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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 335

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 627/17, Beschluss v. 26.07.2018, HRRS 2019 Nr. 335


BGH 3 StR 627/17 - Beschluss vom 26. Juli 2018 (LG Krefeld)

Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer Vortat; laienhafte Erfassung der rechtlichen Bewertung; Irrtum; Vorsatz bzgl. mehrerer Vortaten; untauglicher Versuch; inländischer Erfolgsort; Handlungsort; abstraktes Gefährdungsdelikt; konkretes Gefährdungsdelikt; sukzessive Mittäterschaft; Zurechnung des Tatortes; Begehung der Vortat im Ausland; Bestechungsdelikte als Vortat).

§ 261 StGB; § 7 StGB; § 9 StGB; § 299 StGB; § 331 StGB; § 333 StGB; § 335a StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Vorsatz des Täters eines Delikts nach § 261 StGB muss sich auch darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt. Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt. Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen.

2. Hält der Täter verschiedene Vortaten für möglich, reicht es aus, wenn darunter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist. Rührt der Gegenstand, auf den sich ein derartiger Vorsatz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt dies nicht zur Straflosigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB schuldig.

3. Die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Tatbestandsvarianten des Verschleierungstatbestandes nach § 261 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB sowie diejenigen des Isolierungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 2 StGB weisen keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Var. 3 oder 4 StGB auf (für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH HRRS 2014 Nr. 1113). Ein solcher Erfolgsort kann hingegen bei dem Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 Var. 3 StGB sowie bei dem Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Var. 4 StGB im Inland begründet sein, weil es sich bei diesen Tatbestandsvarianten um ein Erfolgsdelikt bzw. um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt.

4. Ist die Katalogvortat im Ausland begangen, können aus ihr herrührende Gegenstände gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Bezugsobjekte der Geldwäsche sein, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Handelt es sich bei den Vortaten um die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Bestechungs- bzw. Bestechlichkeitsdelikte, kann der Tatort nicht durch einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg begründet werden. Allein der Sitz eines bestechenden Unternehmens in den europäischen Staaten begründet daher ebenso wenig einen Tatort wie der Eintritt einer wettbewerbswidrigen Besserstellung. Tatort kann hier vielmehr nur der Handlungsort sein, an dem die auf die Unrechtsvereinbarung abzielende Erklärung abgegeben oder angenommen oder an dem der Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, gewährt oder angenommen wird.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an.

I.

Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

1. Der frühere Mitangeklagte T. war mit einem Herrn M. bekannt, der ihm während eines Deutschlandaufenthaltes im Jahr 2015 erzählte, dass er ein enger Vertrauter des libyschen Ex-Premierministers Gaddafi gewesen sei und für die libysche Regierung gearbeitet habe. Er habe über viele Jahre hinweg Geschäfte zwischen der libyschen Regierung und zahlreichen europäischen Unternehmen abgewickelt und dabei von diesen Bestechungsgelder erhalten. Diese seien auf Bankkonten in Malta, Saudi-Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder in bar übergeben worden.

Im Mai 2015 bat M. T., ihm beim Tausch von 500-Euro-Scheinen im Gesamtwert von knapp zwei Millionen Euro zu helfen, die er vor einigen Jahren in einem Koffer in Deutschland habe verstecken müssen. T. sagte nach einiger Bedenkzeit zu und sollte hierfür eine Entlohnung von 40 % des umgetauschten Geldes erhalten. M. übergab ihm einen Koffer, in dem sich 1,8 Millionen Euro in 500-EuroScheinen befanden, die beschädigt und in sehr schlechtem Zustand waren. Ende 2015 oder Anfang 2016 begann T. mit dem Umtausch der Geldscheine, indem er beispielsweise in Kaufhäusern damit bezahlte oder sie im Spielcasino oder in Banken in kleinere Stückelung wechselte.

