HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 833
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 656/19, Beschluss v. 20.05.2020, HRRS 2020 Nr. 833
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Juli 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten der Revision und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Nebenklägerinnen hinsichtlich beider Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person unter „Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Speyer vom 12. März 2015“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten und seine gegen die Kostenentscheidung erhobene sofortige Beschwerde. Die Revision führt lediglich zur Nachholung eines Teilfreispruchs des Angeklagten; die sofortige Kostenbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Verwerfungsantrag auch für die unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 12. März 2015 vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB. Denn den Darlegungen der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass in dem Verfahren des Amtsgerichts Speyer am 9. Juni 2016 ein Berufungsurteil erging, in welchem Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen wurden. Da dieses Berufungsurteil zeitlich nach den hier abgeurteilten Taten erlassen wurde, ist das Landgericht nach der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB zu Recht von einer Zäsurwirkung der Verurteilung im Verfahren des Amtsgerichts Speyer ausgegangen.
2. Dem Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als materiellrechtlich selbständige Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern angelastet worden, die Geschädigte der ersten Tat unmittelbar anschließend aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses dazu veranlasst zu haben, mit der Hand seinen Penis anzufassen (Anklagevorwurf 2). Von diesem Vorwurf hat sich das Landgericht nicht zu überzeugen vermocht. Unbeschadet des Umstands, dass die Strafkammer bei den Anklagevorwürfen 1 und 2 von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen ist, wäre bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 1998 ? 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 29. September 2017 ? 4 StR 256/17). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach.
3. Die hinsichtlich der Verurteilung ergangene Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 833
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner