HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 614
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2180/20, Beschluss v. 19.04.2023, HRRS 2023 Nr. 614
Der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 6. August 2020 - 66 Gs 1232/20 (600 Js 701/19) - und der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 4. November 2020 - 41 Qs 32/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 4. November 2020 - 41 Qs 32/20 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angekommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Geldwäsche und weiterer Delikte. Dieses Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten K. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs. K. soll im Rahmen seiner Tätigkeit als Pkw-Händler in zahlreichen Fällen dabei mitgewirkt haben, dass unter anderem gegenüber Versicherungen und Banken falsche Angaben für die Finanzierung hochpreisiger Fahrzeuge gemacht wurden, sodass er sich infolgedessen an den ausgezahlten Summen zu Unrecht bereichert haben soll. Aus den Ermittlungen ging hervor, dass K. und die genutzten Fahrzeuge Verbindungen ins kriminelle Milieu (Ort). aufweisen, darunter auch zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer (Aliasname: M.) soll dem (Ort) M.-Clan angehören und in zahlreiche polizeilich erfasste Vorgänge verwickelt sein, darunter in Ermittlungen wegen Verdachts des Kokainhandels, wegen Delikten aus dem Bereich der Gewaltkriminalität und wegen Verdachts des Landfriedensbruchs. Soweit es den Beschwerdeführer angeht, betrifft die ihm angelastete Tatbeteiligung nur einen Teil der gegen K. erhobenen Vorwürfe. Diese stehen in Zusammenhang der Tätigkeit des K. als Geschäftsführer zweier Unternehmen, welche den Betrieb einer Lounge (A. UG <haftungsbeschränkt>, im Folgenden: A. UG) und eines Handels für Kraftsportartikel (B. <Ort> UG <haftungsbeschränkt>, im Folgenden: B. UG) zum Gegenstand hatten.
2. Mit Beschluss vom 6. August 2020 ordnete das Amtsgericht Hagen die Durchsuchung des Beschwerdeführers, seiner Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen an. Die Durchsuchung diente dem Zweck, Hinweise „auf die Nutzung und Beschaffung der Aliaspersonalie N.“, auf „Aufwendungen im Zusammenhang mit der A. UG sowie der B. UG“ sowie die Herkunft dieser Mittel, auf etwaige Absprachen zwischen den Beteiligten, sowie Dokumente, Mobiltelefone, Datenträger, Computer und sonstige Speichermedien aufzufinden. In Bezug auf diese Beweismittel ordnete das Gericht die Beschlagnahme an.
Zur Begründung führte der Beschluss aus, dass gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten K. unter anderem der Verdacht der Geldwäsche bestehe. K. sei der Geschäftsführer der A. UG gewesen, welche den Betrieb einer Lounge zum Gegenstand hatte. Aus den Erkenntnissen einer Telefonüberwachung ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein eigenes finanzielles Interesse an der Gesellschaft gehabt und sich wiederholt „gegenüber K. eingebracht“ hätte. Es sei für den Betrieb der Lounge Mobiliar angeschafft worden, welches das Stadttheater (Ort) zu einem Betrag von 270.000 Euro übernommen habe. Zwischen März 2018 und Oktober 2018 seien insgesamt 330.000 Euro auf dem Konto der A. UG eingegangen. Dieses Geld sei dem Vermögen der A. UG durch Barauszahlungen und Überweisungen an andere Unternehmen des K. entnommen worden. Eine Rückführung habe nicht stattgefunden. Als ein Insolvenzverfahren gedroht habe, habe K. in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer versucht, die A. UG umzuschreiben. Es seien Überweisungen auf eigene Konten mit Rechnungen gekennzeichnet worden, obwohl zum Zeitpunkt der Überweisung gar kein Barbetrieb mehr stattgefunden habe. Es bestehe der Verdacht, dass Betriebsausgaben fingiert worden seien, um die Steuerlast zu minimieren.
