HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 680
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 151/22, Beschluss v. 17.05.2022, HRRS 2022 Nr. 680
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Dezember 2021
a) dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung.
Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte an zehn Tagen insgesamt 6,3 Kilogramm Methamphetamin (Wirkstoffgehalt 30 %) und fünf Kilogramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 10 %) an den Zeugen R. Zugleich mit der Übergabe der Betäubungsmittel wurde jeweils ein neuer Liefertermin vereinbart.
Die Annahme des Landgerichts, zwischen den einzelnen Taten bestehe Tatmehrheit, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Diese sind durch die Vereinbarung des neuen Liefertermins bei Abholung der vorhergehenden Bestellung zur Tateinheit verknüpft. Denn Überschneidungen der Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln führen nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich hiergegen nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfällt hier der gesamte Strafausspruch. Eine Aufrechterhaltung der Gesamtfreiheitsstrafe als Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 StR 75/17) kommt nicht in Betracht. Obwohl der Unrechts- und Schuldgehalt unverändert geblieben ist, kann der Senat im Hinblick auf die Erhöhung der Einsatzstrafe um mehr als das Dreifache nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Die zugehörigen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.
3. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift sind dem Angeklagten - neben vier später gemäß § 154 StPO eingestellten Fällen - zwölf rechtlich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angelastet worden. Das Landgericht hat sich nur von zehn Verkäufen zu überzeugen vermocht. Unbeschadet des Umstands, dass die Strafkammer bezüglich dieser Anklagevorwürfe - bei zutreffender rechtlicher Wertung - von einem einheitlichen Geschehen hätte ausgehen müssen, war in dieser Konstellation der Nichterweisbarkeit tatmehrheitlich angeklagter Taten zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 656/19). Diesen holt der Senat nach.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 680
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede