HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1028
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1188/18, Beschluss v. 29.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1028
Die beiden Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 - 616 Qs 4/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1. Am 1. Mai 2015 warf ein Teilnehmer einer Demonstration in Hamburg zwei Glasflaschen sowie zwei weitere harte Gegenstände in Richtung der anwesenden Polizeibeamten, traf diese jedoch nicht. Die Taten wurden gefilmt und das Videomaterial wurde anschließend in Form von Standbildern zur Ermittlungsakte genommen. Der Täter konnte während und nach der Demonstration nicht aufgegriffen und seine Identität nicht geklärt werden, weswegen er im März 2016 zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
2. Am Rande einer Demonstration am 30. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer von Polizeikräften in Hamburg angehalten, da er nach Auffassung der Polizeibeamten dem Flaschenwerfer vom 1. Mai 2015 ähnlich sah. Die Polizei stellte seine Identität fest und fertigte Lichtbilder von ihm an, die zur Ermittlungsakte genommen wurden.
3. Am 23. August 2016 erging gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl, der wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen festsetzte. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Beschwerdeführers hin ordnete das Amtsgericht Hamburg auf Antrag des Verteidigers die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens an, um durch einen Bildvergleich zu klären, ob zwischen dem Täter vom 1. Mai 2015 und dem Beschwerdeführer eine Personenidentität bestehe.
4. Im Rahmen einer Vorbegutachtung teilte die Sachverständige mit Schreiben vom 21. April 2017 mit, dass derzeit unter Vorbehalt der nicht übereinstimmenden Kopfhaltung einige Abweichungen zwischen den zu vergleichenden Personen bestünden. Die Sachverständige forderte den Verteidiger des Beschwerdeführers mit weiterem Schreiben vom 21. April 2017 auf, ihr mehrere nach konkreten Vorgaben zu erstellende Fotos des Beschwerdeführers zukommen zu lassen. Der Verteidiger übersandte daraufhin die angeforderten, nach seinen Ausführungen am 3. Mai 2017 erstellten Lichtbilder und versicherte dabei, dass es sich bei der abgelichteten Person um seinen Mandanten handele.
5. Mit Gutachten vom 7. Juni 2017 stellte die Sachverständige in einem umfassenden Lichtbildvergleich zahlreiche Körpermerkmale des Täters vom 1. Mai 2015 und des Beschwerdeführers gegenüber.
Zwar fänden sich insoweit Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen in etlichen auswertbaren Merkmalsausprägungen. Es fänden sich jedoch auch Unähnlichkeiten und Abweichungen: So sei die Wangenregion auf dem Foto vom 1. Mai 2015 deutlich stärker unterpolstert als auf den Vergleichsbildern des Beschwerdeführers. Da sich jedoch insoweit bereits relativ kleine Gewichtsveränderungen bemerkbar machten und aufgrund der Zeitpanne derartige Veränderungen nicht als unmöglich angesehen würden, werde dieses Merkmal nicht als Ausschlusskriterium bewertet. Aus demselben Grund stelle auch die Abweichung in der Ausprägung des Doppelkinns kein Ausschlusskriterium dar. Indes sei das untere Lippenrot beim Täter vom 1. Mai 2015 voller und zu den Seiten stärker gebogen als beim Beschwerdeführer. Da beide zu vergleichenden Personen einen relativ neutralen Gesichtsausdruck aufwiesen und dieses Merkmal keinen Gewichtsschwankungen unterliege, müsse hier von unterschiedlicher Anatomie und daher einem Ausschluss ausgegangen werden. Auch sei der Nasenrücken des Täters vom 1. Mai 2015 länger und der Nasenboden mehr nach abwärts orientiert im Vergleich zum Beschwerdeführer mit einem eher kurzen Nasenrücken und einem relativ gerade orientierten Nasenboden. Da dieses Merkmal durch Knochen und Knorpel definiert werde und daher stabil sei, müsse von einer unterschiedlichen Anatomie und daher von einem Ausschluss ausgegangen werden.
Bei einem Vergleich der Merkmale auf dem auszuwertenden Bildmaterial fänden sich Widersprüche, die eine Identität ausschließen müssten. Die verminderte Bildqualität des Bildmaterials sowie der Personenausschnitte und die Verdeckungen würden hierbei prädikatsmindernd zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Im aus neun Prädikatsklassen bestehenden Beurteilungsbogen kreuzte die Sachverständige sowohl „Identität sehr wahrscheinlich“ als auch (in Fettdruck) „Nichtidentität sehr wahrscheinlich“ an.
In Bezug auf einen Vergleich der Bilder vom 1. Mai 2015 mit den Bildern, die den Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 zeigten, merkte die Sachverständige abschließend an, dass auf beiden Bildern unterschiedliche Brillengestelle und Kleidung getragen würden. Zudem trage der Täter vom 1. Mai 2015 - anders als der Beschwerdeführer am 30. Juni 2016 - einen kurzen Oberlippenbart. Da diese Bilder zeitlich nur kurz hintereinanderlägen, müsse das Vorhandensein oder Fehlen eines Oberlippenbartes übereinstimmend vorhanden sein oder nicht.
6. Mit Schreiben vom 27. November 2017 bat das Amtsgericht Hamburg die Sachverständige um Klarstellung im Hinblick auf das widersprüchliche Ankreuzen von „Identität sehr wahrscheinlich“ und „Nichtidentität sehr wahrscheinlich“. Zudem wies es darauf hin, dass die Bilder vom 1. Mai 2015 und vom 30. Juni 2016 entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten nicht zeitlich kurz hintereinander aufgenommen worden seien, und bat insoweit um Erläuterung, ob sich dadurch Auswirkungen auf die gutachterlichen Feststellungen ergäben.
Die Sachverständige führte mit Schreiben vom 9. Januar 2018 aus, dass sie zu der Beurteilung „Nichtidentität sehr wahrscheinlich“ gekommen sei und das zweite Kreuz bei „Identität sehr wahrscheinlich“ nicht korrekt gewesen sei. Ihre Ausführungen zu den Lichtbildern vom 30. Juni 2016 hätten keinen Einfluss auf das Ergebnis, da dieses ausschließlich auf den Ergebnissen des Merkmalabgleichs beruhe.
7. Das Amtsgericht Hamburg fragte mit Verfügung vom 11. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft an, ob diese in Anbetracht des Sachverständigengutachtens und des Mangels anderweitiger Indiztatsachen zu erwartenden Freispruchs ihren Strafbefehlsantrag zurücknehme.
8. Die Staatsanwaltschaft trat dem mit Verfügung vom 16. Januar 2018 entgegen und bezweifelte den Aussagegehalt des Gutachtens. So sei die Herkunft der Vergleichsbilder unklar. Zur Feststellung der Identität und Manipulationsfreiheit kämen nur Bilder in Betracht, die die Polizei aufgenommen habe oder die vom Sachverständigen selbst angefertigt worden seien. Zudem sei die Sachkunde der Sachverständigen zweifelhaft, da diese im Hinblick auf einen Bartschatten (zu Unrecht) davon ausgehe, dass beide Bilder kurz hintereinander angefertigt worden seien. Da der Sachverhalt auch auf andere Weise aufgeklärt werden könne, werde ein Durchsuchungsbeschluss beantragt.
9. Mit Beschluss vom 18. Januar 2018 lehnte das Amtsgericht Hamburg die beantragte Durchsuchung ab.
Es liege bereits kein Tatverdacht vor. Des Weiteren fehle es auch an der erforderlichen Auffindevermutung für Beweismittel. Das Ermittlungsverfahren sei dem Beschwerdeführer bereits seit seiner Vorladung zur Vernehmung mit Schreiben vom 12. Juli 2016 bekannt. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er entgegen dem bisherigen Ermittlungsstand doch der Täter sei, noch Gegenstände verwahren würde, die ihn mit der Tat in Verbindung brächten. Das Gericht sehe auch keine Gesichtspunkte, welche die Sachkunde der Gutachterin oder die Qualität des Gutachtens durchgreifend in Frage stellten. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Gutachterin übersandten Fotos nicht den Beschwerdeführer zeigten oder bearbeitet worden wären. Der Beschwerdeführer habe bei Übersendung der Fotos ohnehin damit rechnen müssen, in einer Hauptverhandlung erscheinen zu müssen und „in Augenschein genommen“ zu werden.
10. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hob das Landgericht Hamburg mit angegriffenem Beschluss vom 31. Januar 2018 den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2018 auf.
Gegen den Beschwerdeführer liege ein die Durchsuchung rechtfertigender Anfangsverdacht vor. Aus Sicht der Kammer bestehe zwischen der am 1. Mai 2015 abgelichteten Person und dem Beschwerdeführer eine nicht zu vernachlässigende Ähnlichkeit. Der Anfangsverdacht werde auch durch das anthropologische Gutachten nicht ausgeräumt. Die Sachverständige führe selbst aus, es bestünden Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen in etlichen auswertbaren Merkmalsausprägungen. Demgegenüber führe die Sachverständige lediglich zwei ihrer Einschätzung nach überhaupt zu berücksichtigende Abweichungen auf und weise darauf hin, dass die verminderte Bildqualität und die Verdeckungen prädikatsmindernd zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus seien die Ausführungen der Sachverständigen nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, weshalb die Sachverständige einerseits Ausführungen zu einem Bildvergleich (auch) zwischen den Bildern vom 1. Mai 2015 und vom 30. Juni 2016 gemacht habe, nachträglich aber pauschal darauf verweise, dies habe für ihre Begutachtung keine Rolle gespielt. Bei diesen Ausführungen habe die Sachverständige nicht bedacht, dass die Lichtbilder in deutlichem zeitlichen Abstand gefertigt worden seien.
Ferner liege die erforderliche Auffindevermutung vor. Obwohl die in Rede stehenden Taten bereits einige Zeit zurücklägen, sei noch zu erwarten, dass sich insbesondere der Rucksack mit den auffälligen weißen Streifen sowie die Brille mit einem reflektierenden Element am Bügel noch im Besitz des Beschwerdeführers befänden. Ein Rucksack werde erfahrungsgemäß über längere Zeit genutzt und eine alte Brille werde häufig als Ersatzbrille aufbewahrt. Anhaltspunkte für eine Vernichtung der Gegenstände bestünden nicht, auch wenn dem Beschwerdeführer das Verfahren seit Juli 2016 bekannt sei.
Die Durchsuchung sei schließlich auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von fast drei Jahren verhältnismäßig. Denn es handele sich bei Würfen mit Glasflaschen auf Polizisten um eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Polizeibeamten.
11. Mit weiterem angegriffenen Beschluss vom 31. Januar 2018 ordnete das Landgericht Hamburg die Durchsuchung des Beschwerdeführers und seiner Wohnräume an.
Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des vom Täter getragenen Rucksacks mit den auffälligen weißen Streifen, der Brille mit einem goldenen oder möglicherweise besonders reflektierenden Element am Bügel oder elektronischen Geräten und Speichermedien mit Lichtbildern vom Tatgeschehen sowie weiteren, den Beschwerdeführer darstellenden Lichtbildern, die für ein gegebenenfalls einzuholendes weiteres anthropologisches Gutachten Verwendung finden könnten.
12. Am 28. Februar 2018 wurde die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht. Die Durchsuchung blieb im Hinblick auf den Durchsuchungszweck erfolglos; als Zufallsfunde wurden Betäubungsmittel, dazugehörige Utensilien, eine Gaspistole sowie die entsprechende Munition sichergestellt.
13. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2018 und vom 4. April 2018 ließ der Beschwerdeführer die Durchführung eines Nachverfahrens nach § 311a StPO beantragen.
14. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. April 2018 bestätigte das Landgericht Hamburg seine Beschwerdeentscheidung vom 31. Januar 2018.
