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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 915

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 504/24, Beschluss v. 17.07.2024, HRRS 2024 Nr. 915


BVerfG 2 BvR 504/24 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 17. Juli 2024 (OLG Koblenz / LG Trier)

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren (unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde; erforderlicher Vortrag zu Sachentscheidungsvoraussetzungen; organschaftliche Vertretung einer Stiftung; Glaubhaftmachung von Einwendungen gegen die Einziehung).

§ 22 Abs. 2 BVerfGG; § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 433 StPO; § 434 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen, wenn die Beschwerdeführerin - eine Stiftung - nicht widerspruchsfrei darlegt, wer sie organschaftlich vertritt und wenn sie nichts dazu vorträgt, ob sie das von ihr geltend gemachte Eigentum an dem in einem Strafverfahren eingezogenen Grundstück im Nachverfahren nach § 433 StPO glaubhaft gemacht hat.

2. Der allgemeinen Begründungslast nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt ein Beschwerdeführer nur, wenn er auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht.

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>; stRspr). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23>; stRspr). Der allgemeinen Begründungslast der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügt ein Beschwerdeführer überdies nur, wenn er auch zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 149, 346 <360 Rn. 25>; BVerfGK 5, 170 <171>; 14, 468 <469>). Zweck der Begründungsanforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den angegriffenen Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 149, 346 <360 Rn. 25>).

2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerdeschrift nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin trägt insbesondere nicht hinreichend dazu vor, durch wen sie gesetzlich vertreten wird (a). Es fehlen zudem Ausführungen zu den einfachrechtlichen Voraussetzungen des Nachverfahrens nach § 433 StPO (b).

a) Anhand des Beschwerdevorbringens kann nicht hinreichend nachvollzogen werden, ob die Beschwerdeführerin von Herrn (…) wirksam vertreten wird. Die Beschwerdeführerin macht widersprüchliche Angaben zu ihren gesetzlichen Vertretern: Nach den Ausführungen auf Seite 3 der Verfassungsbeschwerdeschrift „wurde und wird“ die Stiftung „durch zwei Personen des Vorstands [vertreten, der] aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Sekretärin und dem/der Schatzmeister/in“ bestehe. Nach den Ausführungen auf Seite 14 werde die Stiftung „durch ihren gesetzlichen Vertreter, den Vorstandsvorsitzenden (…), vertreten“. Danach ist unklar, ob die Beschwerdeführerin allein durch ihren Vorstandsvorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. Auch bestehen nach dem Vortrag Zweifel darüber, wer derzeit das Amt des Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise der Vorstandsvorsitzenden innehat. Nach den Angaben auf Seite 3 der Beschwerdeschrift sei Frau (…) „seit dem 1. Oktober 2019“ Vorsitzende des Vorstands, auf Seite 14 der Beschwerdeschrift wird (…) als Vorstandsvorsitzender bezeichnet. Möglicherweise hat (…) dieses Amt inzwischen übernommen. Hinreichend klar ergibt sich dies aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hat auch keine aktuelle Stiftungssatzung oder einen aktuellen niederländischen oder belgischen Registerauszug vorgelegt, aus denen sich die Vertretung der Stiftung eindeutig ergeben könnte. Damit kann ohne weitere Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob Herr (…), der die Verfahrensvollmacht alleine unterzeichnet hat, berechtigt ist, im Namen der Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zu erheben beziehungsweise für die Beschwerdeführerin insoweit einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Schon dies macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Da das widersprüchliche Vorbringen bereits die organschaftliche Vertretung der Beschwerdeführerin betrifft, handelt es sich auch nicht nur um einen (ausnahmsweise) auch nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG behebbaren Mangel der Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 1, 433 <436 f.>; 62, 194 <200>).

b) Die Beschwerdeführerin trägt zudem nicht ausreichend zu den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachverfahrens nach § 433 StPO vor. Insbesondere bleibt nach dem Vortrag unklar, ob und wie die Beschwerdeführerin ihr Eigentum an dem Grundstück zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gegenüber den Fachgerichten glaubhaft gemacht hat (§ 433 Abs. 1 StPO).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 915

Bearbeiter: Holger Mann