HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 215
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 378/20, Beschluss v. 21.12.2022, HRRS 2023 Nr. 215
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer begehrt die Durchführung weiterer Ermittlungen zum Tod seines Bruders (…), der am (…) in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers (…) verbrannte.
1. Mit Urteil des Landgerichts (01) vom 8. Dezember 2008 wurden der wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Amt angeklagte Dienstgruppenleiter (A) und der wegen fahrlässiger Tötung angeklagte Polizeibeamte (B) freigesprochen. Auf die gegen den Freispruch des Dienstgruppenleiters gerichteten Revisionen hin hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Januar 2010 das Urteil des Landgerichts (01) insoweit auf und verwies die Sache an das Landgericht (02) zurück. Das Landgericht (02) verurteilte den Angeklagten daraufhin mit Urteil vom 13. Dezember 2012 wegen fahrlässiger Tötung. Die hiergegen eingelegten Revisionen verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. September 2014.
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft (…) vom 4. April 2017 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes gegen die Polizeibeamten (C) und (D) eingeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg beauftragte die Staatsanwaltschaft Halle gemäß § 145 Abs. 1 GVG mit Schreiben vom 19. Mai 2017 mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft (…) im Hinblick auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren. Unter Bezugnahme auf einen Aktenvermerk vom 30. August 2017 lehnte es die Staatsanwaltschaft Halle mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 ab, weitere Ermittlungen gegen Polizeibeamte oder andere Personen einzuleiten beziehungsweise weitere Ermittlungen zur Todesursache anzustrengen. Es sei eine Vielzahl von Möglichkeiten des Brandausbruchs und des Brandverlaufs denkbar, die, wie verschiedene Versuche ergeben hätten, zu widerstreitenden, sich teils wechselseitig ausschließenden Darlegungen der Sachverständigen der unterschiedlichen Fachrichtungen führten. Jedes weitere Gutachten oder ergänzende Versuche wären nicht geeignet, den Sachverhalt dahingehend weiter aufzuklären, dass der Nachweis einer Straftat durch Dritte erfolgen könnte. Die Veranlassung weiterer Ermittlungen sei deshalb nicht erfolgversprechend.
3. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 wies das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg gemäß § 145 Abs. 1, § 146, § 147 Nr. 2 GVG an, zur Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft Halle in dem Ermittlungsverfahren selbst zu übernehmen und insoweit eine eigenständige und gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen gestützte Bewertung der Geschehnisse zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg nahm daraufhin eine entsprechende Bewertung vor und fasste deren Ergebnis in einem 218 Seiten umfassenden Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 zusammen.
Die gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Halle vom 12. Oktober 2017 gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg mit Bescheid vom 29. November 2018 unter Bezugnahme auf den Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 zurück. Sämtliche seit 2005 in diesem Zusammenhang geführten Akten seien vollständig gesichtet und erneut ausgewertet worden. Die Akten seien vom Beginn der Ermittlungen bis zu deren Ende chronologisch durchgearbeitet und die jeweiligen Beweismittel dabei ergebnisoffen gegenübergestellt und gewürdigt worden. Die in den Akten befindlichen Urteile und Bescheide seien dann erst zum Schluss der Aktendurchsicht gelesen und die dortigen Feststellungen mit den eigenen Feststellungen abgeglichen worden. Zuletzt seien diese eigenen Erkenntnisse nochmals anhand der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Antragsschriften der „Initiative (…) e.V.“ daraufhin abgeglichen worden, ob sich aus diesen möglicherweise durchgreifende Gegenargumente ergeben. Als Ergebnis dieser umfangreichen Auswertung sei festzuhalten, dass sich keine beweisbaren Anhaltspunkte dafür gefunden hätten, dass eine Entzündung der Matratze durch (…) selbst ausgeschlossen werden müsse und nur die Entzündung durch Dritte in Betracht komme. Dies wäre indes Voraussetzung für weitere Ermittlungen, um den oder die Dritten individuell namhaft machen und in einer Hauptverhandlung vor einem Gericht zur Verantwortung ziehen zu können.
4. Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 als unzulässig.
a) Der Antrag entspreche nicht den in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Anforderungen. Er enthalte unter Gliederungspunkt A. zunächst die Darstellung des Verfahrensgangs, wobei die Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft (…) vom 7. Dezember 2012 als AR-Sache, vom 30. Oktober 2013 als Ujs-Sache und vom 4. April 2017 als Js-Sache gegen die Polizeibeamten (C) und (D) wegen Mordverdachts einschließlich der Auszeichnungsverfügung, die Zuweisungsverfügung des Generalstaatsanwalts vom 19. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Halle, die Auszeichnungsverfügung vom 8. Juni 2017 und der Prüfvermerk der Staatsanwaltschaft Halle vom 30. August 2017, die Einstellungsverfügung und der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Halle vom 12. Oktober 2017, der Beschwerdeschriftsatz vom 13. Oktober 2017, erneut der Prüfvermerk der Staatsanwaltschaft Halle vom 30. August 2017 (diesmal in anonymisierter Form), der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2018, der Erlass des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung vom 7. Dezember 2017, die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft Halle an die Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Januar 2018, der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. November 2018 und der 218 Seiten umfassende Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2018 jeweils komplett eingerückt würden. Unter Gliederungspunkt B. erfolge sodann eine Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Landgerichts (02) vom 13. Dezember 2012, ohne dass dieses eingerückt oder im erforderlichen Umfang mitgeteilt werde, mit einer teilweisen, nicht wörtlichen Wiedergabe der dortigen Sachverhaltsdarstellungen, welche teilweise mit einer abweichenden Wertung kommentiert würden, ohne dass erkennbar werde, auf welchen konkreten Beweismitteln die abweichende Wertung beruhe. Die entsprechenden Beweismittel aus den Ermittlungs- und Strafakten würden weder eingerückt noch in einem nachvollziehbaren Umfang dargestellt. Im Anschluss hieran würden unter Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 25. September 2015 zusammengefassten sechs Gründe, warum (…) das Feuer nicht selbst gelegt haben könne, die bereits angeführten Argumente wiederholt. Es schlössen sich auf den folgenden zwei Seiten Anmerkungen zu dem Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 an, in denen das erste der vorgenannten Argumente wiederholt und auf Thesen verschiedener Sachverständiger hingewiesen werde, ohne deren Gutachten zumindest in den wesentlichen Teilen mitzuteilen. Des Weiteren werde ein neues, bereits am 9. März 2018 im Auftrag des Beschwerdeführers erstelltes Gutachten des (01) vorgelegt, wonach eine Brandlegung durch (…) selbst mit Sicherheit ausscheide. Schließlich werde ausgeführt, dass tatverdächtig „die beiden Herrn (…) festnehmenden Polizeibeamten (E) und (B) sowie Frau (C) und (A)“ seien. Als mögliches Motiv des (E) werde „der Wille zur Vertuschung des - möglicherweise wiederholten - eigenen Fehlverhaltens und eine sich zwischen Herrn (E) und (…) schon in der (…)-Straße anbahnenden Eskalation“ und als Motiv der Frau (C) „eigenes Entnervtsein als auch Corpsgeist“ angegeben. Eine Darstellung, welcher beziehungsweise welche der vorgenannten Polizeibeamten den Brand hätten legen sollen und aufgrund welcher Beweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein solle, fehle.