Das aufgrund des zulässigen Antrags des Beschwerdeführers durchzuführende Überprüfungsverfahren nach § 311a StPO führe zum Ergebnis, dass sich die Beschwerdeentscheidung auch vor dem Hintergrund der Antragsbegründung als zutreffend erweise. Der Anfangsverdacht entfalle nicht aufgrund des Sachverständigengutachtens. Die Staatsanwaltschaft weise in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2018 zutreffend darauf hin, dass die methodische Vorgehensweise der Gutachterin erheblichen Bedenken unterliege. Die Gutachterin habe die Verteidigung aus Kostengründen aufgefordert, Vergleichsbilder durch den Beschwerdeführer selbst anfertigen zu lassen, woraufhin der Verteidiger 19 Lichtbilder übersandt habe, die nach der Bilddateiinformation am 3. Mai 2017 erstellt worden seien. Diese Vorgehensweise lasse Zweifel am Ergebnis des Gutachtens aufkommen, da weder feststehe, dass die Fotos den Beschwerdeführer darstellten, noch Manipulationen ausgeschlossen werden könnten.
Mit seiner am 2. Mai 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Durchsuchung greife schwerwiegend in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG ein.
Ein Anfangsverdacht habe zum Zeitpunkt der angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburgs nicht vorgelegen, da das eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine „Nichtidentität sehr wahrscheinlich“ sei und sich bei einem Vergleich des Bildmaterials Widersprüche fänden, die eine Identität ausschließen müssten.
Ferner seien die Ausführungen des Landgerichts Hamburg, es stehe nicht fest, dass die Vergleichsbilder den Beschwerdeführer zeigten und nicht manipuliert seien, absurd. Dieser Annahme sei die Unterstellung immanent, dass der Verteidiger und/oder der Beschwerdeführer manipulativ oder wenigstens verfälschend Einfluss auf das Verfahren nähmen. Dies seien grund- und haltlose Unterstellungen, welche auch die Tätigkeit und Integrität des Verteidigers in Zweifel zögen und daher mit allem Nachdruck zurückgewiesen würden. Ferner bestehe die leichte Möglichkeit eines Abgleichs der in der Akte befindlichen Lichtbilder, wodurch diese Annahme als falsch entlarvt würde. So zeigten die bei der Polizeikontrolle am 30. Juni 2016 erstellten Fotos des Beschwerdeführers und die für das Gutachten eingereichten Lichtbilder offensichtlich dieselbe Person. Auch wäre es möglich gewesen, durch eine erkennungsdienstliche Behandlung als grundrechtsschonendere Vorgehensweise neue Lichtbilder vom Beschwerdeführer zu erstellen, um im Bedarfsfall - gegebenenfalls durch ein weiteres Gutachten - Zweifel im Hinblick auf die Identität des Beschwerdeführers und die Manipulationsfreiheit der eingereichten Fotos auszuräumen.
Des Weiteren liege keine Auffindevermutung vor. Der Durchsuchungsbeschluss sei über 30 Monate nach der angeblichen Tat und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ergangen.
Ferner würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Landgericht Hamburg habe zentrale Ausführungen des Verteidigers zu milderen Alternativmaßnahmen und zur Vagheit des Auffindeverdachts überhaupt nicht berücksichtigt.
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit Schriftsatz vom 10. März 2020 erklärt, keinen Gebrauch von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu machen.
2. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 11. März 2020 Stellung genommen und hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
So liege der erforderliche Anfangsverdacht vor. Ein Vergleich zwischen den qualitativ recht hochwertigen Videoaufnahmen vom Täter und dem Beschwerdeführer ergebe eine deutliche Ähnlichkeit im äußeren Erscheinungsbild. Dieser Tatverdacht sei auch nicht durch das Sachverständigengutachten entfallen. Die Sachverständige habe die festgestellten Unterschiede nicht schlüssig dargelegt, weil sie die Größe der Unterschiede und ihre zweifelsfreie Erkennbarkeit im Gutachten nicht näher erläutert habe. Darüber hinaus werde die Aussagekraft des Gutachtens - wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt habe - durch die Verwendung der vom Beschwerdeführer selbst übermittelten Lichtbilder erheblich eingeschränkt, da nicht sichergestellt sei, dass die Bilder nicht mit entsprechender Software in morphologisch bedeutsamen Merkmalen verändert worden seien.
Ebenso sei eine Durchsuchung erfolgversprechend gewesen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Gegenstände wie Rucksäcke und (Zweit-)Brillen über mehrere Jahre hinweg genutzt würden.
