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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 659

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 567/18, Urteil v. 02.05.2019, HRRS 2019 Nr. 659


BGH 3 StR 567/18 - Urteil vom 2. Mai 2019 (LG Koblenz)

Urteilstenor bei der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (Kennzeichnung der Qualifikation; keine Aufnahme der gemeinschaftlichen Begehungsweise).

§ 260 StPO; § 250 Abs. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) verlangt die von § 260 Abs. 4 S. 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt. Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise der Tat nicht in den Urteilstenor aufzunehmen, weil es sich um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. August 2018 werden verworfen; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes“ jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2019 dargelegten Gründen keinen Erfolg; sie führen indes zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Neufassung des Schuldspruchs.

Da die Angeklagten den Urteilsgründen zufolge den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren Raubes schuldig sind. Denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2; vom 14. Juni 2016 - 3 StR 196/16, juris Rn. 7). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise der Tat nicht in den Urteilstenor aufzunehmen, weil es sich um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 289; vom 23. September 2014 - 2 StR 146/14, juris Rn. 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 659

Bearbeiter: Christian Becker