Im Januar 2020 sei die ebenfalls von K. betriebene B. UG auf eine Person namens N. überschrieben worden, wobei es sich um eine nicht existierende Person gehandelt habe. Auch für die B. UG seien nicht unerhebliche Einnahmen über Geldautomaten bar eingezahlt worden. Ein Abfließen von Geldern für den Erwerb der angebotenen Ware habe aber nicht festgestellt werden können. Auch insoweit sei der Beschwerdeführer maßgeblich in die Geschäfte eingebunden gewesen.
3. Die Durchsuchung wurde am 12. August 2020 vollzogen.
4. Mit Schriftsatz vom 11. September 2020 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er führte dort unter anderem aus, dass das Amtsgericht keine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1693; im Folgenden: § 261 StGB a.F.) benannt habe und dessen Ausführungen keine Anhaltspunkte auf ein etwaiges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers enthielten.
5. Das Amtsgericht Hagen half der Beschwerde nicht ab.
6. Mit Beschluss vom 4. November 2020 verwarf das Landgericht Hagen die Beschwerde als unbegründet.
Der Verdacht der Geldwäsche gegen den Beschwerdeführer beruhe darauf, dass auf dem Konto der A. UG, über welches K. verfügungsberechtigt sei, eine Zahlung von 230.000 Euro vom Stadttheater (Ort) für den Erwerb des Inventars der von der A. UG betriebenen Lounge eingegangen sei. Ein Betrieb der Bar sei nicht nachvollziehbar gewesen. Das Geld sei an Unternehmen des K. abgeflossen. Aus Chats zwischen dem Beschwerdeführer und K. ergebe sich, dass sie über die Abwicklung der A. UG geschrieben hätten. Der Beschwerdeführer habe ferner in Chatgruppen zur B. UG unter seinem Aliasnamen Anweisungen zum Geschäftsbetrieb gegeben. Die Herkunft der Mittel dieses Unternehmens sei nicht nachvollziehbar. Die A. UG und die B. UG seien mittels gefälschter Ausweispapiere an die Aliaspersonalie N. übertragen worden. Zwar zeige das Ermittlungsergebnis isoliert betrachtet nur legales Handeln des Beschwerdeführers auf. Sein Engagement für die Unternehmen, deren Geschäftsführung und ihre Übertragung ließen jedoch den Anfangsverdacht zu, dass er ein finanzielles Interesse am Betrieb der Unternehmen gehabt habe. Damit bestehe der Verdacht, dass er selbst Vermögen in die Gesellschaften einbringe, das über den Scheinbetrieb der Unternehmen abfließe. Zwar verhalte sich der Durchsuchungsbeschluss nicht zur Herkunft der Gelder, was für die Begründung eines Anfangsverdachts einer Geldwäsche erforderlich gewesen wäre. Es finde aber keine Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur M.-Familie statt. In der Ermittlungsakte sei dokumentiert, dass die Gelder aus dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie aus Gewaltkriminalität stammten. Es würden insofern zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Damit liege ein zureichender Anfangsverdacht hinsichtlich der kriminellen Herkunft der Gelder vor. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der notariellen Übertragung der Gesellschaften mittels gefälschter Ausweispapiere begründe ferner den Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung und einer mittelbaren Falschbeurkundung.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses sei zu vermuten gewesen, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Die Durchsuchung habe versprochen, Unterlagen aufzufinden, die die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten betreffend die Herkunft des Geldes sowie die Beschaffung der Aliaspersonalie belegten. Der Durchsuchungsbeschluss erfülle die Umgrenzungsfunktion und beruhe auf einer eigenverantwortlichen Prüfung des Gerichts. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich gewesen, weil bereits Vorermittlungen durch Kontoabfragen und Telefonüberwachungen stattgefunden hätten.
Beschlussausfertigungen wurden am 12. November 2020 zur Post gegeben. Der Beschluss ging dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin am 16. November 2020 zu.
Mit seiner fristgemäß am 11. Dezember 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Er beantragt, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse festzustellen und sie aufzuheben. Er beantragt zudem festzustellen, dass hinsichtlich aller im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände ein umfassendes Beweisverwertungsverbot besteht und dass diese an ihn herauszugeben sind.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Anfangsverdacht vorwiegend allein auf legale Handlungen des K. gestützt werde, die dieser im Zusammenhang mit seinen Unternehmen vorgenommen haben soll. Zwar könne ein Anfangsverdacht auch durch an sich legales Verhalten begründet werden, wenn weitere Anhaltspunkte hinzuträten. Der Durchsuchungsbeschluss führe jedoch lediglich aus, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt gegenüber K. eingebracht habe und in die Geschäfte der B. UG eingebunden gewesen sein soll. Beide Handlungen seien nicht geeignet, den Anfangsverdacht einer Geldwäsche zu begründen. Soweit auf ein etwaiges finanzielles Interesse des Beschwerdeführers und auf einen Versuch von K., sein Unternehmen umzuschreiben, abgestellt werde, blieben die jeweiligen Formulierungen vage. Der Verdacht einer Geldwäschehandlung ergebe sich auch nicht aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Den überwachten Chats lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und K. über die Abwicklung der A. UG gesprochen hätten und der Beschwerdeführer darum gebeten habe, ihm die Unterlagen des Unternehmens zu schicken, um einen Termin beim Notar zu vereinbaren. Daraus ergebe sich aber nicht, dass er in die Geschäfte der A. UG verwickelt gewesen sei oder ein eigenes finanzielles Interesse am Unternehmen gehabt habe. Diese Verhaltensweisen könnten zahlreiche legale Gründe gehabt haben, die nicht zwingend ein eigenes Interesse am Unternehmen vorausgesetzt hätten. Soweit die Fachgerichte auch darauf abstellten, dass der Beschwerdeführer K. Geld gebracht hätte, damit dieser möglicherweise eine offene Forderung der A. UG begleichen könne, so spreche dies vielmehr für einen bloßen Freundschaftsdienst.
Im Übrigen konkretisiere der Durchsuchungsbeschluss nicht, aus welcher Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. das vermeintlich gewaschene Geld stamme. Mangels nennenswerter Vorstrafen könne nicht die Rede von einer starken kriminellen Vita des Beschwerdeführers sein. Insbesondere lägen keine Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten vor. Offensichtlich habe auch das Amtsgericht nicht an eine Herkunft der Gelder aus derartigen Taten gedacht. Zudem sei lediglich allgemein die Rede davon, dass die Gelder aus vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten kommen könnten. Betäubungsmitteldelikte als mögliche Vortaten seien nicht ausdrücklich erwähnt. Dass das Geld aus irgendeiner Straftat herrühre, reiche für den Verdacht einer Geldwäschetat nicht aus.
Sachlich zureichende, plausible Gründe für die Durchsuchung hätten nicht vorgelegen. Sie habe offenbar allein der Ausforschung dienen sollen, was sich daran zeige, dass ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses die Herkunft der Gelder geklärt werden sollte. Das Fehlen einer rechtmäßigen richterlichen Durchsuchungsanordnung führe zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel.
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen.
a) Er hält die Verfassungsbeschwerde zum Teil für unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehre, dass hinsichtlich der in seiner Wohnung sichergestellten Beweismittel ein umfassendes Beweisverwertungsverbot bestehe, greife er keinen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt an, lege eine gegenwärtige Beschwer nicht dar, und es stehe dem auch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Soweit er erreichen wolle, dass alle beschlagnahmten Gegenstände an ihn herauszugeben seien, sei zu berücksichtigen, dass die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses gehabt habe. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Übrigen nicht dazu, den gegen Beschlagnahmen vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft zu haben.
b) Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde in ihrem zulässigen Umfang für unbegründet.
aa) Die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses sei gewahrt. Der Tatvorwurf und die zu suchenden Beweismittel seien ausführlich beschrieben. Die Formulierung, dass der Beschwerdeführer „ein eigenes finanzielles Interesse an der Gesellschaft hatte und sich insoweit gegenüber K. einbringt“, sei zwar wenig plastisch. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe auf K. in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der A. UG und B. UG eingewirkt, um Einfluss auf das Geschäftsgebaren dieser Unternehmen zu nehmen, und damit auch finanzielle Transaktionen herbeigeführt zu haben, die mit dem vorgeblichen Geschäftsbetrieb der beiden Unternehmen nicht plausibel in Einklang gebracht werden könnten. Zur Umgrenzung des Tatvorwurfs sei eine eingehende Darstellung einzelner Inhalte der Kommunikation zwischen K. und dem Beschwerdeführer nicht veranlasst gewesen. Soweit als relevante Beweismittel in allgemeiner Form „Dokumente, Mobiltelefone, Datenträger, Computer, sonstige elektronische Speichermedien“ aufgeführt seien, verfehle dies bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung die erforderliche Begrenzungsfunktion. Aus dem Gesamtzusammenhang werde jedoch hinreichend klar, dass sinnvollerweise nur solche Unterlagen und Datenträger gemeint sein könnten, welche die zuvor im Einzelnen aufgeführten Beweisinhalte zum Gegenstand hätten. Dem Gesamtzusammenhang des Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere dem Umstand, dass auch nach Hinweisen auf die Nutzung und Beschaffung der Aliaspersonalie N. gesucht werden sollte, lasse sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass sich der Tatvorwurf auch auf den Verdacht einer im Zusammenwirken mit K. zum Schein vorgenommenen Übertragung der Geschäftsanteile der A. UG und B. UG auf eine nicht existierende Person sowie deren Berufung zum Geschäftsführer beziehe. Eine Subsumtion unter die konkret in Betracht kommenden Straftatbestände sei zur Umgrenzung des Tatvorwurfs nicht erforderlich gewesen. Die Frage, welche Handlungen des Beschwerdeführers oder Dritter die für den Vorwurf der Geldwäsche konstituierende Bemakelung der relevanten Vermögensgegenstände herbeigeführt haben könnten, betreffe nicht die Umgrenzungsfunktion, sondern das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts.
bb) Die Annahme eines Tatverdachts sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe ausdrücklich auf den Verdacht der mittelbaren Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Übertragung der beiden Gesellschaften auf eine nicht existierende Person hingewiesen. Der Umstand, dass das Arrangieren eines Notartermins legale Gründe haben könnte, stehe dem Vorliegen des Anfangsverdachts nicht entgegen. Dass der Gesellschafter einer Unternehmensgesellschaft deren Geschäftsanteile auf eine Person überträgt, die nicht existiert, möge für sich genommen noch keinen entsprechenden Tatverdacht begründen, weil auch ein betrügerisches Verhalten auf der Erwerberseite denkbar sei. Hier sei aber hinzugekommen, dass sich K. und der Beschwerdeführer im unmittelbaren Vorfeld der Beurkundung über eine beabsichtigte „Abwicklung“ des Unternehmens verständigt und der Beschwerdeführer offenbar auch die Kosten für die von ihm arrangierte Beurkundung übernommen habe. Dies lege die Schlussfolgerung nahe, dass unter maßgeblicher Beteiligung des Beschwerdeführers die Übertragung der Geschäftsanteile bewusst zum Schein vorgenommen worden sei, um sich der Verantwortlichkeit für die Verbindlichkeiten und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens zu entledigen und um den Rechtsverkehr über die wahren Beteiligungsverhältnisse täuschen zu können. Die Beschwerdebegründung meine lediglich, es könne zahlreiche Gründe für dieses Verhalten geben. Das stehe aber der Annahme eines Anfangsverdachts nicht entgegen.
cc) Hiervon unabhängig halte auch die Annahme eines Tatverdachts wegen Geldwäsche einer an verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierten Nachprüfung stand. In der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses sei der Verdacht einer qualifizierten Vortat nicht greifbar. Den Andeutungen auf eine etwaige Steuerhinterziehung fehlten genauere Angaben dazu, welche Steuerarten in Betracht gekommen und ob Steuererklärungen abgegeben worden seien. Nach der relevanten Fassung des § 261 StGB seien Steuerhinterziehungen nur dann taugliche Vortaten, wenn sie gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangen worden seien, wofür sich keine näheren Anhaltspunkte ergeben hätten. Jedoch habe das Landgericht tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Mittel, die in die von K. betriebenen Gesellschaften investiert worden seien, aus Betäubungsmittelgeschäften stammten. Nach der relevanten Gesetzesfassung des § 261 StGB habe jedes unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine taugliche Vortat dargestellt. Insoweit habe die auf Indizien gestützte Möglichkeit einer entsprechenden Herkunft der Gelder ausgereicht. Das stelle auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede, sondern meine nur, dass die Ausführungen hierzu keinen Eingang in den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts gefunden hätten und deshalb nicht berücksichtigungsfähig seien, was nicht zutreffe. Es bestünden zudem tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als führendes Mitglied eines Familienclans in enger geschäftlicher Beziehung zu Personen stehe, die ihrerseits im Verdacht eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stünden. Die besondere Identifikation des Beschwerdeführers mit der Tätigkeit dieser Gruppierung zeige sich darin, dass er in der Öffentlichkeit statt unter seinem bürgerlichen Namen unter einem Pseudonym auftrete, das ihn als Angehörigen dieser Gruppierung ausweise. Verdachtsbegründend wirke sich nicht die bloße familiäre Zugehörigkeit, sondern das eigene Verhalten des Beschwerdeführers aus. Eine nähere Beschreibung und Eingrenzung von Tatmodalitäten der als Vortaten ins Auge gefassten Handlungen sei für die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses nicht erforderlich.
2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erwidert. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Die Akten der Ausgangsverfahren 600 Js 701/19 und 600 Js 302/21 haben der Kammer vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die in weiten Teilen zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>; BVerfGK 2, 290 <295>; 5, 84 <88>). Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>).
Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 95, 96 <128>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>).
b) Eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche setzt nicht nur voraus, dass ein Anfangsverdacht für die Geldwäschehandlung, sondern gemäß der damals geltenden Fassung des Gesetzes auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer bestimmten Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. vorliegt. Dass eine Vortat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. begangen wurde, war ein wesentliches Merkmal der Strafbarkeit der Geldwäsche (vgl. BVerfGK 8, 349 <353>). Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts ist es demnach, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührte aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen. Insofern ist die mögliche Katalogtat zu konkretisieren, auch wenn nicht erforderlich ist, dass die Geldwäschevortat bereits in ihren Einzelheiten bekannt ist. Das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass weitere Ermittlungen gegebenenfalls in Form von strafprozessualen Zwangsmaßnahmen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2992/14 -, Rn. 40 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, Rn. 32; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2021 - 2 BvR 1746/18 -, Rn. 56 ff.).
c) Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entsprechend behält Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vor. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 96, 44 <51 f.>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Betroffene wird auf diese Weise zugleich in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>; 96, 44 <51 f.>; 103, 142 <151 f.>). In dem Beschluss muss zum Ausdruck kommen, dass der Ermittlungsrichter die Eingriffsvoraussetzungen selbstständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>). Dazu ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt werden (vgl. BVerfGK 8, 349 <353>; 9, 149 <153>; 18, 414 <418>; 19, 148 <153>).
Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Die Funktion des Richtervorbehalts, eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, würde andernfalls unterlaufen (vgl. BVerfGK 5, 84 <88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2018 - 2 BvR 1260/16 -, juris, Rn. 29). Defizite in der Begründung des zugrundeliegenden Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme können hingegen im Beschwerdeverfahren nachgebessert werden (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 5).
2. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen sind mit den aufgeführten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht vereinbar.
a) Soweit die Fachgerichte den Durchsuchungsbeschluss auf den Tatverdacht einer Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB a.F. gestützt haben, reichen die zugrundeliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht über vage Anknüpfungen und bloße Vermutungen hinaus.
aa) Der Beschluss des Amtsgerichts enthält kaum aussagekräftige Ausführungen zur Herkunft der verschleierten Vermögenswerte, was auch das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung erkannt hat. Der Durchsuchungsbeschluss deutet lediglich an, dass der Verdacht einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO bestehen konnte. Nähere Anhaltspunkte zu den betroffenen Steuerarten, dem Veranlagungszeitraum und den pflichtwidrig unterlassenen oder falsch abgegebenen Steuererklärungen oder Voranmeldungen hat das Amtsgericht nicht geschildert. Die Ausführungen des Amtsgerichts waren daher für die Verdachtsannahme einer Steuerhinterziehung als Geldwäschevortat (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b StGB a.F.) nicht tragfähig (vgl. BVerfGK 8, 349 <354>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2017 - 2 BvR 2551/12 -, Rn. 22 ff.).
bb) Soweit das Landgericht zum Verdacht einer Geldwäschevortat ergänzend ausgeführt und unter anderem auf „Gewaltkriminalität“ verwiesen hat, handelt es sich dabei ebenfalls um eine nicht hinreichend konkretisierte Verdachtsannahme. Welche vom Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. erfassten Straftatbestände mit diesem Begriff gemeint sein sollen, bleibt völlig offen.
cc) Zureichende Anhaltspunkte für die Verdachtsannahme eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Geldwäschevortat gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB a.F. in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind nicht ersichtlich. Den polizeilichen Ermittlungen zum Hintergrund des Beschwerdeführers ist lediglich zu entnehmen, dass gegen diesen zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln geführt wurden. Die Ermittlungsakte teilt jedoch nicht mit, welche Anhaltspunkte dafür ausschlaggebend waren, dass die Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Den pauschalen Angaben kann nicht entnommen werden, ob die vermuteten Betäubungsmitteldelikte überhaupt im Zusammenhang mit den hier interessierenden, nicht nachvollziehbaren Transaktionen um die A. UG und die B. UG standen. Ob die erwähnten Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung des Durchsuchungsbeschlusses noch angedauert haben, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich an etwaigen Betäubungsmitteldelikten beteiligt und die Erlöse aus diesen Taten dem Vermögen der A. UG und der B. UG zugeführt haben soll, erschöpft sich insofern in einer nicht näher begründeten Vermutung. Ob die Fachgerichte - etwa durch entsprechende Nachfrage bei den Ermittlungsbehörden - konkretere Erkenntnisse hätten erlangen können, spielt dabei keine Rolle. Denn maßgeblich für die verfassungsgerichtliche Prüfung sind allein die objektiv dokumentierten Erkenntnisse in der Ermittlungsakte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer öffentlich als führendes Mitglied eines Familienclans auftritt - nicht zuletzt ersichtlich an der Nutzung eines Aliasnamens, der die Familienzugehörigkeit eindeutig klarstellen soll - und sich offenbar mit den kriminellen Tätigkeiten des Clans identifiziert, kann für sich genommen eine Verdachtsannahme nicht tragfähig begründen.
b) Die Durchsuchungsanordnung wird auch den Anforderungen an die Begrenzungsfunktion nicht gerecht.