b) Der Antrag erweise sich aber auch in der Sache als unbegründet, weil die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der § 170 Abs. 1, § 203 StPO zu Recht verneint habe. Ein hinreichender Tatverdacht lasse sich bereits deshalb nicht bejahen, weil in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts (02) im Urteil vom 13. Dezember 2012 nach wie vor naheliege, dass der durch Cannabis, Kokain und Alkohol hochgradig berauschte (…) in einem von Stimmungswechseln, Selbstschädigungstendenzen und Schmerzunempfindlichkeit gekennzeichneten Zustand den Brand mit einem Feuerzeug selbst gelegt habe, um auf diese Weise aus der Zelle zu gelangen, wobei er an einem inhalatorischen Hitzeschock verstorben sei.
Die von der Nebenklage bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, es stehe fest, dass sich das Feuerzeug vor dem Brand nicht in der Zelle befunden habe, sondern erst später zum Brandschutt gelangt sei, sei nicht belegt. Wie bereits das Landgericht (02) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 zutreffend ausgeführt habe, sei das im Brandschutt gefundene Feuerzeug nicht erst mit Verspätung der Asservatenliste zugefügt worden, und es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es dem Brandschutt nachträglich beigefügt worden sei. Vieles spreche dafür, dass der Polizeibeamte (B) sein Feuerzeug in der Gewahrsamszelle verloren habe. Unabhängig davon sei - wie bereits das Landgericht (01) im Urteil vom 8. Dezember 2008 zutreffend ausgeführt habe - weiterhin nicht auszuschließen, dass (…) ein anderes Feuerzeug bei sich geführt habe, welches bei der Durchsuchung unentdeckt geblieben sei. Auch mit den weiteren fünf Thesen aus dem Schriftsatz vom 25. September 2015 habe sich die Generalstaatsanwaltschaft sehr detailliert und überzeugend auseinandergesetzt. Bekräftigend sei lediglich Folgendes anzumerken:
Die Aussage des Polizeibeamten (F), wonach er die Polizeibeamten (E) und (B) um circa 11:30 Uhr in der Gewahrsamszelle angetroffen habe, als sie (…) durchsucht hätten, sei von der Polizeibeamtin (C) nicht aus eigener Anschauung bestätigt worden, sondern aus einem vermeintlichen Schließgeräusch der Zellentür geschlussfolgert worden. Zudem beruhe die Zeitangabe des Beamten (F) allein auf seiner Erinnerung, dass er den Beamten (B) zum Mittagessen habe mitnehmen wollen, wobei er aber nicht habe ausschließen können, dass er sich mit dem Beamten (B) nicht zum Mittagessen, sondern womöglich zum ersten beziehungsweise zweiten Frühstück habe begeben wollen. Bei dieser Sachlage deute vieles darauf hin, dass um 11:30 Uhr keine Zellenkontrolle stattgefunden habe. Hierfür spreche auch, dass für die Beamten (C) und (D) kein Grund bestanden hätte, um 11:45 Uhr eine weitere, nämlich die dokumentierte letzte Zellenkontrolle vorzunehmen. Im Übrigen ließen beide Zellenkontrollen keinen Schluss auf eine Brandlegung durch Polizeibeamte zu, da der Rauchmelder in der Zelle erst um 12:05 Uhr ausgelöst habe, und zwar bei einer Reaktionszeit von höchstens 2 Minuten und 50 Sekunden, welche sich durch das in der Gewahrsamszelle angebrachte Abdeckgitter um maximal 60 Sekunden verlängert habe.
Der Umstand, dass (…) kein Kohlenmonoxid eingeatmet und einen unauffälligen Noradrenalinwert aufgewiesen habe, beweise nicht, dass er bei der Brandlegung zumindest bewusstlos gewesen sei, sondern deute zusammen mit den geringen Rußbelastungen in Lunge, Speiseröhre und Magen gerade auf einen Tod infolge eines „flash fire“ hin.
Ausweislich des Gutachtens bedürfe es auch weder des Vorliegens von Zündstellen außerhalb des Bewegungsfeldes der rechten Hand noch der Verwendung von Brandbeschleunigern, um die Spuren zu erklären.
Die Versuche des Sachverständigen (02) seien bereits deshalb nicht geeignet, hiervon abweichend den Einsatz von Brandbeschleunigern zu belegen, weil dieser für seine Experimente einen anderen als den in der Zelle vorhandenen Matratzentyp verwendet habe.
Die These, dass ein inhalativer Hitzeschock mit der Position der Leiche nicht vereinbar sei, weil sich ein Mensch intuitiv vom Feuer weg bewege, überzeuge ebenfalls nicht, weil (…) durch heftigste Körperbewegungen Luftverwirbelungen erzeugt und so in aufgerichteter Position Dämpfe mit einer Temperatur von mehr als 180 Grad eingeatmet haben könne.
Die in der Beschwerdebegründung zusätzlich aufgestellten Thesen, wonach die für einen inhalatorischen Schock erforderliche Hitze von 180 Grad Celsius innerhalb von zwei Minuten überhaupt nicht erreichbar und ein Herzversagen abwegig sei, seien durch den im Februar 2005 vom Institut der Feuerwehr durchgeführten ersten Brandversuch als widerlegt anzusehen.
Zu Recht habe die Generalstaatsanwaltschaft auch darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Brandlegung durch Dritte bereits angesichts des für die Tat zur Verfügung stehenden kleinen Zeitfensters im Grunde nur dann denkbar wäre, wenn sich sämtliche im Dienst befindlichen Beamten verschworen und an der Brandlegung mitgewirkt oder diese zumindest vertuscht hätten. Für eine flächendeckende Absprache unter Einbindung außenstehender Beteiligter habe aber nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Eine solche erscheine auch angesichts der von den Beteiligten, insbesondere der Beamtin (C) gezeigten Betroffenheit beziehungsweise Erschütterung, des unterschiedlichen Aussageverhaltens der Beteiligten und des Fehlens sämtlicher typischen Merkmale für abgesprochene Aussagen eher fernliegend.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft überzeugend ausgeführt habe, sprächen gegen eine Selbstentzündung auch nicht die Ergebnisse der seit 2015 eingeholten weiteren Gutachten, einschließlich der Besprechung am 1. Februar 2017 im rechtsmedizinischen Institut in (…). Auch die angesichts der dabei zu Tage getretenen Diskrepanzen von der Staatsanwaltschaft (…) am 13. Februar 2017 vorgenommene Versendung von Fragebogen zum Ankreuzen habe nicht zu einem einheitlichen Bild der gutachterlichen Einschätzungen geführt. Insoweit sei zu beachten, dass sich die Stellungnahmen vornehmlich auf die Ergebnisse, insbesondere den Temperaturverlauf, des in (…) durchgeführten Brandversuchs vom 18. August 2016 stützten, welcher, wie jeder in diesem Zusammenhang durchgeführte Brandversuch, aber daran kranke, dass das tatsächliche Brandgeschehen angesichts der vom Sachverständigen (03) vor dem Landgericht (02) bekundeten - je nach den vorgegebenen Parametern - mehr als 300.000 denkbaren Brandverläufen letztlich nicht mehr rekonstruierbar sei, zumal es den damals in der Zelle befindlichen Matratzentyp nicht mehr gebe.
Der Senat folge der Generalstaatsanwaltschaft auch insoweit, als es dem erst mit der Klageerzwingungsschrift vom 4. Januar 2019 eingereichten neuen Gutachten des (01) vom 9. März 2018 bereits deshalb an Aussagekraft mangele, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dem Sachverständigen die Akten vorgelegen hätten.
Unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des (…) spreche, fehle es für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten. Der Polizeibeamte (A) sei mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts (02) vom 13. Dezember 2012 bereits wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Wie vom Landgericht und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, sei die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nur möglich gewesen, weil eine Brandlegung durch ihn oder andere auszuschließen gewesen sei, da es ansonsten am Pflichtwidrigkeitszusammenhang gefehlt hätte. Insoweit seien auch unter Berücksichtigung der nach der Urteilsverkündung gewonnenen Erkenntnisse keine Anhaltspunkte für die Beteiligung des Polizeibeamten (A) an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zu erkennen. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt (…) in seinem Vermerk vom 4. April 2017 bejahte Anfangsverdacht gegen (C) und den am 15. Februar 2017 verstorbenen (D) sei allein auf den Umstand gestützt gewesen, dass die Vorgenannten die letzte Zellenkontrolle durchgeführt hätten. Letzteres begründe jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht. Es bestehe auch kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beamten (E) und (B). Dass der Beamte (B) um 11:30 Uhr eine weitere, nicht im Gewahrsamsbuch eingetragene Zellenkontrolle durchgeführt habe, stehe zum einen nicht fest und würde zum anderen auch keinen Schluss auf die Beteiligung an einem Tötungsdelikt zulassen. Das den Beamten (E) und (B) im Klageerzwingungsantrag unterstellte Motiv, die angeblich rechtswidrige Festnahme und Verbringung des (…) in die Gewahrsamszelle durch ein Tötungsdelikt vertuschen zu wollen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Nebenklage zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten des (04) vom 2. Oktober 2019 vorgelegt habe, wonach dieser zu dem Schluss gelangt sei, „dass Knochenbrüche des Nasenbeins, der knöchernen Nasenscheidewand sowie ein Bruchsystem in das vordere Schädeldach sowie ein Bruch der 11. Rippe rechtsseitig nachweisbar“ seien. Das vorgenannte Gutachten beruhe nicht auf einer selbst durchgeführten Sektion, sondern auf dem Sektionsprotokoll des (05) vom 12. April 2005 sowie der Begutachtung einer CD mit der Computertomographie vom 31. März 2005. Den von (05) bei der computertomographischen Untersuchung der Leiche bereits am 31. März 2005 festgestellten Nasenbeinbruch könne sich (…) durch das von den Polizeibeamten (B) und (E) geschilderte Stoßen mit dem Kopf gegen die Seitenscheibe des Streifenwagens sowie gegen die Wand und die Tischplatte im Arztzimmer selbst zugefügt haben; er könne durch unsachgemäße Behandlung der Leiche aber auch erst post mortem entstanden sein. Der von (05) damals nicht festgestellte Bruch der 11. Rippe stehe nicht fest, sondern es ließen sich lediglich diesbezügliche Zeichen sowie eine „Inhomogenität des Weichteilgewebes“ nachweisen, was beides wiederum lediglich auf eine „äußerliche Gewalteinwirkung (…) vor dem Todeseintritt“ schließen lasse. Bewiesen sei der Rippenbruch damit nicht; im Übrigen würde ein von (…) im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Polizei davongetragener Rippenbruch kein nachvollziehbares Motiv für einen diesbezüglichen Vertuschungsmord darstellen, zumal dann, wenn sich nach radiologischer Untersuchung nicht einmal die Experten darüber einig seien, ob ein Rippenbruch vorgelegen habe, von dem die beiden Polizeibeamten keine Kenntnis hätten haben können. Auch der von der Nebenklage als Motiv sämtlicher beteiligter Beamten bemühte Vorwurf eines bei der Polizei bestehenden „institutionellen Rassismus“ erscheine nicht gerechtfertigt. Im Übrigen würde das Vorliegen von „institutionellem Rassismus“ kein Motiv für ein vorsätzliches Tötungsdelikt begründen.