Im März 2016 sprach T. den weiteren früheren Mitangeklagten H. an, den er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Schrotthandel kannte und dessen Unternehmen er durch Gewährung eines Darlehens in Höhe von 300.000 € aus finanziellen Schwierigkeiten geholfen hatte. Er erklärte ihm, dass er im Besitz von Bargeld sei, das aufgrund schlechter Lagerung sowie eines Wasserschadens beschädigt sei. Nachdem H. sich einige dieser Geldscheine, die von M. stammten, angesehen hatte, ging er davon aus, dass T. die Geldscheine aus illegalen Nebenbeschäftigungen, nämlich aus einer auf Dauer angelegten Vielzahl von unberechtigten Verkäufen von Metall, Steuerhinterziehungen oder Ähnlichem erlangt hatte, die in Zusammenhang mit dessen Voranstellungen standen und durch die sich dieser Geld „nebenbei“ verdient hatte. Da H. sich gegenüber T. wegen der Darlehensgewährung verpflichtet fühlte, half er diesem bei dem Umtausch der beschädigten Geldscheine. Es kam in der Folge, teils unter Beteiligung weiterer Personen, zu einer Vielzahl von Umtauschaktionen der beschädigten Geldscheine beispielsweise durch Einzahlungen bei Banken oder Gold- und Autokäufe.

Schließlich fragte T. H., ob er nicht jemanden kenne, der den noch vorhandenen Rest der beschädigten Geldscheine im Gesamtwert von 500.000 € auf einmal tauschen könnte. H. sprach daraufhin den ihm aus langjähriger geschäftlicher Zusammenarbeit bekannten Angeklagten an und erzählte diesem, dass die beschädigten Geldscheine von seiner Mutter stammten und als Familienvermögen im Garten vergraben gewesen seien. Im Beisein des weiteren ehemaligen Mitangeklagten Z., einem Rechtsanwalt, übergab T. H. die beschädigten Geldscheine und erzählte Z., dass das Geld ihm gehöre und die Geldscheine durch schlechte Lagerung beschädigt worden seien. Dessen ungeachtet ging Z. ebenso wie H. davon aus, dass T. das Geld aufgrund von dauerhaften, wiederholten illegalen Nebenbeschäftigungen erlangt habe. Er nahm das Geld mit zu einem Mandantengespräch in der Firma des Angeklagten in den Niederlanden; ihm war bewusst, dass die beschädigten Geldscheine in den Wirtschaftskreislauf eingeführt werden sollten. In Anwesenheit von Z. erklärte der zu dem Gespräch nachgereiste H. dem Angeklagten in dessen Geschäftsräumen in den Niederlanden erneut, dass es sich um Geld seiner Mutter handele. Der Angeklagte entgegnete, dass das Geld „ganz schön schlimm aussähe“, er aber trotzdem versuchen wolle, es bei seiner Hausbank einzuzahlen. Auch er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die beschädigten Geldscheine nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H. oder Dritte stammten. Der Angeklagte ließ bei seiner Hausbank zwei der beschädigten Geldscheine vorlegen und vortragen, ein Geschäftspartner wolle mit diesen eine Forderung begleichen. Die Bank lehnte die Entgegennahme der Geldscheine wegen ihres schlechten Zustands ab und riet auch dem Angeklagten von einer Annahme ab. In der Folge vereinbarten H. und der Angeklagte, dass das Geld zum Kauf von Nickel verwendet werden und der Angeklagte hierfür eine Provision erhalten sollte. Dazu kam es aufgrund der Inhaftierung der ehemals Mitangeklagten H. und T. jedoch nicht mehr.

2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Variante 4 und Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 und Nr. 2 Variante 1 StGB gewertet. Der Angeklagte habe die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, gefährdet und sich zugleich einen solchen Gegenstand verschafft und für sich verwahrt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch entnehmen, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, das Geld entstamme einer gewerbsmäßig begangenen Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB, die gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB taugliche Katalogvortat einer Geldwäsche ist.

Das Landgericht hat angenommen, dass deutsches Strafrecht anwendbar sei, weil sich der Angeklagte die jedenfalls auch in Deutschland erbrachten Tatbeiträge der ehemaligen Mitangeklagten H. und Z., mit denen er im Wege sukzessiver Mittäterschaft gemeinschaftlich gehandelt habe, zurechnen lassen müsse.

II.

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Beweiswürdigung ist auch mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96) lücken- und damit rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung, wonach das von M. an den früheren Mitangeklagten T. übergebene Bargeld aus einer geldwäschetauglichen Katalogvortat stammte, nicht belegt. Seine Feststellungen stützt das Landgericht auf die geständigen Angaben der früheren Mitangeklagten. Die Lücke in der Beweiswürdigung ergibt sich daraus, dass die Strafkammer der Einlassung T. s einen auch die Herkunft des Geldes umfassenden Beweiswert beigemessen hat, obgleich dieser aus eigener Wahrnehmung hierzu keine Angaben machen konnte. T. s Schilderung beschränkt sich insoweit auf das, was M. ihm berichtet hat, und trägt daher nicht ohne weiteres die Annahme, dass die Geldscheine aus einer Katalogvortat herrührten. Es versteht sich weder von selbst, dass die Erklärungen M. s zu seiner früheren Tätigkeit der Wahrheit entsprachen, noch dass die in dem Koffer verwahrten Geldscheine tatsächlich aus Straftaten der Bestechung oder Bestechlichkeit (im geschäftlichen Verkehr) stammten.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Zwar kommt aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen auch eine versuchte Geldwäsche in Betracht, falls sich der Angeklagte nur irrig vorstellte, dass das Geld aus einer Katalogtat herrührte (unten III. 2.). Jedoch erscheinen weitere Feststellungen dazu, dass tatsächlich eine Katalogtat vorlag, nicht ausgeschlossen. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

III.

Im Hinblick auf die neue Verhandlung sieht der Senat in Anbetracht der bisher getroffenen Feststellungen Anlass für nachfolgende Hinweise:

1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ist Folgendes zu beachten.

a) Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 StGB sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vortat gegen einen Deutschen begangen wurde, was bei einer gemäß § 261 Abs. 2 StGB tatbestandsmäßigen Handlung zur Geltung deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB führen könnte (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Das Verhalten des in den Niederlanden handelnden Angeklagten niederländischer Staatsangehörigkeit unterfällt deutscher Strafgewalt mithin nur insoweit, als ein inländischer Tatort im Sinne der §§ 3, 9 StGB festgestellt werden kann. Dabei weisen die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Tatbestandsvarianten des Verschleierungstatbestandes nach § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie diejenigen des Isolierungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 2 StGB keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB auf (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81, 82). Ein solcher Erfolgsort kann hingegen bei dem Vereitelungstatbestand des § 261 Abs. 1 Variante 3 StGB sowie bei dem Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB im Inland begründet sein, weil es sich bei diesen Tatbestandsvarianten um ein Erfolgsdelikt beziehungsweise um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 14 mwN).

b) Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die Zurechnung des durch einen Mittäter begründeten inländischen Tatorts in Betracht kommt. Denn eine Tat ist bei gemeinschaftlicher Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB an jedem Ort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB begangen, wo auch nur einer der Mittäter gehandelt hat oder der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 90 f.). Im Hinblick auf eine mögliche (sukzessive) Mittäterschaft ist dabei allerdings genauer als bisher in den Blick zu nehmen, welche Tatbestandsvariante der Angeklagte gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten verwirklicht haben kann.

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Handeln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 131/09, NStZ 2010, 146, 147). Nach Beendigung der Tat kommt eine sukzessive Mittäterschaft hingegen nicht mehr in Betracht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 23), wohl aber im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung. Allein das Einverständnis mit bereits erbrachten Tathandlungen und deren Billigung können eine Mittäterschaft nicht begründen. Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern oder diesen zu vertiefen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 5; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594 f.; vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97, NStZ-RR 1997, 319).