aa) Im Hinblick auf den Tatvorwurf der Geldwäsche beschreibt der Beschluss im Kern den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte in die bezeichneten Unternehmen eingebracht und verschleiert haben soll, die ihrerseits aus mutmaßlich kriminellen Handlungen herrühren. Als Vortat wird lediglich eine etwaige Steuerhinterziehung angedeutet. Die vom Landgericht erwähnte „Gewaltkriminalität“ und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln findet in dem amtsgerichtlichen Beschluss keine Erwähnung. Für die Mess- und Kontrollierbarkeit der Vollziehung der Durchsuchung macht es dabei einen entscheidenden Unterschied, worauf sich der Verdacht des Herrührens der verschleierten Vermögenswerte konkret bezieht. Die Angabe der Geldwäschevortat wäre insofern für die mit dem Vollzug der Durchsuchungsanordnung betrauten Beamten ein wesentlicher Anhaltspunkt gewesen, nach welchen konkreten Beweismitteln zu suchen ist. Ohne eine nähere Angabe und Eingrenzung der in Betracht kommenden Geldwäschevortaten bestand die Gefahr einer uferlosen Ausforschung des Beschwerdeführers.
bb) Im Hinblick auf den Tatverdacht einer mittelbaren Falschbeurkundung und einer Urkundenfälschung hat das Amtsgericht zwar ein Verhalten erwähnt, welches die Verwirklichung der benannten Straftatbestände andeutet. Eine solch pauschale und vage Darstellung des Tatvorwurfs genügt den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an die Begrenzung einer Durchsuchungsanordnung jedoch nicht. So enthält der Beschluss keine Umschreibung wesentlicher tatbestandlicher Voraussetzungen der erwähnten Straftatbestände. In Bezug auf den Tatverdacht einer Urkundenfälschung fehlt es an einer für den Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB geforderten Schilderung, welches konkrete Dokument im vorliegenden Fall unecht oder verfälscht gewesen und worin die konkrete Tathandlung des Beschwerdeführers zu sehen sein soll. Der im Raum stehende Verdacht, dass falsche Ausweisdokumente verwendet worden sein sollen, findet im amtsgerichtlichen Beschluss keine Erwähnung. Was den Tatvorwurf einer mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1 StGB betrifft, enthält der amtsgerichtliche Beschluss keinerlei Ausführungen dazu, welche Urkunde, welches Buch oder welches Register betroffen gewesen ist und welche konkrete Tathandlung des Beschwerdeführers die falsche Beurkundung bewirkt haben soll. Die aufgeführten Mängel führen dazu, dass die Durchsuchungsanordnung insoweit nicht mehr mess- und kontrollierbar ist.
3. Der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass hinsichtlich aller aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses beschlagnahmten Gegenstände ein umfassendes Beweisverwertungsverbot besteht, ist unzulässig, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zur Entscheidung angenommen wird. Der Beschwerdeführer hat sich nicht hinreichend dazu verhalten, ob eine Verwertung der erhobenen Beweise droht, warum ihn dies bereits jetzt beschweren könnte und ihm ein Vorgehen gegen ein gegebenenfalls ergehendes Strafurteil unzumutbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2004 - 2 BvQ 36/04 -, Rn. 4 f.). Soweit der Beschwerdeführer ferner beantragt, dass ihm die aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses sichergestellten Gegenstände herauszugeben sind, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts überhaupt um eine förmliche Beschlagnahme gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer sich nicht dazu verhalten, ob der fachgerichtliche Rechtsweg über § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolglos ausgeschöpft wurde.
1. Es war festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 6. August 2020 - 66 Gs 1232/20 (600 Js 701/19) - und der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 4. November 2020 - 41 Qs 32/20 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
2. Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 4. November 2020 war aufzuheben und die Sache lediglich noch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Hagen zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das angesichts der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Durchsuchungsanordnung nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Von einer Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses war abzusehen, da dessen Wirkungen mit Vollzug der Durchsuchung entfallen sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>; 44, 353 <383>).
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 <39>; 86, 90 <122>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 614
Bearbeiter: Holger Mann