5. Das Oberlandesgericht Naumburg wies die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge mit Beschluss vom 22. Januar 2020 zurück. Der Antrag sei unbegründet. Der Senat habe bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Beschwerdeführer nicht hätte Stellung nehmen können; er habe keinen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
a) Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt. Die Ermittlungen seien nicht unvoreingenommen gewesen und hätten ausschließlich der Bestätigung der Selbstentzündungsthese gedient. Die Auslegung der Aussagen der Beamten (E), (B) und (C) sei einseitig. Die Ermittlungen seien zögerlich und lückenhaft durchgeführt worden. Eine brauchbare Tatdokumentation fehle. Die Auffindesituation wichtiger Beweismittel sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dokumentiert worden. So weigerten sich die Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das in der Zelle 5 aufgefundene Feuerzeug während des Brandgeschehens dort nicht habe befinden können. Beispielsweise werde in dem Prüfbericht des Sachverständigen (06) vom 12. Juli 2018 festgestellt, dass das am 10. Januar 2005 in einer Brandschutztüte entdeckte Feuerzeug sich während des Brandes in der Zelle 5 jedenfalls nicht im unmittelbaren Brandgeschehen habe befinden können. Diese Feststellung erkläre, wieso die Dokumentation der Sicherstellung des Feuerzeugs in der Zelle fehle und die entsprechende Videoaufnahme vor der Sicherstellung abbreche. In der Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft werde die durch nichts belegte, völlig neue, fantasievolle Behauptung aufgestellt, die videografische Dokumentation der Sicherung des Feuerzeugs sei an einer versehentlich falschen Betätigung eines Kippschalters an der Videokamera gescheitert. Auch die Umdeutung der Ergebnisse des zur Auswertung des im August 2016 in (…) durchgeführten Brandversuchs zusammengetretenen Expertengremiums sei nicht von Aufklärungswillen getragen. Das Oberlandesgericht Naumburg stütze diese Verweigerung der Strafverfolgung mit abwegigen Bewertungen und Zeugenaussagen und abwegiger Motivforschung. Diese abwegige Beweiswürdigung ignoriere den bereits vom Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 7. Januar 2010 gegebenen Hinweis, dass bei der Bewertung der Zeugenaussagen der Polizeibeamten ein möglicher Gruppendruck im Kollegenkreis sowie ein Interesse, sich selbst zu entlasten, in den Blick zu nehmen sei. Auch mute die fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich der Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO willkürlich an. In den Einstellungsverfügungen und im Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg würden weitere Ermittlungen sowie die Anklageerhebung mit dem Argument verweigert, es könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Getötete nicht doch selbst angezündet habe. Dies offenbare die durchgehend fehlerhafte Anwendung des § 170 Abs. 1 StPO. Es liege auch die Annahme nahe, dass die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht bewusst überhöht würden. In den angefochtenen Einstellungsverfügungen und im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg würden weitere Ermittlungen sowie die Anklageerhebung mit dem Argument verweigert, es könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Getötete nicht doch selbst angezündet habe. Nicht einmal zu einer Verurteilung sei jedoch letzte Sicherheit erforderlich.
b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts beruhe auf der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die unter B. gemachten Ausführungen seien nur unvollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Zwar treffe es zu, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Urteils, mit Ausnahme der durch Anführungsstriche hervorgehobenen Zitate, nicht wörtlich wiedergegeben würden, sondern inhaltlich zusammenfassend. Darin sei aber kein Mangel im Vortrag zu erblicken. Auch würden die Sachverhaltsdarstellungen im Unterpunkt 1. nicht mit einer abweichenden Wertung kommentiert. Ihnen werde im Gegenteil zugestimmt. Wieso die zusammenfassende Wiedergabe der Sachverhaltsdarstellung des Urteils eingerückt werden solle und wie entsprechende Einrückungen die Zulässigkeit des Antrags herbeiführen könnten, erschließe sich nicht. Soweit unter B. 2. von den Sachverhaltsdarstellungen des Urteils abweichende Bewertungen vorgenommen würden, werde detailliert und unter Bezugnahme auf die Fundstellen in den Akten angegeben, auf welchen konkreten Beweismitteln die abweichende Bewertung beruhe. Unter B. 3. werde unter Angabe der herangezogenen Beweismittel dargelegt, dass sich das als Asservat 1.1.1. bezeichnete Feuerzeug, entgegen der im Urteil des Landgerichts (02) getroffenen Feststellungen nicht in Zelle 5 befunden habe. Entgegen den Ausführungen auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses würden in Auseinandersetzung mit der Argumentation im „Prüfungsvermerk“ unter B. 6. entgegenstehende Feststellungen der Sachverständigen mitgeteilt unter Erläuterung der wesentlichen Ergebnisse der jeweiligen Gutachten. Die vermisste Darstellung, „welcher bzw. welche der vorgenannten Polizeibeamten den Brand gelegt haben sollen und aufgrund welcher Beweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein soll“, fehle nicht, sondern finde sich auf den Seiten 217 bis 220 der Antragsschrift unter dem Unterpunkt C. Auch die Weigerung des Senats, das mit der Antragsschrift vorgelegte Gutachten des (01) vom 9. März 2018 zu berücksichtigen, stelle einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass dem Gutachten die Aussagekraft gänzlich abgesprochen werden solle, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dem Sachverständigen Akten vorgelegen hätten. Offenkundig habe der Senat übersehen, dass in dem vorgelegten Gutachten des (01) am Ende jeden Kapitels mitgeteilt werde, welche Akten in diesem Kapitel jeweils verwendet worden seien. Ebenso wenig sei die Abqualifizierung des fachradiologischen Gutachtens des (04) mit der Feststellung, dass dieses nicht auf einer selbst durchgeführten Sektion beruhe, sachgerecht. Diese nunmehr nachgewiesenen weitergehenden Verletzungen würden durch die ohnehin als Schutzbehauptungen zu erachtenden Angaben der Beschuldigten (B) und (E) nicht erklärt. Festgestellt worden sei jedenfalls, dass aus dem Verletzungsbild auf äußerliche Gewalteinwirkung im Rippenbereich vor dem Todeseintritt zu schließen sei. Der Beschluss setze sich nicht damit auseinander, dass für die Gewalteinwirkung auf die Rippen vor dem Todeseintritt keine Schutzbehauptung der Beamten (B) und (E) geliefert worden sei.
c) Die Zurückweisung des Klageerzwingungsantrags verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da das Oberlandesgericht Naumburg die Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags, wie bereits vorgetragen, überspannt habe.
d) Überdies werde das Recht des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da die Einstellungsbescheide und der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg nicht auf sachgerechten Erwägungen und unvoreingenommener Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien und des Vortrags des Beschwerdeführers beruhten. Sie seien auch nicht vom Aufklärungswillen getragen, sondern von dem Bemühen, das Verfahren auch entgegen der Beweis- und Indizienlage einzustellen.
2. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
a) Nach Auffassung der Landesregierung Sachsen-Anhalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Landesregierung weist überdies darauf hin, dass der Sachverhalt und die hierzu erfolgten strafrechtlichen Ermittlungen Gegenstand einer parlamentarischen Untersuchung waren. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtages von Sachsen-Anhalt hätten die neutralen und sachkundigen Berater (01) und (02) am 26. August 2020 einen 300 Seiten starken Untersuchungsbericht vorgelegt. Darin hätten sie unter anderem ausgeführt, dass sie nach Auswertung aller Akten keine offenen Ermittlungsansätze sähen. Soweit Ermittlungen nicht oder nicht sorgfältig genug durchgeführt worden seien, ließen sich die Versäumnisse nicht mehr nachholen. Allen auch nur ansatzweise erfolgversprechenden Ermittlungsansätzen, die auch heute noch möglich wären, sei seitens der Staatsanwaltschaften nachgegangen worden. Soweit von dritter Seite weitere Ermittlungen gefordert würden, versprächen diese zurzeit keinen Erfolg im Sinne einer weiteren Aufklärung des Todes von (…). In dem Bericht werde überdies ausgeführt, dass die Übertragung des Verfahrens gemäß § 145 GVG von der Staatsanwaltschaft (…) an die Staatsanwaltschaft Halle im Mai 2017 ausweislich des Akteninhalts rechtlich völlig korrekt erfolgt sei.
b) Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.
aa) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits - jedenfalls soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Januar 2020 und die Bescheide von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft wende - unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids der Staatsanwaltschaft Halle vom 12. Oktober 2017 ergebe sich die Unzulässigkeit aus der durch die Beschwerdeentscheidung eingetretenen prozessualen Überholung. Die Generalstaatsanwaltschaft habe eine umfassende eigene Prüfung vorgenommen. Damit sei die Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang an die Stelle der vorangegangenen Entscheidung getreten. Angesichts der umfassenden Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren dürfte zudem auch der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 prozessual überholt sein. Der Umstand, dass durch die Verwerfung der jeweiligen Rechtsmittel die vorangegangenen Entscheidungen jeweils existent blieben, stehe ihrer prozessualen Überholung nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei auch bezüglich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Januar 2020 unzulässig. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge begründe keine eigenständige mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Beschwer. Soweit sich der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sehe, genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet aufzuzeigen, dass das Oberlandesgericht einen bestimmten Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers liefen vielmehr darauf hinaus, dass das Oberlandesgericht einzelnen Beweismitteln nicht die ihnen aus Sicht des Beschwerdeführers gebührende Bedeutung zugemessen habe und es insgesamt den im Klageerzwingungsantrag vorgenommenen Bewertungen der Beweislage nicht gefolgt sei.
bb) Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.
(1) Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht verletzt. Die vom Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der Antragsschriftsatz den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genüge, sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Umstands, dass alle sechs Thesen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Möglichkeit einer Brandlegung durch Herrn (…) sprächen, bereits mit einem Schreiben der „Initiative (…) e.V.“ vom 25. September 2015 vorgetragen worden seien, habe es nicht genügt, diese Thesen im Rahmen einer eigenen Würdigung in dem Antragsschriftsatz im Wesentlichen zu wiederholen. Eine solche Wiederholung früheren Vortrags stelle letztlich eine Verweigerung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den angegriffenen Bescheiden dar und sei nicht geeignet, eine fehlende Tragfähigkeit ihrer Argumentation aufzuzeigen.
Das Oberlandesgericht weise auch zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel benannt habe. Da der Beschwerdeführer die bereits bekannten und in dem Prüfbericht eingehend behandelten Thesen in seiner Antragsschrift wiederholt habe, wäre er jedoch zumindest gehalten gewesen aufzuzeigen, dass Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft bestimmte Beweismittel ungenutzt gelassen haben, obwohl diese auch unter Berücksichtigung eines gebotenen angemessenen Ressourceneinsatzes aufgrund der durch sie zu erwartenden erheblichen neuen Erkenntnisse in die Ermittlungen hätten einbezogen werden müssen.
Schließlich genüge es nicht, ein Fremdverschulden des Todes von (…) darzulegen. Die Ausführungen in dem Klageerzwingungsantrag müssten sich vielmehr auch auf die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale durch bestimmte Beschuldigte beziehen. Zwar enthalte die Antragsschrift knappe Ausführungen zu einem nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehenden Tatverdacht gegen die Polizeibeamten (E) und (C). Diese Ausführungen erschöpften sich jedoch weitgehend in Spekulationen zu möglichen Tatmotiven und wären allenfalls geeignet, einen Anfangsverdacht, nicht jedoch einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Auch würden keine neuen, bisher ungenutzt gebliebenen Beweismittel aufgezeigt. Zudem bestehe auch hier ein eklatantes Missverhältnis zwischen den äußerst knappen und oberflächlichen Ausführungen im Antragsschriftsatz und der eingehenden Argumentation im Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft, die sich eingehend damit befasst habe, ob einer der Polizeibeamten des Polizeireviers (…) oder ein sonstiger Dritter ein Motiv für eine Tötung des Herrn (…) und auch die zeitliche Möglichkeit für die Brandlegung gehabt haben könnte.
Letztlich könne das Vorliegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG aber dahinstehen. Da das Oberlandesgericht eine umfassende Begründetheitsprüfung vorgenommen habe, könne der angegriffene Beschluss auf einer etwaigen Art. 19 Abs. 4 GG verletzenden, überstrengen Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO jedenfalls nicht beruhen.
(2) Eine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben.
(a) Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sei nicht zu besorgen, dass das Oberlandesgericht oder Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts überspannt haben könnten.
Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, habe das Oberlandesgericht weder einen hinreichenden Tatverdacht mit dem Argument verneint, dass eine Brandlegung durch Herrn (…) selbst „nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen“ werden könne, noch habe es aufgrund einer solchen Argumentation die Durchführung weiterer Ermittlungen abgelehnt. Vielmehr sei das Oberlandesgericht im Ergebnis mit nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass „vieles für eine Selbstentzündung des (…)“ spreche und es im Übrigen jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten fehle.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, von der Staatsanwaltschaft sei nicht bestritten worden, dass eine Fremdtötung von Herrn (…) überwiegend wahrscheinlich sei, sei unzutreffend. In dem Vermerk vom 30. August 2017 werde vielmehr im Ergebnis festgestellt, dass „bei einigen Gutachtern aus wissenschaftlicher Sicht Zweifel an der Selbstentzündung des (…)“ bestünden. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg habe in ihrem Beschwerdebescheid - trotz einer missverständlichen Formulierung auf Seite 2 des Bescheids - nicht die Rechtsauffassung vertreten, die Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts oder auch nur die Durchführung weiterer Ermittlungen komme nicht in Betracht, sofern die Möglichkeit einer Brandlegung durch Herrn (…) nicht gänzlich auszuschließen sei. Die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts beruhe vielmehr auf der nachvollziehbaren Würdigung, der zufolge „trotz aller Bemühungen ein auf Tatsachen und nicht nur auf Mutmaßungen bzw. theoretisch denkbaren Möglichkeiten beruhender Beweis“ für ein zum Tode des Herrn (…) führendes Handeln Dritter nicht habe erbracht werden können. Im Übrigen wäre ein etwaiger Rechtsfehler durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 geheilt worden, durch den die vorgenannten Bescheide prozessual überholt seien.
