hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1193

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 482/19, Beschluss v. 13.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1193


BGH 4 StR 482/19 - Beschluss vom 13. August 2020 (LG Berlin)

Zurückweisung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Beanstandungen über Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen. Entscheidungstenor Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 18. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Mit Urteil vom 18. Juni 2020 hat der Senat - im zweiten Rechtsgang - die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2019 verworfen, jedoch den Schuldspruch dahin geändert, dass der Verurteilte des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist. Gegen das Urteil des Senats wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 15. Juli 2020, mit der er neben einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz rügt.

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen rechtliches Gehör verletzt. Dies gilt auch mit Blick auf die Frage, ob das Landgericht bei der Prüfung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes des Verurteilten eine - wie der Beschwerdeführer vorträgt - „vollständige normative Zuschreibung des Vorsatzes“ vorgenommen hat. Diese Frage war nicht nur ein zentraler Gegenstand der Revisionshauptverhandlung; auch das Urteil des Senats befasst sich eingehend mit der Frage, ob das Schwurgericht zutreffend von individueller Schuld des Verurteilten in Gestalt vorsätzlichen Handelns ausgegangen ist (Abschnitt C I 1 der Urteilsgründe).

2. Im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz richtet sich das Vorbringen gegen die Entscheidung des Senats in der Sache. Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1 mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15; vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1193

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner