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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 754

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 916/19, Beschluss v. 11.06.2019, HRRS 2019 Nr. 754


BVerfG 2 BvR 916/19 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 11. Juni 2019 (LG Rostock)

Strafvollzugsrecht (unzulässige Beschränkung des Rechtsschutzes bei Forderung einer Fahrtkostenpauschale zur Einlegung der Rechtsbeschwerde).

Art. 20 Abs. 3 GG; § 118 Abs. 3 StVollzG; § 41 Abs. 1 Satz 3 StVollzG MV

Leitsatz des Bearbeiters

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie dürfte es nicht genügen, wenn die einzige Möglichkeit für Strafgefangene, in Vollzugssachen eine den formellen Anforderungen genügende Rechtsbeschwerde einzulegen, ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten, von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird, die geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, von der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 754

Bearbeiter: Holger Mann