Zwar wäre auch die erneute Einholung eines morphologischen Vergleichsgutachtens in Betracht gekommen. Da derartige Gutachten aber lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen könnten und diesbezüglich kein gesicherter Stand der Wissenschaft existiere, komme dem Auffinden von Tatgegenständen oder entsprechenden Lichtbildern im Wege einer Durchsuchung ein nicht zu ersetzender Beweiswert zu.
3. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 erwidert, die Gutachterin habe hinreichend genau beschrieben, weshalb sie die unterschiedliche Ausformung des unteren Lippenrots und der Nase als Ausschlusskriterien bewerte.
4. Die Akten des Ausgangsverfahrens gegen den Beschwerdeführer haben der Kammer vorgelegen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 richtet, wird sie zur Entscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 ist begründet.
Diese Beschlüsse, mit denen das Landgericht die eine Durchsuchung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts aufhob und die Durchsuchung des Beschwerdeführers und seiner Wohnräume anordnete, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In diese grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).
Notwendiger, aber auch in Anbetracht der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung hinreichender Anlass für eine Durchsuchung ist der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>; BVerfGK 2, 290 <295>; 5, 84 <88>). Eine Durchsuchung darf somit nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Sein Eingreifen ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 95, 96 <128>; 115, 166 <199>; BVerfGK 5, 25 <30 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 24).
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfGE 42, 212 <220>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <198>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (BVerfGE 115, 166 <197>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 25). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfGK 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, juris, Rn. 25).
b) Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie erweisen sich angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig.
aa) Dabei ist es im Hinblick auf das Fehlen eines gesicherten Stands der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten zwar vertretbar, ein derartiges Sachverständigengutachten als nicht gleich geeignet im Vergleich zu einer Durchsuchung nach Beweisgegenständen wie der Brille und dem Rucksack des Täters anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 -, Rn. 31; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - 1 StR 91/04 -, juris, Rn. 26).
bb) In Anbetracht des schwachen Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer sowie des Umstandes, dass grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung standen, und im Hinblick auf die nur geringe Auffindevermutung war die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr angemessen.
(1) Der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer erweist sich allenfalls als schwach.
Für einen Anfangsverdacht sprach zwar eine jedenfalls auf den ersten Blick bestehende optische Ähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter vom 1. Mai 2015 im Hinblick auf Gesicht und Körperbau. Eine vom zuständigen Gericht festgestellte erhebliche Ähnlichkeit zwischen Abbildungen des Täters und des Verdächtigen kann grundsätzlich auch geeignet sein, einen Anfangsverdacht zu begründen. Da ein Bildvergleich nicht stets einer besonderen Sachkunde bedarf, besteht insofern keine generelle Pflicht, in derartigen Fällen vor der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung stets ein anthropologisches Gutachten einzuholen.
Hier war jedoch das Amtsgericht zu der Auffassung gelangt, angesichts der nicht optimalen Bildqualität und der Bedeckungen des Täters (Kapuze, Schirmmütze) die Personenidentität nicht selbst beurteilen zu können. Entscheidend ist insofern, dass im vorliegenden Fall ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vorlag. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Lippen- und Nasenstruktur zwei Ausschlusskriterien vorlägen und eine Nichtidentität sehr wahrscheinlich sei.
Soweit das Landgericht Hamburg inhaltlich zum Gutachten ausführt, ausweislich des Sachverständigengutachtens seien Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen in etlichen auswertbaren Merkmalsausprägungen zu finden, während die Sachverständige demgegenüber lediglich zwei nach ihrer Einschätzung überhaupt zu berücksichtigende Abweichungen aufführe und dabei die Bildqualität sowie Verdeckungen prädikatsmindernd zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, hat es die Kernaussage des Sachverständigengutachtens nicht zutreffend erfasst. Das Gutachten stellte nicht lediglich zwei, sondern insgesamt vier Abweichungen fest, von denen es zwei Merkmale nicht lediglich als „Abweichungen“, sondern als „Ausschlusskriterien“ einstufte. Sowohl die Form des unteren Lippenrots als auch die Länge und Orientierung des Nasenrückens stellten demnach stabile, keinen Gewichtsschwankungen unterliegende Merkmale dar, wobei im vorliegenden Fall von unterschiedlicher Anatomie und deshalb einem Ausschluss ausgegangen werde. Die unterschiedliche Form beider Körpermerkmale erläuterte die Sachverständige in Wort und Bild.
