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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 342

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 986/19, Beschluss v. 18.02.2020, HRRS 2020 Nr. 342


BVerfG 2 BvR 986/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 18. Februar 2020 (Saarländisches OLG / LG Saarbrücken)

Strafvollzugsrecht (Verletzung des Resozialisierungsgrundrechts bei Versagung von Lockerungen trotz kurz bevorstehender Entlassung); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Erfordernis einer ausdrücklichen Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren).

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 Abs. 2 BVerfGG; § 11 StVollzG; § 109 StVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Resozialisierungsgrundrecht eines Strafgefangenen ist verletzt, wenn ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt wird.

2. Eine Vollmacht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss ausdrücklich für das verfassungsgerichtliche Verfahren erteilt sein und darf sich nicht lediglich auf das fachgerichtliche Verfahren beziehen.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.

Demnach kam es nicht darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und die angegriffenen Beschlüsse das Resozialisierungsgrundrecht des Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt worden ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.) und der Beschwerdeführer insoweit auch über ein Feststellungsinteresse verfügte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 342

Bearbeiter: Holger Mann