(b) Die angegriffenen Entscheidungen seien eingehend begründet. Der Verlauf der Ermittlungen sei diesen Entscheidungen und den vorangegangenen Urteilen des Landgerichts (01) vom 8. Dezember 2008 und des Landgerichts (02) vom 13. Dezember 2012 detailliert zu entnehmen. Der Beschwerdeführer zeige weder auf, dass die Würdigung der Ermittlungserkenntnisse verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte noch sei seinem Vortrag zu entnehmen, dass im Rahmen der umfassenden Ermittlungen bestimmte Ermittlungsansätze ungenutzt geblieben sein könnten, denen auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Ressourceneinsatzes hätte nachgegangen werden müssen.
(aa) Der Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen (06) in seinem Bericht vom 12. Juli 2018 - den der Beschwerdeführer entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht vorgelegt, sondern nur mit einem knappen Auszug zitiert habe - seien nicht geeignet, eine Lücke oder einen Widerspruch in der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer setze die Ausführungen nicht in Bezug zu der ausführlichen Würdigung im Prüfvermerk der Generalstaatsanwaltschaft, die eingehend dargelegt habe, weshalb die Ermittlungsergebnisse nicht dagegen sprächen, dass sich das asservierte Feuerzeug bereits zum Zeitpunkt des Brandes in der Gewahrsamszelle befunden habe. Zudem ergebe sich aus dem zitierten Ausschnitt des Berichts nicht, dass sich kein Feuerzeug in der Zelle befunden haben könnte. Der Sachverständige habe lediglich ausgeschlossen, dass sich das Feuerzeug auf dem Liegepodest befunden haben könnte.
(bb) Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass die „eindeutigen und klaren Ergebnisse“ des Expertengremiums, das den in (…) durchgeführten Brandversuch ausgewertet habe, ignoriert worden seien, setze er sich bereits nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts auseinander.
(cc) Auch soweit der Beschwerdeführer die vom Oberlandesgericht vorgenommene Würdigung der Aussagen verschiedener Polizeibeamter des Polizeireviers (…) beanstande und die Ignorierung eines „möglichen“ Gruppendrucks und in Betracht kommenden Selbstentlastungsinteresses der Beamten rüge, zeige er keine Lücke oder sonstigen Fehler in der Würdigung der Aussagen auf. Es habe keine Veranlassung bestanden, im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Beamten auf die abstrakte Möglichkeit einer durch Selbstentlastungstendenzen und Gruppendruck bewirkten Falschaussage einzugehen, für die gerade keine konkreten Anhaltspunkte hätten ermittelt werden können.
(dd) Im Hinblick auf das erst mit dem Klageerzwingungsantrag eingereichte Gutachten des Sachverständigen (01) zeige die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Lücke in der Würdigung des Oberlandesgerichts auf. Zum einen lege der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchen Gründen dem Gutachten des Sachverständigen (01) in einer Gesamtwürdigung mit den zahlreichen weiteren gutachterlichen Stellungnahmen ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen gewesen wäre. Zum anderen verweise der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf, dass in dem Gutachten am Ende jedes Kapitels die verwendeten Aktenteile aufgeführt seien. Dennoch könne, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweise, nicht nachvollzogen werden, ob die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Akten alle Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten oder nur eine bestimmte Auswahl enthalten hätten. Schließlich könne die Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit dem Gutachten nicht vollständig nachvollzogen werden. Der Senat verweise diesbezüglich auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die der Beschwerdeführer nicht vorgelegt habe.
(ee) Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des von der „Initiative (…) e.V.“ in Auftrag gegebenen Gutachtens des Sachverständigen (04) durch das Oberlandesgericht beanstande, zeige er ebenfalls keinen Fehler auf. Er unternehme vielmehr den unbehelflichen Versuch, seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Senats zu setzen.
(ff) Auch die pauschale Behauptung, der Senat habe die Ergebnisse von Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt, die die Selbstentzündungsthese widerlegten und bewiesen, dass Herr (…) zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes entweder bereits tot oder aber bewusstlos gewesen sei, sei nicht geeignet, eine Lücke in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Mit der diesbezüglichen Argumentation des Senats setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er unternehme vielmehr erneut den Versuch, seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen.
(gg) Schließlich sei der Vortrag des Beschwerdeführers nicht geeignet, bislang unberücksichtigt gebliebene Erkenntnisse oder sonstige Fehler in der Würdigung des Oberlandesgerichts aufzuzeigen, bei deren Vermeidung sich ein hinreichender Tatverdacht gegen konkrete Polizeibeamte begründen ließe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem vermeintlich gegen die Polizeibeamten (E) und (C) bestehenden hinreichenden Tatverdacht beschränkten sich auf eine bloße Behauptung. Er setze sich weder mit der diesbezüglichen Argumentation des Oberlandesgerichts noch mit der ausführlichen Würdigung der Beweislage in dem Prüfbericht der Generalstaatsanwaltschaft auseinander.
(3) Der Beschluss verletze auch nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Aus den vorgenannten Gründen lasse der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 weder eine Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts noch Lücken, Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler bei der Würdigung aller Ermittlungsergebnisse noch das Verkennen offen gebliebener, erfolgversprechender weiterer Ermittlungsansätze erkennen.
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Es kann weder eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG (1.) noch von Art. 3 Abs. 1 GG (2.), Art. 19 Abs. 4 GG (3.) oder Art. 103 Abs. 1 GG (4.) festgestellt werden.
1. Der Beschwerdeführer ist in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 35).
aa) Etwas anderes gilt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 498/15 -, Rn. 13). Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 10) und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299 <316>; 122, 248 <272 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -, Rn. 249; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/ 11 -, Rn. 93). Er kann insoweit auch Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person - abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>).
Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt zudem dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 12).
Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist schließlich in Konstellationen von Bedeutung, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren - im Straf- oder Maßregelvollzug etwa -, obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen Ergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 12).
bb) Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 -, Rn. 41).
Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Beweismittel zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/ 12 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 -2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung von Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18 -, Rn. 15).
Sie unterliegt zudem der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO). Das Oberlandesgericht ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs und die Begründung der Einstellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 23).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer zwar einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung (aa). Diesem wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gerecht (bb).
aa) Dem Beschwerdeführer steht als Bruder des Verstorbenen ein Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, mehrere Polizisten hätten den Tod seines sich im Polizeigewahrsam befindlichen Bruders verursacht. Ein Verzicht auf die effektive Verfolgung einer solchen Tat kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns sowie im Hinblick auf den hohen Stellenwert des menschlichen Lebens zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen.
bb) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 hat das Recht des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung jedoch nicht verletzt. Weder hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts überspannt (1) noch hat es die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen verkannt (2).
(1) Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht überspannt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht nicht darauf abgestellt, dass eine Brandlegung durch Herrn (…) selbst „nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen“ werden könne. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, dass es - unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des Herrn (…) spreche - für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten fehle.
(2) Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen verkannt.