Darüber hinaus greifen auch die Einwände des Landgerichts Hamburg gegen die methodischen Standards des Gutachtens nicht durch. So führt allein der Umstand, dass die Sachverständige in Bezug auf die Bilder des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 offenbar von einem früheren Aufnahmezeitpunkt ausging, nicht dazu, dass die Aussagekraft des Gutachtens mangels Einhaltung methodischer Mindeststandards vollständig erschüttert würde. Insoweit hat die Sachverständige auf Nachfrage des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Ausführungen zu diesen Lichtbildern keinen Einfluss auf das Ergebnis hatten, welches einzig und allein auf dem Merkmalsabgleich und den diesbezüglichen Ergebnissen beruhe. Soweit das Landgericht Hamburg diese Stellungnahme der Sachverständigen für unzureichend hält, würdigt es den Inhalt des Sachverständigengutachtens nicht hinreichend. Die Sachverständige nimmt in ihrem Gutachten auf annähernd 28 Seiten einen Vergleich zwischen den Bildern vom 1. Mai 2015 und den Bildern des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2017 vor, wobei sie unter Punkt „12. Beurteilung“ zu dem Ergebnis kommt, dass sich bei einem Vergleich Widersprüche fänden, die eine Identität ausschlössen und die Nichtidentität daher sehr wahrscheinlich sei. Erst nach dieser endgültigen Beurteilung machte die Sachverständige unter Punkt 13 auf circa einer Seite „Anmerkungen“ zu den Bildern vom 30. Juni 2016.
Ebenso wenig kann dem Landgericht Hamburg dahingehend gefolgt werden, das Gutachten sei unbrauchbar, weil die Vergleichsbilder vom Verteidiger des Beschwerdeführers eingereicht worden und daher weder die Identität der auf den Bildern abgelichteten Person noch die Manipulationsfreiheit sichergestellt seien. Insofern bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der kooperationsbereite Beschwerdeführer durch Einreichung falscher oder manipulierter Bilder versucht hätte, das Verfahren zu manipulieren. Im Hinblick auf den - durch nichts belegten - Vorwurf, der Beschwerdeführer habe womöglich Fotos einer dritten Person eingereicht, ist festzustellen, dass sich neben den vom Beschwerdeführer eingereichten Vergleichsfotos auch von der Polizei erstellte Fotos des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 in der Ermittlungsakte befanden und ein Abgleich der Identität wegen der sehr guten Qualität dieser Fotos möglich gewesen wäre. Ferner ließ das Landgericht Hamburg unbeachtet, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers die Identität der auf den eingereichten Bildern gezeigten Person mit seinem Mandanten versichert hatte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Strafverteidiger kraft seiner Stellung als Organ der Rechtspflege nach geltendem Recht einen Vertrauensvorschuss genießt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, Rn. 35). Ebenso wenig lagen Anhaltspunkte für manipulierte Fotos vor.
Abgesehen von den auch dem Sachverständigengutachten zugrundeliegenden Fotos vom 1. Mai 2015 waren sonstige Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft des Beschwerdeführers gesprochen hätten, nicht ersichtlich.
Zusammenfassend war der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer daher im Hinblick auf das den Mindeststandards genügende Sachverständigengutachten, welches eine Nichtidentität als sehr wahrscheinlich einstufte, und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte allenfalls gering und beruhte allein auf der im Widerspruch zu einem Sachverständigengutachten stehenden Feststellung, der Beschwerdeführer sehe den Fotos des Täters vom 1. Mai 2015 ähnlich.
