es erlaubt haben, dass die verhängte Sanktion bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird, gegebenenfalls unter Verwendung der im Unionsrecht vorgesehenen Instrumente zur Erleichterung der Strafvollstreckung. Infolgedessen wird eine Verfolgung in dem durch Art. 54 SDÜ geschaffenen Rahmen nur in den Fällen stattfinden, in denen das derzeit im Unionsrecht vorgesehene System - aus welchem Grund auch immer - nicht ausgereicht hat, um auszuschließen, dass Personen, die in der Union rechtskräftig verurteilt wurden, der Strafe entgehen.

72 Folglich geht die in Art. 54 SDÜ vorgesehene Vollstreckungsbedingung nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um in einem grenzüberschreitenden Kontext zu verhindern, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat der Union rechtskräftig verurteilt wurden, der Strafe entgehen.

73 Im Rahmen der konkreten Anwendung der Vollstreckungsbedingung von Art. 54 SDÜ im Einzelfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständigen nationalen Gerichte auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 EUV und der von der Kommission erwähnten Instrumente des abgeleiteten Unionsrechts im Bereich des Strafrechts miteinander in Kontakt treten und Konsultationen aufnehmen, um zu prüfen, ob der Mitgliedstaat der ersten Verurteilung tatsächlich beabsichtigt, die verhängten Sanktionen zu vollstrecken.

74 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 54 SDÜ, der die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Bedingung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion "bereits vollstreckt worden ist" oder "gerade vollstreckt wird", mit Art. 50 der Charta vereinbar ist, der diesen Grundsatz verbürgt.

Zur zweiten Frage

75 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 54 SDÜ dahin auszulegen ist, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe, die gegen eine Person verhängt wurde, der mit der gleichen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats eine bislang nicht vollstreckte Freiheitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die Sanktion im Sinne dieser Bestimmung bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.

76 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht der Mitgliedstaaten nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene waren.

77 Der in Art. 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem soll nicht nur im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verhindern, dass Personen, die in der Union rechtskräftig verurteilt wurden, der Strafe entgehen, sondern auch die Rechtssicherheit gewährleisten, indem bei fehlender Harmonisierung oder Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten unanfechtbar gewordene Entscheidungen staatlicher Stellen beachtet werden.

78 Im Kontext des Ausgangsverfahrens wurden Herrn Spasic, wie die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, zwei Hauptsanktionen auferlegt, und zwar eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe.

79 Auch ohne Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erfordert die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung, dass eine Bestimmung, die nicht auf das Recht dieser Staaten verweist, eine autonome und einheitliche Auslegung erfährt, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift, zu der sie gehört, und des verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile van Esbroeck, C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35, Mantello, C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38, und Baláž, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26)

80 Zwar verlangt Art. 54 SDÜ unter Verwendung des Singulars, dass "die Sanktion bereits vollstreckt worden ist", doch erfasst diese Bedingung offenkundig den Fall, dass zwei Hauptstrafen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verhängt wurden, nämlich eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe.

81 Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass der in Art. 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem seines Sinns beraubt würde, und würde die sachgerechte Anwendung dieses Artikels beeinträchtigen.

82 Infolgedessen kann, wenn eine der beiden verhängten Sanktionen nicht im Sinne von Art. 54 SDÜ "vollstreckt worden ist", diese Bedingung nicht als erfüllt angesehen werden.

83 Was die Frage angeht, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachlage der ebenfalls in Art. 54 SDÜ vorgesehenen Bedingung entspricht, wonach die Sanktion, damit der Grundsatz ne bis in idem zur Anwendung kommen kann, "gerade vollstreckt" werden muss, so steht fest, dass Herr Spasic noch gar nicht damit begonnen hat, seine Freiheitsstrafe in Italien zu verbüßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kretzinger, EU:C:2007:441, Rn. 63).

84 Auch aus der Entrichtung der Geldstrafe als einer der beiden verhängten Hauptstrafen kann nicht geschlossen werden, dass die Sanktion im Sinne von Art. 54 SDÜ "gerade vollstreckt wird".

85 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 54 SDÜ dahin auszulegen ist, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe, die gegen eine Person verhängt wurde, der mit der gleichen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats eine bislang nicht vollstreckte Freiheitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die Sanktion im Sinne dieser Bestimmung bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.

Kosten

86 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Bedingung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion "bereits vollstreckt worden ist" oder "gerade vollstreckt wird", ist mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, der diesen Grundsatz verbürgt.

2. Art. 54 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe, die gegen eine Person verhängt wurde, der mit der gleichen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats eine bislang nicht vollstreckte Freiheitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die Sanktion im Sinne dieser Bestimmung bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 484

Bearbeiter: Christoph Burchard