Die Strafermittlungsbehörden haben umfassend ermittelt. Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg in ihrem Prüfungsvermerk vom 17. Oktober 2018 sämtliche bisher im Zusammenhang mit dem Tod von (…) geführten Ermittlungen umfangreich auf etwaige Widersprüche oder Lücken untersucht und geprüft, ob sich über den bisherigen Ermittlungsstand hinaus weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze ergeben könnten. Dabei hat sich die Generalstaatsanwaltschaft mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumenten im Einzelnen ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum weitere Ermittlungen nicht aussichtsreich sind. Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich detailliert mit den Ermittlungsergebnissen sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und ist dabei zu jedenfalls vertretbaren Ergebnissen gelangt. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers nicht veranlasst.
(a) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es an einer brauchbaren Tatortdokumentation fehle, weil die Auffindesituation wichtiger Beweismittel nicht dokumentiert worden sei, setzt er sich nur unzureichend mit den diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in dem Prüfungsvermerk vom 17. Oktober 2018 auseinander, auf die das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 Bezug genommen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die insoweit erfolgten Maßnahmen der Spurensicherung, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung des unter dem Rücken der Leiche gefundenen Matratzenrests, eingehend dargestellt und für die misslungene filmische Dokumentation eine jedenfalls nicht unplausibel erscheinende Begründung angeführt. Vor diesem Hintergrund kann allein aufgrund des Umstands, dass die filmische Dokumentation eines Teils der Spurensicherung unterblieben ist, nicht festgestellt werden, dass sich das Feuerzeug, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht während des Brandgeschehens in der Zelle befunden haben könne.
(b) Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, die Strafverfolgungsbehörden weigerten sich zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das aufgefundene Feuerzeug während des Brandgeschehens nicht in der Zelle befunden haben könne und hierzu auf den vom Sachverständigen (06) am 12. Juli 2018 vorgelegten Prüfbericht verweist, ist dies nicht geeignet, eine lückenhafte Durchführung der Ermittlungen im Klageerzwingungsverfahren zu belegen. Entsprechend den vom Beschwerdeführer auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen ist der Sachverständige (06) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Feuerzeug neben dem Liegepodest befunden haben müsse, weil von den im Brandversuch unmittelbar am Dummy platzierten Feuerzeugen nur noch einzelne Metallteile zu finden gewesen seien. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in dem Prüfungsvermerk vom 17. Oktober 2018 jedoch bereits dargelegt, dass für einen Lageort während des Brandes neben der Matratze die Ergebnisse des Brandversuchs in (…) vom 18. August 2016 sprechen könnten und der Sachverständige (07) hierzu ausgeführt habe, dass sich das Feuerzeug nicht im Vollbrandbereich befunden haben könne, weil die Vergleichsfeuerzeuge in den durchgeführten Tests dort bis auf die Metallteile abgebrannt seien. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen (06) eine andere Bewertung durch die Generalstaatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberlandesgericht veranlasst gewesen wäre.
(c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die „eindeutigen und klaren Ergebnisse“ des Expertengremiums, das den in (…) durchgeführten Brandversuch ausgewertet habe, ignoriert worden seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts. Dieses hat insoweit ausgeführt, dass die sich auf den Brandversuch stützenden Stellungnahmen der Sachverständigen sich gerade nicht zu einem einheitlichen Bild gefügt hätten und der Brandversuch überdies daran kranke, dass das tatsächliche Brandgeschehen letztlich nicht mehr rekonstruierbar sei.
(d) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Gericht stütze die Verweigerung der Strafverfolgung auf abwegige Bewertungen von Zeugenaussagen und eine abwegige Motivforschung, zeigt er ebenfalls keine unvertretbare Beweiswürdigung des Gerichts auf.
Der Vorwurf einer einseitigen Spekulation in Bezug auf die Würdigung des Aussageverhaltens der Beamten (B) und (E) zwecks Begründung der bereits widerlegten These vom Feuerzeug in der Zelle 5 greift nicht durch. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht nicht darauf abgestellt, dass die Beamten „ja keine gründliche Durchsuchung des Getöteten behauptet hätten, da es sie vom Tötungsvorwurf entlastet hätte, dass der Getötete bei der Verbringung in die Zelle 5 im Besitz eines Feuerzeugs gewesen wäre“. Vielmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem - vom Oberlandesgericht in seiner Entscheidung in Bezug genommenen - Prüfungsvermerk ausgeführt, dass im Fall einer vorsätzlichen Tötung (…) durch eine Brandlegung die Beamten (B) und (E) gerade nicht eine gründliche Durchsuchung hätten schildern dürfen, sondern vielmehr Gründe gegen eine gründliche Durchsuchung hätten darstellen müssen, um eine Erklärung dafür zu liefern, dass das Feuer durch (…) selbst entzündet worden sein könnte. Gegen die Wertung der Generalstaatsanwaltschaft, dass bei Zugrundelegung des gemutmaßten Mordkomplotts das tatsächliche Aussageverhalten kontraproduktiv und aus Sicht der Polizeibeamten unter kriminalistischen Aspekten keinen Sinn ergebe, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Motiv, „eine gründliche Durchführung zu behaupten, um erst gar nicht mit der Verbrennung des Getöteten in Verbindung gebracht werden zu können“, näher gelegen hätte.
Auch ist nicht zu erkennen, dass die Würdigung des Oberlandesgerichts bezüglich der Aussage des Zeugen (G) voreingenommen erfolgt wäre. Das Gericht kommt unter Berücksichtigung der Aussage gerade nicht zu der Annahme, dass der Beamte (B) das Feuerzeug in der Zelle verloren hat. Das Gericht stellt lediglich fest, dass vieles dafür spreche, unabhängig davon aber nicht auszuschließen sei, dass (…) ein anderes Feuerzeug bei sich geführt habe, welches bei der Durchsuchung unentdeckt geblieben sei.
Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Zeugen (F). Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass das Gericht insoweit abwegige Spekulationen angestellt hätte.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Würdigung des Aussageverhaltens der Polizeibeamten rechtsfehlerhaft ignoriert worden wäre, einen möglichen Gruppendruck im Kollegenkreis sowie ein mögliches Selbstentlastungsinteresse in den Blick zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass für eine entsprechende Würdigung gegeben hätten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Das Oberlandesgericht beziehungsweise die Generalstaatsanwaltschaft haben ausdrücklich ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für die Vermutung eines „institutionellen Rassismus“ gegeben seien noch für die Vermutung eines Verdeckungsmordes. Ungeachtet der Frage, ob damit bereits „institutioneller Rassismus“ ausgeschlossen werden kann, erscheint im Ergebnis die Würdigung der Aussagen der Beamten nicht willkürlich. Verfassungsrechtlich ist daher nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht nicht explizit auf die abstrakte Möglichkeit einer durch ein Selbstentlastungsinteresse und Gruppendruck bewirkten Falschaussage eingegangen ist.