Nach diesen Maßstäben kommt auf Grundlage der bisherigen Feststellungen als Anknüpfungspunkt einer sukzessiven Mittäterschaft durch den Angeklagten allein die Tatbestandsvariante der Gefährdung der Herkunftsermittlung oder des Auffindens der Geldscheine nach § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB in Betracht. Denn das nur in den Niederlanden verwirklichte Sich-Verschaffen oder Verwahren der Geldscheine gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 oder Nr. 2 Variante 1 StGB stellt keine zusätzliche Vertiefung der bereits von den früheren Mitangeklagten durch das Verbringen der Geldscheine ins Ausland geschaffenen Gefährdung dar (vgl. Neuheuser, NStZ 2008, 492, 495 f.). Zudem sind in Bezug auf das Sich-Verschaffen und das Verwahren durch den Angeklagten keine im Inland erbrachten, die Annahme mittäterschaftlichen Handelns tragenden (zu den insoweit geltenden Maßstäben vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650 f.) Tatbeiträge der früheren Mitangeklagten erkennbar.

Voraussetzung für die Annahme (sukzessiver) Mittäterschaft ist weiter, dass der Angeklagte aufgrund eines - gegebenenfalls konkludent gefassten - gemeinsamen Tatentschlusses mit den früheren Mitangeklagten an der Tatbestandsverwirklichung mitwirkte. Der Entschluss zur gemeinschaftlichen Tatbegehung muss dabei sowohl auf Seiten des Angeklagten wie auch auf Seiten eines der früheren Mitangeklagten feststellbar sein. Insoweit wird die nunmehr entscheidende Strafkammer insbesondere die subjektive Tatseite H. ‘ in den Blick zu nehmen haben, der dem Angeklagten wiederholt erklärte, die Geldscheine stammten von seiner Mutter und seien im Garten vergraben gewesen. Dies könnte dafür sprechen, dass H. den Angeklagten in Bezug auf die wahre Herkunft des Geldes gutgläubig halten und die Tat durch den unvorsätzlich handelnden Angeklagten als mittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB begehen wollte. Schenkte der Angeklagte diesen Angaben H. - von letzterem unerkannt - keinen Glauben und ging er seinerseits von einer Herkunft der Geldscheine aus einer geldwäschetauglichen Vortat aus, käme anstelle von Mittäterschaft in Betracht, dass H. sich entweder als Anstifter oder wegen Versuchs einer in mittelbarer Täterschaft begangenen Geldwäsche schuldig gemacht hat (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 21). Ein inländischer Tatort könnte dem Angeklagten dann weder aufgrund sukzessiver Mittäterschaft noch nach § 9 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, der nur für den Teilnehmer, nicht jedoch für den angestifteten Täter gilt. Die Annahme eines gemeinsamen Tatplans wäre hingegen möglich, wenn feststellbar wäre, dass H. die Mitwirkung des Angeklagten beim Umtausch der Geldscheine auch für den Fall wollte, dass der Angeklagte die ihm präsentierte Legende von im Garten vergraben gewesenem Geld der Mutter nicht glauben sollte. Da ein Anschluss als sukzessiver Mittäter - wie vorstehend ausgeführt - nach Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht kommt, ist darüber hinaus der Zeitpunkt von entscheidender Bedeutung, ab dem von einem gemeinsamen Tatentschluss ausgegangen werden kann.

2. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand des § 261 StGB gilt:

Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.). Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 95). Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (SKStGB/Hoyer, 141. Lfg., § 261 Rn. 26; NKStGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132; S/S/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 26).

Danach reichte die Vorstellung des Angeklagten, das Geld stamme nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H. oder Dritte für die Annahme seines diesbezüglichen Vorsatzes aus. Unberechtigte Verkäufe von Metall können Unterschlagungen, Diebstähle oder Untreuehandlungen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber darstellen, die im Fall ihrer gewerbsmäßigen Begehung von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB als Katalogtaten erfasst sind. Gewerbsmäßig begangene Steuerhinterziehungen gemäß § 370 AO - in Betracht kommen sowohl Umsatzsteuerwie auch Einkommens- oder Gewerbesteuer - sind von § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB ebenfalls als Katalogtaten erfasst. Dabei gilt § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB auch für die durch Steuerhinterziehungen ersparten Aufwendungen (§ 261 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hält der Täter verschiedene Vortaten für möglich, reicht es aus, wenn darunter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist (NKStGB/Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132). Rührt der Gegenstand, auf den sich ein derartiger Vorsatz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt dies nicht zur Straflosigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB schuldig (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 109; LK/Schmidt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 41; S/S/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 29).

3. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu der Überzeugung gelangen, dass es sich bei den beschädigten Geldscheinen um Bestechungsgelder handelte, die M. anlässlich von Geschäften der libyschen Regierung mit europäischen Unternehmen erhielt, indem sie auf Bankkonten in Malta, Saudi-Arabien, Libyen, Kuwait und Marokko überwiesen oder ihm in bar übergeben wurden, wird Folgendes zu beachten sein:

a) Als taugliche Geldwäschevortaten kommen dann nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB sowohl Straftaten nach § 299 StGB - wenn sie gewerbsmäßig begangen wurden - sowie gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StGB Straftaten gemäß (bis zum 25. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung mit Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b, § 4 des Gesetzes über die Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) vom 10. September 1998 (BGBl. II, S. 2327) beziehungsweise (ab dem 26. November 2015) § 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB in Betracht. Dabei werden von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG ebenso wie von § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB neuer Fassung neben Bediensteten ausländischer Staaten nur solche Personen erfasst, die im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben eines anderen Staates tätig werden (MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 334 Rn. 8 aE; NKStGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 335a Rn. 44; zur Auslegung der Begrifflichkeiten des IntBestG vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 344 ff.; Auslegungshilfen Nr. 12, 14 und 15 der Erläuterungen zum OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 13/10428, S. 23 ff.). Demgegenüber umfasst § 299 StGB aufgrund des weiten Verständnisses des Begriffs „Unternehmen“ (aF ohne inhaltliche Änderung: „geschäftlicher Betrieb“) auch die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, bei der unter den Interessenten Wettbewerb entsteht, z.B. Beschaffungs- oder Ausschreibungsstellen, die nicht Objekte der Daseinsvorsorge betreffen (NKStGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 43).

b) Ist die Katalogvortat im Ausland begangen, können aus ihr herrührende Gegenstände gemäß § 261 Abs. 8 StGB nur dann taugliche Bezugsobjekte der Geldwäsche sein, wenn die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Bei der Bestimmung des Tatorts ist zu beachten, dass es sich bei den Bestechungs- und Bestechlichkeitsdelikten - sei es gegenüber bzw. von Amtsträgern oder ihnen gleichgestellten Personen (§§ 332, 334, 335a StGB), sei es im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) - um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt (vgl. MüKoStGB/Korte, 3. Aufl., § 331 Rn. 12 i.V.m. Rn. 5; NKStGB/Dannecker, 5. Aufl., § 299 Rn. 21; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 17). Der Tatort kann danach - ebenso wie bei den Geldwäschevarianten des Verschleierungs- und Isolierungstatbestandes - nicht durch einen zum Tatbestand gehörenden Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB begründet werden. Entgegen der in seiner Antragsschrift dargelegten Auffassung des Generalbundesanwalts begründet daher allein der Sitz eines bestechenden Unternehmens in den europäischen Staaten ebenso wenig einen Tatort wie der Eintritt einer wettbewerbswidrigen Besserstellung. Tatort kann mithin nur der Handlungsort sein, an dem die auf die Unrechtsvereinbarung abzielende Erklärung abgegeben oder angenommen oder an dem der Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, gewährt oder angenommen wird (MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 114).

4. Im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Beurteilung der durch den Angeklagten gegebenenfalls verwirklichten Tatbestandsvarianten ist zu beachten, dass der sogenannte „Isolierungstatbestand“ des § 261 Abs. 2 StGB vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert wurde (vgl. BT-Drucks. 12/3533, S. 13). Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 335

Externe Fundstellen: StV 2019, 678

Bearbeiter: Christian Becker