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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 818

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 68/22, Beschluss v. 04.04.2023, HRRS 2023 Nr. 818


BGH 3 StR 68/22 - Beschluss vom 4. April 2023 (OLG München)

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Verlesung der Erklärungen von Behörden (Erkennbarkeit des Urhebers; mittelbare Erkenntnisse des Urhebers); tatgerichtliche Beweiswürdigung (erforderliche Darlegungen zur Eignung von Lichtbildern zur Identifizierung der Abgebildeten in Bezug auf die Bildqualität oder Identifizierungsmerkmale).

§ 129a StGB; § 129b StGB; § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO; § 261 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Auch wenn - hier nicht entscheidungserheblich - eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur dann zulässig sein sollte, falls die Person des Erklärenden ersichtlich ist, kann diesen Anforderungen im Einzelfall dadurch genügt werden, wenn sich zum Beispiel aus namentlich unterschriebenen Vorblättern ergibt, auf wen die zugehörigen Berichte zurückzuführen sind und dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, und Detailinformationen zu bestimmten Erkenntnissen, etwa der ermittelnde Beamte bei Bedarf über die Führungsgruppe erfragt werden können.

2. Für die Frage der Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt es nicht darauf an, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst gewonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Observationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse berichtet.

3. Das Maß der gebotenen Darlegung im schriftlichen Urteil zu Lichtbildern, die der Identifizierung einer Person dienen, hängt grundsätzlich von der jeweiligen Beweislage und insoweit den Umständen des Einzelfalles ab. Soweit der Bundesgerichtshof für die Identifizierung einer abgebildeten Person in spezifischen Konstellationen besondere Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe gestellt hat, sind diese nicht ohne weiteres auf sämtliche Fallkonstellationen der Identifizierung einer Person mittels eines Fotos zu übertragen.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2020 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Oberlandesgericht München hat die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, dabei den Angeklagten E. als Rädelsführer, schuldig gesprochen. Es hat sie deswegen mit Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten bis zu sechs Jahren und sechs Monaten belegt. Ferner hat es betreffend dreier Angeklagter die Maßstäbe für die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen bestimmt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I.

Die Verurteilung der Angeklagten hat ihre Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist“ (Kommunistische Partei der Türkei/marxistisch-leninistisch, TKP/ML) zum Gegenstand.

1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen wurde die TKP/ML im Jahre 1972 unter der Führung von Ibrahim Kaypakkaya gegründet. Sie vertritt die Lehren des Marxismus-Leninismus und die Ideen von Mao Tsetung; ihr satzungsmäßig festgelegtes Ziel ist es, durch bewaffneten Kampf und Agitation die derzeitige Staatsund Gesellschaftsordnung in der Türkei zu beseitigen und sie durch eine kommunistisch geformte Gesellschaft unter der Diktatur des Proletariats zu ersetzen.

Die TKP/ML ist nach den Prinzipien des demokratischen Sozialismus hierarchisch und zentralistisch strukturiert. Ihr höchstes Führungsorgan ist der Parteikongress bzw. die Parteikonferenz; in der Zeit zwischen deren Zusammentreten lenkt ein Zentralkomitee die Partei. Unter diesem war die TKP/ML zuletzt regional in vier Gebiete gegliedert (Dersim/Schwarzmeer, Istanbul/Westtürkei, Naher Osten, Ausland), die von Gebietskomitees geleitet wurden, denen ein vom Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen ernannter Sekretär vorstand.

Die TKP/ML unterhält in der Türkei unter anderem eine bewaffnete Kampforganisation, die den Namen „Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu“ (Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee - TIKKO) trägt und vom Zentralkomitee befehligt wird. Zur Erreichung der Ziele der TKP/ML beging die TIKKO in der Vergangenheit zahlreiche Schusswaffen- und Sprengstoffanschläge, die vornehmlich gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates, teilweise aber auch gegen von der TKP/ML so genannte „Feinde des Volkes“ gerichtet waren. Hierdurch wurden mehrere Menschen getötet oder erheblich verletzt, zudem entstanden teilweise größere Sachschäden.

2. Die Angeklagten waren über mehrere Jahre in Leitungsfunktionen für die TKP/ML tätig und steuerten deren Wirken in Europa.

In ihren Funktionen organisierten sie die Sammlung von Spenden, die der Partei zuflossen und mit denen auch die TIKKO finanziert wurde. Daneben waren sie an der Realisierung von Propagandaveranstaltungen der TKP/ML beteiligt, sie schulten Sympathisanten sowie Mitglieder der Partei und beteiligten sich an der Bildung des Verbandswillens, indem sie Vorschläge an das Zentralkomitee richteten. Schließlich bemühten sie sich um Rekruten für ein militärisches Ausbildungslager im Irak.

II.

Die Revisionen sind unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen, mit denen die Angeklagten auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestützte Verlesungen von „Observationsberichten, Vermerken und Lichtbildmappen“ nahezu wortgleich beanstanden, dringen im Ergebnis nicht durch.

a) Ihnen liegt im Wesentlichen das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:

Auf Anordnung des Vorsitzenden wurden unter anderem zwölf Observationsberichte als Urkunden zur Beweiserhebung in der Hauptverhandlung verlesen. Zehn Berichte weisen als Urheber eine näher bezeichnete Stelle des Bundeskriminalamtes unter Hinzufügung einer Tagebuchnummer aus, zwei weitere die „Polizeiinspektion Spezialeinheiten N. MEK“. Den Berichten des Bundeskriminalamtes sind in den Strafakten individuell unterzeichnete Vorblätter vorangestellt. Die Verteidiger widersprachen der Erhebung und Verwertung der Urkunden als Beweismittel insbesondere mit der Begründung, zu dem oder den Verfassern der Berichte fänden sich dort keine Angaben. Das Oberlandesgericht führte in mehreren Beschlüssen aus, nach dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO genüge es, wenn aus der Urkunde ersichtlich werde, von welcher Behörde die Erklärung stamme.

b) Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit im Einzelfall der individuelle Urheber einer Urkunde ersichtlich sein muss, die eine Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen enthält und die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden soll; denn bei Annahme eines solchen Erfordernisses ist diesem bei den in Rede stehenden Berichten des Bundeskriminalamtes genügt. Hinsichtlich der beiden Berichte der b. Polizeiinspektion ist jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf ihnen beruht. Hierzu im Einzelnen:

aa) Der Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verhält sich nicht dazu, ob ein individueller Urheber von in einer Urkunde enthaltenen Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen erkennbar sein muss oder es ausreicht, solche Erklärungen allgemein einer Strafverfolgungsbehörde zuordnen zu können. In systematischer Hinsicht könnte allerdings zu bedenken sein, dass die Vorschrift den Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 StPO einschränkt und danach ein Bezug zu einer bestimmten Person zu verlangen sein könnte (vgl. zum Ausnahmecharakter des § 256 StPO etwa BGH, Beschluss vom 3. September 2019 - 3 StR 291/19, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Gutachten 2 Rn. 11, 12; Urteil vom 4. Juli 2019 - 4 StR 508/18, NStZ-RR 2019, 285, 286; zu einer individuellen Zuordnung BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 330/18, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 4; SSW-StPO/Franke, 5. Aufl., § 256 Rn. 11). Zudem wird für - im Gesetzgebungsverfahren als vergleichbar angesehene (s. BT-Drucks. 15/1508 S. 26) und vom Gesetzeswortlaut ähnlich geregelte - Zeugnisse oder Gutachten öffentlicher Behörden gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO gefordert, dass sich ergibt, von wem die Erklärung für die Behörde abgegeben wurde (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 41; KMR/R. Fischer, StPO, 111. EL, § 256 Rn. 41; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 634/99, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Behörde 3; Beschluss vom 6. März 2001 - 1 StR 14/01, juris; zum ärztlichen Attest BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 1 StR 57/19, juris Rn. 5 mwN; Urteil vom 10. März 2021 - 6 StR 285/20, NStZ 2021, 507, 508). Für eine Überprüfung, ob die Erklärung tatsächlich von einer Strafverfolgungsbehörde stammt und es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, kann die Erkennbarkeit des Erklärenden ebenfalls sachdienlich sein.

bb) Auch wenn aus diesen Gründen eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur dann zulässig sein sollte, falls die Person des Erklärenden ersichtlich ist, ist diese Anforderung in Bezug auf die Berichte des Bundeskriminalamtes erfüllt. Aus den jeweils - zumeist ausdrücklich „i.A.“ oder „i.V.“ namentlich unterschriebenen - Vorblättern ergibt sich, auf wen die zugehörigen Berichte zurückzuführen sind und dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. So hat der Unterzeichnende jeweils bestätigt, dass die beigefügten Dokumente die im Rahmen der näher dargelegten Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse enthielten (vgl. zu einem angefügten Schreiben - in Bezug auf § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO - BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07, StraFo 2007, 331); Detailinformationen zu bestimmten Erkenntnissen, etwa der ermittelnde Beamte, könnten bei Bedarf über die Führungsgruppe erfragt werden.

Darauf, ob die erklärende Person die Erkenntnisse unmittelbar selbst gewonnen hat oder lediglich aufgrund fremder, namentlich durch mehrere Observationsbeamte zusammengetragener Erkenntnisse - gleichsam vom Hörensagen - berichtet, kommt es nicht an (vgl. allgemein zur Verlesung von Observationsberichten BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 484/15, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 3 Rn. 2; ablehnend SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 256 Rn. 33; Conen in Festschrift Eisenberg, 2019, S. 377, 381 ff.; s. im Übrigen zu Behördenerklärungen LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 12; zum Zeugen vom Hörensagen etwa BGH, Urteil vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 383 f.). Hierfür spricht bereits die Gesetzesbegründung, die regelmäßig auf gesammelten Erkenntnissen beruhende Schlussberichte lediglich insoweit für nicht verlesbar ansieht, als darin der Inhalt einer Vernehmung wiedergegeben wird (BT-Drucks. 15/1508 S. 26).

cc) Die mit dem jeweiligen Vorblatt zu den Akten gelangten Observationsberichte durften unabhängig davon als Beweismittel genutzt werden, ob die vorangestellten Schreiben selbst verlesen wurden. Die Verlesung von Urkunden kann nach Maßgabe der Aufklärungspflicht auf die für die Entscheidung bedeutsamen, aus sich heraus verständlichen Teile beschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 Rn. 34; Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 17/60, GA 1960, 277; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 249 Rn. 28; MüKoStPO/Kreicker, § 249 Rn. 43). In diesem Sinne bedeutsam sind die Schreiben der Koordinierungsstelle des Bundeskriminalamtes indes nicht, da sie hauptsächlich für die im Wege des Freibeweises zu klärenden Frage der Verlesbarkeit anderer Teile der Urkunden relevant sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 111/07, StraFo 2007, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 1983 - 2 Ss 349/82, StV 1983, 273; BeckOK StPO/Ganter, 46. Ed., § 256 Rn. 23).

dd) In Bezug auf zwei Berichte über die Observation durch eine b. Spezialeinheit am 24. Mai 2013 kommt es entscheidend weder darauf an, ob insofern die vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rügen durchgreifen, noch, ob in der Sache die Urheber der Erklärungen erkennbar sind. Denn mit Blick auf die dichte übrige Beweislage ist auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung der Berichte bei der Überzeugungsbildung des Oberlandesgerichts zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass das Oberlandesgericht teilweise seine Überzeugung von der Anwesenheit bestimmter Angeklagter bei einzelnen Treffen auch auf Lichtbilder gestützt hat, ohne diese hinsichtlich ihrer Eignung zur Identifizierung der Abgebildeten ausführlich in Bezug auf die Bildqualität oder die Identifizierungsmerkmale zu beschreiben.

Soweit der Bundesgerichtshof für die Identifizierung einer abgebildeten Person im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos und daran anknüpfend in Bezug auf das Lichtbild einer Überwachungskamera besondere Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; vom 7. Februar 2018 - 4 StR 376/17, NStZ-RR 2018, 120, 121), sind diese nicht ohne weiteres auf sämtliche Fallkonstellationen der Identifizierung einer Person mittels eines Fotos zu übertragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Januar 2021 - 5 StR 288/20, juris Rn. 16; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 180: „in der Regel“). Ausgangspunkt für die nötigen Darlegungen im schriftlichen Urteil ist, dass dessen Abfassung eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle ermöglichen soll (s. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 170/95, aaO S. 380). Dabei hängt das Maß der gebotenen Darlegung grundsätzlich von der jeweiligen Beweislage und insoweit den Umständen des Einzelfalles ab (s. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 2 StR 165/20, NStZ 2022, 505 Rn. 9 mwN; Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23 Rn. 8 mwN).

Im Unterschied zu durch Überwachungskameras automatisch gefertigten Lichtbildern hat das Oberlandesgericht solche Bildaufnahmen herangezogen, die Beamte individuell im Rahmen von Observationen anfertigten. Während bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen dem einzelnen Foto häufig eine maßgebliche Bedeutung für den individuellen Tatnachweis zukommt, stellt die Identifizierung einzelner Angeklagter zu konkreten Anlässen innerhalb des mehrjährigen Tatzeitraums lediglich einen eher untergeordneten Aspekt im Rahmen des gesamten Beweisgefüges dar. Danach ist das Oberlandesgericht nicht gehalten gewesen, über die allgemeinen Ausführungen zur Identifizierung - etwa „anhand des klar erkennbaren Gesichts und der Statur“ - hinaus Weiteres darzulegen.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob hier in der Mitteilung der konkreten Aktenfundstellen in den Urteilsgründen eine Bezugnahme auf die jeweiligen Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 Rn. 15 f.) und damit auch erhöhte Anforderungen an die Urteilsabfassung erfüllt wären.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 818

Bearbeiter: Fabian Afshar