(2) Gleichwohl bestehende Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens hätten bei einem derart niedrigen Verdachtsgrad durch die deutlich mildere Maßnahme der Einholung eines weiteren, den Anforderungen des Landgerichts genügenden Gutachtens beseitigt werden können. Durch eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers und die Verwendung dieser Fotos für das weitere Gutachten hätten sich auch die Bedenken zur möglichen Manipulation des Bildmaterials leicht ausräumen lassen. Gründe, warum das Landgericht seinen Bedenken an der Vorgehensweise der Sachverständigen nicht zunächst durch die Einholung eines neuen Gutachtens begegnet ist, sind nicht ersichtlich. Erst recht ist es nicht verhältnismäßig, eine Durchsuchung auch zum Auffinden von Lichtbildern „für ein gegebenenfalls einzuholendes weiteres anthropologisches Gutachten“ anzuordnen, da insoweit die sowohl grundrechtsschonendere als auch deutlich geeignetere Maßnahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verfügung steht.
(3) Darüber hinaus war in der vorliegenden Fallkonstellation auch der Auffindeverdacht nur sehr gering.
Zwar sind konkrete Gründe, die dafür sprechen müssen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den zu suchenden Räumlichkeiten gefunden werden kann, regelmäßig nur bei der Durchsuchung beim Unverdächtigen erforderlich (BVerfGK 1, 126 <132>; 15, 225 <241>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13 -, juris, Rn. 13).
Im Fall des Beschwerdeführers ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren bereits seit seiner Vorladung im Juli 2016 bekannt war. Im August 2016 erging gegen ihn ein Strafbefehl. Seit spätestens September 2016 war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten; im Oktober 2016 wurde seinem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Im Jahr 2017 wirkten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger an der Erstellung des von ihnen beantragten anthropologischen Gutachtens mit. Gerade wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um den Täter vom 1. Mai 2015 handeln sollte, hätte er jedenfalls nicht ausschließen können, dass das Gutachten dies auch so feststellen würde und er weiter im Visier der Ermittlungsbehörden stünde. Die nicht näher erläuterte Feststellung des Landgerichts, Anhaltspunkte für die Vernichtung der Gegenstände bestünden gleichwohl nicht, erscheint aus diesen Gründen nicht überzeugend.
(4) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war zwar ebenso einzubeziehen, dass vorliegend mit einer versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von Polizeibeamten eine Straftat von nicht unerheblicher Bedeutung im Raum stand, und dass die zu suchenden Beweismittel von hohem Beweiswert sind. Allerdings vermögen diese Umstände im vorliegenden Fall den schwachen Anfangsverdacht, das Vorhandensein eines milderen Mittels zur Erhärtung des nur sehr schwachen Verdachts sowie die geringe Auffindewahrscheinlichkeit nicht auszugleichen. Die Anordnung der Durchsuchung durch das Landgericht Hamburg erweist sich hiernach unter diesen Umständen als nicht mehr angemessen.
c) Da die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers schon aus den oben genannten Gründen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG oder in anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen.
2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf den Beschluss des Landgerichts vom 23. April 2018.
Das Nachverfahren nach § 311a StPO dient der Nachholung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1999 - 2 BvR 184/99 -, Rn. 11). Entscheidungen über Anhörungsrügen - zu denen auch Entscheidungen nach § 311a StPO zählen - können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 43 m.w.N.). Dafür ist hier nichts dargetan, weswegen die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zur Entscheidung angenommen wird.
1. Es ist festzustellen, dass beide Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 31. Januar 2018 - 616 Qs 4/18 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 2. Da der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Durchsuchungsbeschluss des Landgerichts Hamburg bereits vollzogen wurde, war insoweit von einer Aufhebung abzusehen (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>; 44, 353 <383>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2018 - 2 BvR 2993/14 -, juris, Rn. 34).
Von einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hamburg und einer Zurückweisung der Sache ist ebenfalls abzusehen, da diese eine Einheit mit dem gleichzeitig erlassenen Durchsuchungsbeschluss bildet, im Ausgangsverfahren keine Sachentscheidung mehr zu treffen ist und auch eine Zurückverweisung im Hinblick auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend nicht angezeigt ist. Die auf einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft beruhende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hamburg enthält keine für den Beschwerdeführer nachteilige Kostenentscheidung.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 46 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1028
Bearbeiter: Holger Mann