(e) Eine nicht nachvollziehbare Würdigung des Oberlandesgerichts ist ebenfalls nicht ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gericht habe - unter Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör - das erst mit der Klageerzwingungsschrift vorgelegte Gutachten des Sachverständigen (01) nicht berücksichtigt. Eine unzureichende Würdigung des Gutachtens lässt sich jedenfalls nicht aus der Auffassung des Oberlandesgerichts ableiten, wonach es dem Gutachten bereits deshalb an Aussagekraft mangele, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dem Sachverständigen die Akten vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige am Ende eines jeden Kapitels die verwendeten Akten aufgeführt habe. Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht ersehen, ob die dem Sachverständigen von der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Akten alle Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten oder nur eine Auswahl enthielten. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich aber auch nicht, aus welchen Gründen dem Gutachten in einer Gesamtschau mit den sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen gewesen wäre.
(f) Auch soweit sich der Beschwerdeführer - wiederum unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör - gegen die Abqualifizierung des fachradiologischen Gutachtens des Sachverständigen (04) durch das Oberlandesgericht wendet, ist eine unvertretbare Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Oberlandesgericht das Gutachten nicht in Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln bewertet hätte. Das Gericht hat sich mit dem Gutachten erkennbar in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen (05) und den einschlägigen Zeugenaussagen auseinandergesetzt und ist zu einer jedenfalls vertretbaren Bewertung gelangt. Dies gilt auch soweit das Oberlandesgericht darauf hinweist, dass ein von (…) im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Polizei davongetragener Rippenbruch kein nachvollziehbares Motiv für einen diesbezüglichen Verdeckungsmord darstelle, weil - wenn sich nach radiologischer Untersuchung nicht einmal die Experten darüber einig seien, ob ein Rippenbruch vorgelegen habe - die beiden Polizeibeamten von diesem keine Kenntnis hätten haben können.
(g) Soweit der Beschwerdeführer schließlich pauschal behauptet, das Oberlandesgericht habe - unter Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör - die Ergebnisse der Sachverständigengutachten unberücksichtigt gelassen, die die Selbstentzündungsthese widerlegten und belegten, dass (…) zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Brandes bereits bewusstlos oder tot gewesen sei, lässt sich daraus ebenfalls nicht auf eine unvertretbare Beweiswürdigung schließen. Das Oberlandesgericht hat sich ebenso wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Prüfungsvermerk vielmehr auch mit den die Selbstentzündungsthese in Zweifel ziehenden Gutachten auseinandergesetzt. Dass das Oberlandesgericht dabei - anders als der Beschwerdeführer - zu der Einschätzung gelangt ist, dass nach wie vor vieles für eine Selbstanzündung des (…) spreche, es für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten Beschuldigten fehle, begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ist nicht erkennbar, dass unberücksichtigt gebliebene Erkenntnisse oder sonstige Fehler in der Würdigung des Oberlandesgerichts vorlägen, die geeignet wären, einen hinreichenden Tatverdacht gegen konkrete Polizeibeamte zu begründen.
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den konkreten Fall ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht insoweit entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 74, 102 <127>; 83, 82 <84>; 87, 273 <278 f.>). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 <297>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvR 1615/16 -, Rn. 43).
b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zugrunde. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Beweislage hinsichtlich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten eingehend, jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt; seine Auffassung, wonach die Generalstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der § 170 Abs. 1, § 203 StPO zu Recht verneint habe, entbehrt nicht jeden sachlichen Grundes. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aus den bereits oben ausgeführten Gründen insbesondere nicht erkennbar, dass die Beweiswürdigung wesentliche Aspekte der zur Verfügung stehenden Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte beziehungsweise nicht unvoreingenommen erfolgt wäre.
3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG darin erblickt, dass das Oberlandesgericht die Darlegungsanforderungen im Verfahren nach § 172 Abs. 3 StPO überspannt habe, muss der Verfassungsbeschwerde der Erfolg ebenfalls versagt bleiben.
a) Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfGK 14, 211 <214>). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>).
Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>).
Die Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215> m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas Anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 - 2 BvR 2040/15 -, Rn. 15). Es gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, Rn. 23). Müsste der Klageerzwingungsantrag den weitgehend vollständigen Inhalt der Beweismittel enthalten, könnte das Gericht schon allein anhand der Antragsschrift das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige Darstellung. Einer Beiziehung der Ermittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. Eine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden Darlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das Gericht die Schlüssigkeit anhand eines Klageerzwingungsantrags prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden Ermittlungsakte unterscheidet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 25).
b) Gemessen hieran ist die Annahme das Oberlandesgerichts Naumburg, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hatte sich dazu entschieden, umfangreich auf Inhalte der Ermittlungsakten zurückzugreifen. Er war daher gehalten, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, um eine nur selektive und dadurch gegebenenfalls sinnentstellende Darstellung der Ermittlungsergebnisse zu verhindern. Das Oberlandesgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag zwar auf Thesen verschiedener Sachverständiger hinweist, ohne jedoch deren Gutachten zumindest in den wesentlichen Teilen mitzuteilen. Anders als der Beschwerdeführer ausführt, ist es insbesondere nicht zutreffend, dass er im Antrag unter dem Punkt B. 6. entgegenstehende Feststellungen der Sachverständigen unter Erläuterung der wesentlichen Ergebnisse der jeweiligen Gutachten mitgeteilt hat. So erwähnt der Beschwerdeführer etwa das Gutachten des Sachverständigen (08), gibt dieses aber erkennbar nur verkürzt wieder. Gleiches gilt, soweit er Bezug nimmt auf die Ausführungen der Sachverständigen (09), (10), (07), (11), (12) und (06).
Auch bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Polizeibeamten (E) und (C) weist das Oberlandesgericht zutreffend darauf hin, dass eine Darstellung, welche der vorgenannten Polizeibeamten den Brand gelegt haben sollen und aufgrund welcher Beweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein soll, fehlt. Richtig ist zwar, dass die Antragsschrift auf die Frage eines hinreichenden Tatverdachts eingeht. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich insoweit jedoch in pauschalen Spekulationen zu einem möglichen Tatmotiv, so dass die Bewertung des Oberlandesgerichts im Ergebnis keine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darstellt.
4. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 11). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140>; 34, 344 <347>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18 -, juris, Rn. 28). In der Regel geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 <104 f.>; 47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>; 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>).
b) Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht Vortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Ergebnis vielmehr auf die Darlegung, das Oberlandesgericht habe seinem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Der Beschwerdeführer verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 215
Bearbeiter: Karsten Gaede